Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, Zahl: A03-ALL-714/2-2013, über die Höchstsätze für die Abgabe von Zweitwohnsitzen (Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV)
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2010, wird verordnet:
§ 1
Höchstsätze für die Abgabe
von Zweitwohnsitzen
Die Höhe der Abgabe von Zweitwohnsitzen darf pro Monat
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.