LGBL_KA_20131212_82•Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; Änderung
LGBL_KA_20131212_82Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999; ÄnderungGazette12.12.2013
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/
2011 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/
2013, beschlossen:
Artikel I
Die Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2012, wird wie folgt geändert:
„(4)Standardkrankenanstalten, die mit 1.?Jänner 2011 über eine rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligung verfügen, dürfen als Standardkrankenanstalten der Basisversorgung geführt werden, wenn sie über einen natürlichen Einzugsbereich von weniger als 50.000 Einwohnern verfügen und/oder wenn eine rasche Erreichbarkeit einer Standardkrankenanstalt gemäß Abs. 1 lit. a oder einer Krankenanstalt höherer Versorgungsstufe gemäß Abs. 1 lit. b oder c vorliegt. Für Standardkrankenanstalten der Basisversorgung gilt Folgendes:
(5) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 3a kann die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen werden:
(6) Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Abs. 5 Z 1 lit. d und e) nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.“
„§ 3a
Fachrichtungsbezogene Organisationsformen
(1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.
(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 folgende fachrichtungsbezogene Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:
§ 3b
Referenzzentren
Als Referenzzentren werden spezialisierte Strukturen im Rahmen der bettenführenden Organisationsstrukturen bezeichnet, die grundsätzlich in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten zur Bündelung der Erbringung komplexer Leistungen für folgende Bereiche eingerichtet werden können:
§ 3c
Arten der Betriebsformen
„(1)Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich:
„(2a) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Im Errichtungsbewilligungsbescheid hat die Landesregierung die nach den Erkenntnissen der medizinischen und technischen Wissenschaft und die zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung der Krankenanstalt erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.“
(1) Der Bewerber hat dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt maßgerechte, von einem Bausachverständigen ausgearbeitete Baupläne und Bau- und Betriebsbeschreibungen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Sofern dies zweckmäßig und technisch möglich ist, kann die Behörde dem Bewerber auftragen, Pläne auch in digitaler Form vorzulegen.
(2) Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich sind, verlangen.“
„(3) Die Landesregierung hat im Verfahren gemäß Abs. 1 den Patientenanwalt (die Patientenanwältin) anzuhören.“
„(2a) Die Betriebsbewilligung ist auch bei geringfügigen baulichen Abweichungen vom Inhalt der Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn diese den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.“
„(4) Die tatsächliche Aufnahme des Betriebs einer bettenführenden Krankenanstalt oder eines selbständigen Ambulatoriums ist der Landesregierung binnen einer Woche zu melden.“
„(3a)Sofern sich nach der Erteilung der Betriebsbewilligung herausstellt, dass medizinische Geräte oder technische Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolitischen Vorschriften nicht entsprechen, ist die Vorschreibung weiterer Auflagen zulässig, die zur Erfüllung der Vorschriften erforderlich sind; dabei ist mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Auf Antrag des Rechtsträgers einer Krankenanstalt können vorgeschriebene Auflagen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“
„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vollständige oder teilweise Sperre einer Krankenanstalt anzuordnen, wenn
„(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 lit. a und der §§?10 bis 13, 15 und 16 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfsprüfung entfällt, wenn mit der geplanten Maßnahme keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist.“
„(4) Jede geplante Veränderung einer Krankenanstalt, die nicht unter Abs. 1 und 2 fällt, ist der Landesregierung drei Monate vor dem Beginn ihrer Durchführung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die geplante Maßnahme binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige zu untersagen, wenn die Maßnahme den in § 9 Abs. 2, § 13 und § 15 Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen widerspricht. “
„(1) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt hat eine Anstaltsordnung zu erlassen. Diese hat – soweit dies für die jeweilige Krankenanstalt zutrifft – jedenfalls zu enthalten:
„(2) Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Pfleglinge von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.“
„(5) Die Anstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Anstaltsordnung den Vorschriften der Abs. 1 und 3 entspricht und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspricht.“
„(4) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen erforderlichen nicht personenbezogenen Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium zur Verfügung zu stellen, soweit sie nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind die Träger der Krankenanstalten verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientenbefragungen teilzunehmen.“
„(3) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 lit. a und Abs.?4) und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt (§ 3 Abs. 1 lit. b) einzurichten; von der Errichtung einer Standardkrankenanstalt kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Einzugsgebiet die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 durch Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten erfüllt werden, die von einer Schwerpunktkrankenanstalt disloziert geführt werden. Bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse dürfen diese Zahlen sowohl unter- als auch überschritten werden, jedoch ist für das gesamte Landesgebiet zumindest eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.“
„(6) Im Fall der Behandlung eines Patienten in fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 3a) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 3c) ist der Patient einer der Krankenanstalt, in der er sich befindet.“
„(4) Die Wiederaufnahme des Betriebes einer Krankenanstalt ist innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn einer freiwilligen Betriebsunterbrechung zulässig. Sie ist der Landesregierung im Vorhinein anzuzeigen. Die Landesregierung hat über den Zustand der Krankenanstalt einen Ortsaugenschein vorzunehmen. Die Wiederaufnahme des Betriebes ist zu untersagen, wenn sie unzulässig ist oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 15) nicht mehr erfüllt werden, erforderlichenfalls kann die Wiederaufnahme von der Erfüllung von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.“
„§ 84
Strafbestimmungen
(1) Wer
1.eine Krankenanstalt entgegen § 6, § 13 oder § 74 Abs. 1
ohne Bewilligung errichtet, entgegen § 15 oder § 74 Abs. 1
ohne Bewilligung betreibt oder die im Zusammenhang mit einer
Bewilligung gemäß § 6, § 13, § 15 oder § 74 Abs. 1
vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
2.entgegen § 19 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine wesentliche
Veränderung ohne Bewilligung vornimmt oder die im
Zusammenhang mit einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 oder §
74 Abs. 1 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht
einhält,
3.entgegen § 20 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 eine Krankenanstalt
ohne Bewilligung verpachtet oder auf einen anderen
Rechtsträger überträgt,
4.einer Verpflichtung gemäß § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, §
29, § 30b oder § 31 oder gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung
mit § 24, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 30b oder § 31 nicht
nachkommt,
5.entgegen § 69 Abs. 1 oder § 74 Abs. 1 den Betrieb der
Krankenanstalt nicht aufrechterhält oder entgegen § 69 Abs. 2
oder § 74 Abs. 1 ohne Genehmigung auf das Öffentlichkeitsrecht
verzichtet oder bei Krankenanstalten, die der
Wirtschaftsaufsicht (§?36) unterliegen, eine freiwillige
Betriebsunterbrechung oder die Auflassung ohne Genehmigung
vornimmt, oder
(2) Wer
(3) Übertretungen gegen das Verbot unsachlichen Wettbewerbs (§ 40, § 74 Abs. 1) sind der Landesregierung anzuzeigen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf die nachstehend genannten Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der angeführten Fassung anzuwenden:
?1.Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/2013;
?2.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013;
?3.Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012;
?3.ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013;
?5. Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013;
?6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013;
?7. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/
1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013;
?8. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013;
?9. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013;
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Art. I Z 40 ihre Anstaltsordnungen anzupassen und diese Änderungen nach § 22 Abs. 5 K-KAO bei der Behörde zur Genehmigung einzureichen.
(2) § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 8 und § 16 K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren über Anträge gemäß den §§ 6, 13, 15 und 19 sind, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, nach der früher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(4) Ist der Betrieb einer Krankenanstalt schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes freiwillig unterbrochen gewesen, gilt § 69 Abs. 4 erster Satz K-KAO in der Fassung dieses Landesgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Wiederaufnahme des Betriebes mit dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt.
Der Präsident des Landtages:
Ing. R o h r
Die Landeshauptmann-Stellvertreterin:
Dr.in Beate P r e t t n e r
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