- Verordnung der Landesregierung vom 20. November 2012, Zahl: 10-AR-1/62-2012, mit der die Jahresfischerkartenabgabe und die Fischergastkartenabgabe neu festgesetzt werden (Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2013 – K-FV 2013)
Auf Grund der §§ 28 Abs. 5 und 31 Abs. 4 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/
2012, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 32,–
.
§ 2
Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche €
5,–, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 13,–.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
der Landesregierung vom 4. Dezember 2007, LGBl. Nr.
80/2007, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r