- Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2012, Zl. 2-WuS-3/10-2012, mit der in Durchführung des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 die Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011 geändert wird
Aufgrund der §§ 38 und 39c des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 79/2011, wird verordnet:
Artikel I
Die Wohnbauförderungsgesetz-Durchführungsverordnung 2011, LGBl. Nr. 89/2011, wird wie folgt geändert:
- § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist der um sonstige Zuschüsse verminderte Wohnungsaufwand iSd § 38 Abs. 1 des K-WBFG 1997 und wird in einem Höchstbetrag festgelegt, der bei einer Haushaltsgröße von
1 Person 150 Euro,
2 Personen190 Euro,
3 Personen220 Euro,
4 Personen250 Euro,
mehr als 4 im gemeinsamen
Haushalt lebenden Personen260 Euro
beträgt.“
Artikel II
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf bereits vor ihrem Inkrafttreten bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
D ö r f l e r