LGBL_KA_20121010_99•Europaschutzgebiet „Hainsche Moor"
LGBL_KA_20121010_99Europaschutzgebiet „Hainsche Moor"Gazette10.10.2012
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, idF LGBl. Nr. 8/2012, sowie des § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr. 57/2002, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
(1) Das Hainsche Moor westlich der Ortschaft Tschachoritsch im Bezirk Klagenfurt-Land wird zum Europaschutzgebiet „Hainsche Moor“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Hainsche Moor“ umfasst Gebietsteile der Gemeinden Köttmannsdorf und Ludmannsdorf (politischer Bezirk Klagenfurt-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Wellersdorf und Wurdach gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 3 – Landesentwicklung und Gemeinden des Amtes der Kärntner Landesregierung vom Dezember 2011 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:1000 – DIN A3 festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt sowie bei den Gemeinden Köttmannsdorf und Ludmannsdorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet „Hainsche Moor“ vorkommenden Schutzgüter gemäß Anhang I und II der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) bzw der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter. Das Schutzziel ist daher die Erhaltung und die Wiederherstellung des kleinflächig ausgebildeten Kalk-Quellhangmoores.
§ 3
Schutzbestimmungen
Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
§ 4
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
§ 5
Ausnahmebewilligungen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
§ 6
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Hainsche Moor“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.
§ 8
Umsetzungshinweis
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S 7, umgesetzt.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r
Anlage:
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten.
Wirbellose nach Anhang II FFH-RL
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
1078*Russischer BärCallimorpha quadripunctaria
Lebensräume nach Anhang I FFH-RL
Code-Nr.Lebensraumtyp
6410Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und
tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)
7220*Kalktuffquellen (Cratoneurion)
7230Kalkreiche Niedermoore
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