LGBLA_KA_20140110_1•Kärntner Heizungsanlagengesetz - K-HeizG
LGBLA_KA_20140110_1Kärntner Heizungsanlagengesetz - K-HeizGGazette10.01.2014
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes sind
(1)In Umsetzung dieser Ziele regelt dieses Gesetz
(2)Heizungsanlagen iS dieses Gesetzes sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen.
(3)Der 6. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht für Heizungsanlagen, wenn sie Betriebsvorschriften nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen und/oder elektrizitätsrechtlichen Regelungen des Bundes unterliegen.
(4)Abschnitte 2 und 4 dieses Gesetzes gelten nur für Kleinfeuerungsanlagen iSd § 3 Z 33.
(5)Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
(1)Kleinfeuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
(2)Abs. 1 lit. b gilt nicht für
(3)Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 2 lit. a und deren Bauteile müssen die Wirkungsgradanforderungen des 4. Abschnittes erfüllen.
(4)Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach dem jeweiligen Stand der Technik und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung Bestimmungen über Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade erlassen.
(1)Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade iSd § 4 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 4 ist, soweit die Abs. 5 und 6 und der 4. Abschnitt nicht anderes bestimmen, auf Verlangen der Behörde vom Inverkehrbringer durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN heranzuziehen.
(2)Zugelassene Stellen iS dieses Gesetzes sind akkreditierte Anstalten, Stellen oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung.
(3)Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
(4)Die Landesregierung kann unter Beachtung der Ziele des § 1 nach dem Stand der Technik durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.
(5)Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage errichtet, in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass die dafür maßgeblichen Abmessungen und Ausführungen mit einem Ofen oder Herd übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.
(6)Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die keine Bestätigung nach Abs. 5 erfolgen kann, gilt der Nachweis als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 7) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen erfüllen.
Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung eines Prüfberichtes verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
(1) Der Kleinfeuerungsanlage muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
(3)Ist einer Kleinfeuerungsanlage oder einem Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage keine technische Dokumentation beigegeben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteiles zu untersagen.
(4)Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage oder der über die Kleinfeuerungsanlage Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 5) hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebs der Kleinfeuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, soweit dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. Das Typenschild muss, soweit sich diese Angaben nicht bereits auf dem Etikett nach § 10 Abs. 1 lit. b befinden, zumindest folgende Angaben enthalten:
(2) Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde muss lediglich die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.
(3) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die der Endverbraucher hinsichtlich der Bedeutung des Typenschilds irregeführt werden könnte. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit oder Lesbarkeit des Typenschilds nicht beeinträchtigt.
(4)Weist eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil einer Kleinfeuerungsanlage kein Typenschild auf oder enthält das Typenschild unrichtige Angaben, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen dieser Kleinfeuerungsanlage oder des Bauteils zu untersagen. Dies gilt in gleicher Weise, wenn eine Kleinfeuerungsanlage oder ein Bauteil mit einem Zeichen gekennzeichnet ist, das mit einem Typenschild verwechselt werden kann.
(1)Prüfberichte aufgrund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen iSd § 5 Abs. 2 stammen, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd § 4 eingehalten werden.
(2)Prüfberichte aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 103/2012, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3)Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken, LGBl. Nr. 103/2012, erlassen wurden, sind Zulassungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gleichzuhalten.
(4)Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes iSd § 5 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie aufgrund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen iSd § 4 eingehalten werden.
(1)Feuerungsanlagen und wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn
(2)Mit der EG-Konformitätserklärung sichert der Hersteller oder Bevollmächtigte zu, dass die Feuerungsanlage allen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 entspricht. Die EG-Konformitätserklärung muss auf die einschlägige Durchführungsmaßnahme verweisen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Angaben der EG-Konformitätserklärung zur Umsetzung des Unionsrechts zu erlassen.
(3)Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur folgende Pflichten:
(4)Die Hersteller haben sicherzustellen, dass Nutzer einer Feuerungsanlage über folgende Aspekte unterrichtet werden:
(5)Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen.
(1)Durchführungsmaßnahmen iSd § 10 sind von der Europäischen Kommission iSd Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) erlassene Durchführungsmaßnahmen oder durch Verordnung der Landesregierung festgelegte Durchführungsmaßnahmen (Abs. 4). Die von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anlage 1 genannten Elemente umfassen.
(2) Mit Durchführungsmaßnahmen nach Abs. 1 werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder Anhang II der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.
(3)Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Landesregierung prüfen kann, ob die Feuerungsanlage die Anforderungen der Durchführungsmaßnahme erfüllt. In der Durchführungsmaßnahme ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt an der Feuerungsanlage oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ökodesign-Anforderungen iSd. Abs. 2 und 3 für Feuerungsanlagen festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration erforderlich ist. Die Verordnung kann die in der Anlage 1 genannten Elemente umfassen.
(5)Die Landesregierung kann mit Verordnung Bestimmungen über Form und Inhalt von Etiketten, Datenblättern und technischen Dokumentationen für Feuerungsanlagen iSd § 10 Abs. 1 festlegen, sofern dies zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs erforderlich ist. Insbesondere können Klassifizierungen im Hinblick auf Energie- und Kosteneinsparungen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden.
(1)Vor dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach der RL 2009/125/EG (§ 11) erfasst ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität der Feuerungsanlage mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.
(2)Die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Durchführungsmaßnahmen festzulegen und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anlage 2 beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anlage 3 beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der von der Feuerungsanlage ausgehenden Gefahr eines der in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten beschriebenen einschlägigen Module gewählt. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteiles in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3)Liegen der Landesregierung deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Feuerungsanlage den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Feuerungsanlage im Internet unter der Adresse www.ktn.gv.at zu veröffentlichen. § 13 Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß in Bezug auf die Verpflichtungen des Herstellers, des Bevollmächtigten und des Importeurs nach § 10.
(4)Wurde eine Feuerungsanlage von einer Organisation entworfen,
(5)Nach dem Inverkehrbringen einer Feuerungsanlage hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Feuerungsanlage für die Landesregierung zur Einsicht bereit zu halten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung durch die Landesregierung vorzulegen.
(6)Die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in deutscher Sprache abzufassen.
(1) Feuerungsanlagen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der RL 2010/30/EU oder eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:
(2)Lieferanten haben die technische Dokumentation iSd Abs. 1 über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung der letzten Feuerungsanlage für eine Überprüfung zur Einsicht bereit zu halten. Lieferanten haben den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(3)Für Feuerungsanlagen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der RL 2010/30/EU oder eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen, haben Lieferanten
(4)Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.
(5)Händler haben
(6)Der Eigentümer einer Feuerungsanlage oder der über eine Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte hat das Datenblatt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
(7)Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anzubringen, die den delegierten Rechtsakten oder Verordnungen nach § 11 Abs. 5 nicht entsprechen, wenn dies beim Endverbraucher zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann.
(8) Stellt die Landesregierung fest, dass eine Feuerungsanlage nicht allen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts, die in den delegierten Rechtsakten oder Verordnungen nach § 11 Abs. 5 festgelegt sind, entspricht, so hat sie den Lieferanten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage mit diesen Anforderungen gemäß den von ihr festgelegten wirksamen und verhältnismäßigen Bedingungen in Einklang gebracht wird. Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Landesregierung mit Bescheid die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden zu berücksichtigen hat.
(9)Entspricht die Feuerungsanlage weiterhin nicht den Bestimmungen des Abs. 8, so hat die Landesregierung mit Bescheid das Inverkehrbringen zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird. Wird eine Feuerungsanlage vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich davon zu unterrichten.
(10) Bei der Werbung für eine Feuerungsanlage, die von einem von der Europäischen Kommission iSd der RL 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, ist auf die Energieklasse der Feuerungsanlage hinzuweisen.
(11) Sämtliche technischen Werbeschriften für Feuerungsanlagen, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, haben die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder einen Hinweis auf die Energieklasse der Feuerungsanlage zu enthalten.
(1)Das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Feuerungsanlagen, die diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen entsprechen sowie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darf nicht untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(2)Das Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen, die mit der CE-Kennzeichnnung versehen sind, und für die eine Durchführungsmaßnahme nach § 11 vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anhang I, Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(3)Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Feuerungsanlagen zu zeigen, die den Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahmen nach § 11 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11 hergestellt ist.
(4)Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen (§ 11) übereinstimmen. Die Landesregierung hat von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben zu verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass diese Angaben unrichtig sind.
(1)Die Landesregierung ist befugt,
(2)Die Landesregierung leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht zu.
(1)Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 400 kW und deren Bauteile, mit Ausnahme von
(2)Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie
(3)Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade des Abs. 4 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 17) und die CE-Kennzeichnung (§ 19) zu erbringen.
(4)Die Landesregierung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele und unter Bedachtnahme auf rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Wirkungsgrade von Zentralheizungsanlagen iSd Abs. 1 erlassen.
(1)Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Kleinfeuerungsanlage ist vor dem Inverkehrbringen einer dieser Kleinfeuerungsanlagen zu erbringen durch:
(2)Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Kleinfeuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen entspricht.
(3)Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer benannten Stelle einzubringen.
(4)Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
(5)Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerungsanlage den Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4 entspricht.
(6)Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter erklärt, dass eine Prüfbescheinigung ausgestellt wurde und sichergestellt ist, dass die Kleinfeuerungsanlage mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt.
(7)Die Landesregierung kann zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungsanlagen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungsanlagen und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über:
(8)Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen des § 16 Abs. 4 zu erfüllen hat.
(1)Aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen zugelassene Stellen sind benannten Stellen iSd § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.
(2)Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3)Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Kleinfeuerungsanlagen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, sind benannten Stellen nach § 17 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4)Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen iSd Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(1)Vor dem Inverkehrbringen hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Feuerungsanlage oder den wesentlichen Bauteil der Feuerungsanlage, die von einer Durchführungsmaßnahme nach § 11 erfasst sind, oder den Bestimmungen des 4. Abschnittes unterliegen, mit dem CE-Zeichen zu versehen und ihnen die Konformitätserklärung beizufügen.
(2)Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 und den Bestimmungen des 4. Abschnittes bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) entsprechen. Die Bestimmungen gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteils in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(3)Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Feuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4)Ist auf einer Feuerungsanlage eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht diesem Gesetz und den Durchführungsmaßnahmen nach § 11 entspricht, so trifft die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens der Feuerungsanlage reichen können, solange diese dem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen nicht entspricht. Ferner hat die Landesregierung die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Feuerungsanlagen anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Feuerungsanlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung bringt.
(5)Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Landesregierung das Inverkehrbringen der Feuerungsanlage mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.
(6)Wird eine Feuerungsanlage verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich darüber zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Landesregierung geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen. Die getroffenen Entscheidungen sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(7)Eine gemäß Abs. 4 und 5 für Feuerungsanlagen getroffene Maßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen ist der Europäischen Kommission unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
(8)Wurde eine Feuerungsanlage nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme nach § 11, auf die sich diese Normen beziehen, entsprechen.
(9)Wurde für eine Feuerungsanlage das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so ist davon auszugehen, dass diese die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
Die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder von wesentlichen Teilen davon sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten iSd § 23 Abs. 5) unverzüglich dem Rauchfangkehrer anzuzeigen, der vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) mit der Sichtprüfung nach der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, beauftragt wird. Ebenso sind die erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, die nicht an eine Abgasanlage angeschlossen ist, oder von wesentlichen Teilen davon vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) unverzüglich einem zur Sichtprüfung befugten Rauchfangkehrer anzuzeigen. In beiden Fällen hat gleichzeitig eine Anzeige an den Bürgermeister zu erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat unter Beachtung der Ziele des § 1, rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration und anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich nach dem Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über:
(2) In der Verordnung nach Abs. 1 lit. c sind jedenfalls folgende Überprüfungen vorzusehen:
(3)In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung nach Abs. 2 lit. b durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach Abs. 2 lit. a nicht erforderlich. Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind.
(4)Bei Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW haben die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c jedenfalls auch die Prüfung des Wirkungsgrades der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes zu umfassen. Die Prüfung der Kesseldimensionierung und des Wirkungsgrades braucht nicht wiederholt zu werden, wenn in der Zwischenzeit an der betreffenden Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind. Der Prüfbericht hat in Bezug auf die Prüfung des Wirkungsgrades bei Heizkesseln mit mehr als 20 kW neben dem Ergebnis der durchgeführten Überprüfung jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der überprüften Heizungsanlage zu enthalten.
(5)Die Daten der Prüfberichte von Überprüfungen iSd Abs. 4 in Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU sind von den Prüforganen nach § 24
(6) Die Landesregierung kann das für die Überprüfungen nach Abs. 1 lit. c zu leistende Entgelt durch Verordnung regeln, wenn eine solche Regelung aus Gründen des Konsumentenschutzes erforderlich ist. Bei der Festsetzung des Entgelts ist auf die Art und Dauer der Überprüfung sowie auf die Art der Heizungsanlage Bedacht zu nehmen.
(7) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Eigentümer und Nutzer von Gebäuden in geeigneter Weise über die Prüfberichte von Heizungsanlagen, ihren Zweck und ihre Ziele informiert werden.
(1)Die Eigentümer von Heizungsanlagen sind verpflichtet, die in der Verordnung nach § 21 vorgesehenen Überprüfungen durch Prüforgane (§ 24) durchführen zu lassen, den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.
(2)Ergibt die Überprüfung iSd Abs. 1 eine Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Betriebswerte, so ist der Eigentümer verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Er hat ehestmöglich eine neuerliche Überprüfung zu veranlassen, und die Ergebnisse dieser Überprüfung auf Verlangen nachzuweisen.
(1)Der Rauchfangkehrer nach § 20 ist verpflichtet, anlässlich der nach § 24 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – K-GFPO, LGBl. Nr. 67/2000, vorzunehmenden Sichtprüfung, bei Feuerungsanlagen iSd § 20 zweiter Satz unabhängig von einer Sichtprüfung, festzustellen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 25. Mai 1999 errichtet und in Betrieb genommen wurden, das Typenschild nach § 8 tragen und ob sie nach der technischen Dokumentation diesem Gesetz entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so hat der Rauchfangkehrer unverzüglich Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Ferner hat der Rauchfangkehrer festzustellen, ob die Überprüfungen nach § 22 durch Prüforgane durchgeführt worden sind, ob der Prüfbericht vorliegt, und ob der vorliegende Prüfbericht bestätigt, dass die Heizungsanlage die vorgeschriebenen Betriebswerte einhält. Sie haben ferner das Brennstofflager auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe hin in Augenschein zu nehmen und gegebenenfalls auf die Unzulässigkeit des Verbrennens der gelagerten Brennstoffe hinzuweisen.
(2)Wurden die Überprüfungen nach § 22 vom Eigentümer der Heizungsanlage nicht durchgeführt, liegt kein Prüfbericht vor, weist der Prüfbericht Mängel auf oder entspricht die Heizungsanlage nicht den Rechtsvorschriften, so hat der Rauchfangkehrer den Eigentümer der Heizungsanlage über die Verpflichtung zur Überprüfung der Heizungsanlage und über die Verpflichtung zur Mängelbehebung zu unterrichten.
(3)Nach Ablauf der nächsten Reinigungsfrist hat der Rauchfangkehrer neuerlich festzustellen, ob die Überprüfungen der Heizungsanlage nach § 22 durchgeführt worden sind, ob ein Prüfbericht vorliegt und ob die Mängel beseitigt wurden. Wurden die Überprüfungen nicht durchgeführt oder liegt kein Prüfbericht vor, so darf der Rauchfangkehrer die Überprüfungen mit Zustimmung des Eigentümers der Heizungsanlage durchführen. Stimmt der Eigentümer der Heizungsanlage der Überprüfung nicht zu oder hat der Eigentümer die Mängel an der Heizungsanlage nicht beseitigt, so hat der Rauchfangkehrer Anzeige an den Bürgermeister und die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Der Bürgermeister hat im Streitfall aufgrund der Anzeige des Rauchfangkehrers oder aufgrund eines Antrages des Eigentümers der Heizungsanlage mit Bescheid zu entscheiden, ob die Heizungsanlage zu überprüfen ist, und ob Mängel zu beseitigen sind. Der Bürgermeister hat dem Eigentümer erforderlichenfalls die Durchführung der Überprüfungen und eine Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 26 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.
(4)Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 beseitigt, darf die Heizungsanlage ab Ende der Frist nicht mehr benützt werden.
(5)Verfügungsberechtigte, die zur Nutzung einer Heizungsanlage in ähnlicher Weise wie der Eigentümer ausschließlich berechtigt sind (Fruchtnießer, Pächter, Mieter), unterliegen anstelle des Eigentümers den für ihn geltenden Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 sowie §§ 20 und 22.
(1)Zur Durchführung von Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
(2)Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen iSd § 21 Abs. 2 lit. b dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Vorrausetzung des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.
(3)Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmer bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.
(4)Prüforgane müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
(5)Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach Abs. 4 aufgrund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Prüfung von einem unabhängigen Prüfer oder von einem Amtsorgan abgenommen worden ist oder wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass der jeweils gültige Stand der Technik in den unterschiedlichen Feuerungstechnologien sowie die einschlägigen neuen technischen Richtlinien und Rechtsvorschriften Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen mit einem Qualitätssicherungssystem muss mindestens 40 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen. Auf Verlangen sind der Behörde Unterlagen, aus denen die Erfüllung der Anforderungen hervorgeht, vorzulegen.
(6)Als Nachweis der Kenntnisse iSd Abs. 4 gilt auch:
(1)Die Berechtigung von Prüforganen nach § 24 Abs. 1 lit. a bis d zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Zuteilung einer Prüfnummer erfolgt aufgrund einer Selbsteintragung in ein von der Landesregierung im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu veröffentlichendes Verzeichnis. Dies gilt nicht für behördliche Überprüfungen. Die Landesregierung kann die Zuteilung der Prüfnummer und das im Internet zu veröffentlichende Verzeichnis durch Verordnung näher regeln.
(2)Die Überprüfung von Heizungsanlagen darf nur durch Personen erfolgen, die zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis iSd der RL 2010/31/EU (Gesamtenergieeffizienz-RL) stehen.
(3)Die zur Überprüfung von Heizungsanlagen berechtigten Fachunternehmen und -personen haben sich mit den nach dem Stand der Technik notwendigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zur sorgen, dass ihre Prüforgane sich hinsichtlich der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets auf dem Laufenden halten, die Überprüfungen sorgfältig und gewissenhaft vornehmen und darüber Aufzeichnungen führen. Prüforgane haben hinsichtlich ihrer Kenntnisse nach § 24 Abs. 4 entsprechende Schulungen in Abständen von längstens fünf Jahren zu absolvieren.
(4)Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.
(5)Die bei Überprüfungen eingesetzten Messgeräte sind vor ihrem erstmaligen Einsatz und sodann mindestens einmal pro Jahr auf ihre Eignung und Messgenauigkeit nach den einschlägigen technischen Vorschriften überprüfen zu lassen. Die Prüfberichte sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6)Auf Verlangen sind der Landesregierung Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen für die Durchführung von Überprüfungen hervorgeht, vorzulegen und entsprechende Auskünfte zu erteilen. Bei festgestellten Verstößen hat die Landesregierung nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Rechtfertigung die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Wurden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist die Gemeinde davon in Kenntnis zu setzen, die erforderlichenfalls auch die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungsanlagen darüber zu verständigen hat. Bei einer wiederholten Verletzung von Verpflichtungen ist die zur Überwachung der Berechtigungsausübung zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen.
(7)Die Landesregierung hat einem Fachunternehmen bzw. einer Fachperson mit Bescheid die Prüfnummer zu entziehen, wenn
(1)Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sind ermächtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß zur Überprüfung von Heizungsanlagen und zur Überwachung der Einhaltung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu betreten, Heizungsanlagen und Bauteile von Heizungsanlagen sowie deren Brennstofflager jederzeit zu besichtigen und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen zu überprüfen, Messgeräte anzubringen sowie Messungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt, Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.
(2)Die über Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstige Anlagen Verfügungsberechtigten (§ 23 Abs. 5) haben den Behörden und deren Beauftragten die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(3)Der über die Heizungsanlage Verfügungsberechtigte (§ 23 Abs. 5) hat nachzuweisen, dass die für die Heizungsanlage bestimmten Brennstoffe den Anforderungen der Verordnung nach § 21 entsprechen. Der Verfügungsberechtigte hat ferner Stoffe, die nach dieser Verordnung in Heizungsanlagen nicht verbrannt werden dürfen, offenkundig aber zu diesem Zweck vorbereitet sind, auf behördlichen Auftrag zu entfernen.
(4)Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
(5)Nach Behebung der Mängel ist die Heizungsanlage innerhalb von vier Wochen einer neuerlichen Überprüfung durch die Behörde zu unterziehen. Der Umfang der Prüfung hat dabei insbesondere die behobenen Mängel zu umfassen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung der Mängel ist die Stilllegung der Heizungsanlage aufzutragen.
(6)Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten des Verfügungsberechtigten (§ 23 Abs. 5) jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Solche Maßnahmen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.
(7)Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu regeln, welche Fristen zur Mängelbehebung iSd Abs. 4 als angemessen anzusehen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob zur Mängelbehebung eine Wartung oder Reparatur oder die Erneuerung eines wesentlichen Bauteiles der Anlage erforderlich ist, und in welchem Ausmaß die vorgeschriebenen Betriebswerte überschritten werden. Für im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Verordnung bereits rechtmäßig errichtete Heizungsanlagen dürfen längere Fristen zur Mängelbehebung festgesetzt werden, wenn
(1)Behörde iS dieses Gesetzes ist – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – die Landesregierung.
(2)Mit der Vollziehung der Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes sowie der §§ 20, 22, 23 und 26, soweit sie sich auf Errichtung, Einbau und Betrieb von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen beziehen, und soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist die Gemeinde betraut. Behörde erster Instanz in Angelegenheiten, die zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören, ist der Bürgermeister.
(3)Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(4)Hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen von Feuerungsanlagen und hinsichtlich der Durchführung der RL 2010/30/EU hat die Behörde mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und den Behörden und der Europäischen Kommission die nötigen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind, wenn nötig, die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind soweit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
(5)Für die genaue Art und die Organisation des Informationsaustausches nach Abs. 4 ist das in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) genannte Verfahren maßgebend.
Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass Prüforgane nach § 24 im Rahmen der Überprüfungstätigkeit gewonnene Daten
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4, 6 bis 14, 16 bis 28 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 22.000,- zu bestrafen.
(3)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 5, 15, 29 bis 43 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 4.000,- zu bestrafen.
(4)Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe ist unzulässig.
(5)Der Versuch ist strafbar.
(6)Die Strafe des Verfalls (§§ 10, 17 und 18 VStG) von Heizungsanlagen und Bauteilen von Heizungsanlagen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 Z 1, 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 19, 22, 25, 26, 27, 28 und Abs. 5 im Zusammenhang stehen.
(7) Bildet die unzulässige Errichtung einer Heizungsanlage oder der unzulässige Einbau von Bauteilen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.
Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ÖNORMEN oder Richtlinien heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden.
(1)Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1)Dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
(3)Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(4)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmungen nach Abs. 1 nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seiner Durchführungsverordnung anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(5)Die nach dem Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, bestellten Überprüfungsorgane gelten als Prüforgane iSd § 24 Abs. 1 dieses Gesetzes, sofern sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes erfüllen.
(6)Lagerbestände an Kleinfeuerungsanlagen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungsanlagen, die den Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen bis 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen werden. Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der wesentliche Bauteil der Kleinfeuerungsanlage vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen wurde.
(7)Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die vor dem 25. Mai 1999 errichtet, eingebaut oder in Betrieb genommen wurden, bleiben von den Bestimmungen des 2. bis 5. Abschnittes dieses Gesetzes unberührt. Der Eigentümer der Kleinfeuerungsanlage hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Kleinfeuerungsanlage oder der Bauteil vor diesem Zeitpunkt errichtet, eingebaut und in Betrieb genommen worden ist. Auf Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen, die ab dem 25. Mai 1999 bis zu dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, sind der 2. und 3. Abschnitt des Kärntner Heizungsanlagengesetzes – K-HeizG, LGBl. Nr. 63/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2009, und seine Durchführungsverordnungen anzuwenden.
(8)Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
(9)Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, 37, idF der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, 18, und der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, 81, unterzogen.
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