LGBLA_KA_20140402_17•Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20140402_17Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz; ÄnderungGazette02.04.2014
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz – K-LPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(1b) Pflanzenschutzmittel dürfen überdies nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine deutlich lesbare und unverwischbare Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache aufweisen.
(1c) Nicht berufliche Verwender dürfen ausschließlich Pflanzenschutzmittel verwenden, die nach den Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Haus- und Kleingartengebrauch zugelassen sind.
(1d) Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Abweichend von diesem Verbot darf die Landesregierung die Ausbringung mit Luftfahrzeugen nur unter den Bedingungen des Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden genehmigen. Die Landesregierung hat geeignete Kontrollen durchzuführen und Aufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2009/128/EG zu führen. Für die Informationspflicht der Behörde gilt § 10 Abs. 3 und 4 sinngemäß.“
„(2a) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat der Verursacher – unbeschadet der Verpflichtungen gemäß § 12a – sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.“
„(3) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln darf nur in verschlossenen und unbeschädigten Handelspackungen erfolgen. Das Umfüllen von Pflanzenschutzmitteln von der Originalverpackung oder den -behältnissen in andere Behältnisse ist – ausgenommen für die unmittelbare Anwendung – nicht zulässig.
(3a) Die Aufbewahrung und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Pflanzenschutzmittel, die nach dem Chemikaliengesetz 1996 als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuft oder gekennzeichnet sind, dürfen nur in versperrten und mit dem Warnzeichen „Warnung vor giftigen Stoffen“ gemäß der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung von Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 66/2002, gekennzeichneten Lagerräumen oder -schränken gelagert oder aufbewahrt werden. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht zusammen mit zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmten Waren oder Arzneimitteln gelagert oder aufbewahrt werden.
(3b) Pflanzenschutzmittel dürfen nach Beendigung der Frist für die Beseitigung, Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände im Betrieb gelagert werden, wenn die Lagerung nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber dient. Sie sind so zu kennzeichnen, dass daraus eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck hervorgeht.“
„Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.“
„(5) Leergebinde, Handelspackungen und Behältnisse von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzenschutzgeräte sowie die Schutzausrüstung oder einzelne Teile davon dürfen für andere Zwecke nicht mehr verwendet werden.
(6) Pflanzenschutzmittel und deren Restmengen sowie deren Verpackungen und Behältnisse sind, wenn sie nicht mehr gebraucht werden oder nicht mehr verwendet werden dürfen, sofern sie nicht dem Abgeber zurückgegeben werden, nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu entsorgen.
(7) Bei der Abgabe oder Weitergabe eines Pflanzenschutzmittels ist der Empfänger ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Pflanzenschutzmittels, die jeweils geltenden Anwendungsbestimmungen und die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise haben zumindest den Umfang der Kennzeichnung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 zu umfassen. Erfüllt die an der Verpackung angebrachte Kennzeichnung diese Voraussetzungen, ist ein Hinweis auf diese Kennzeichnung ausreichend.“
„Im Rahmen der schulischen oder beruflichen Ausbildung, der Ausbildung an Hochschulen sowie zum Schutz vor Wildverbiss dürfen Pflanzenschutzmittel unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen beruflichen Verwenders verwendet werden. Ebenso dürfen Nützlinge unter Aufsicht und Verantwortung eines sachkundigen beruflichen Verwenders verwendet werden. Diese Anwender sind vor der ersten Verwendung gemäß § 5 Abs. 7 erster Satz zu belehren.“
„(1a) Einer Ausbildungsbescheinigung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht die Inhaber einer aufrechten Ausbildungsbescheinigung nach den
„Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Abs. 2 lit. a gelten:“
„, ein Zeugnis über eine Ausbildung nach den Durchführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder eine Ausbildungsbescheinigung nach den vor dem 1. Mai 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen“
„Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 6 nähere Vorschriften über das Ausmaß und den Umfang der einzelnen Gegenstände der Ausbildungskurse festzulegen. Die Dauer der Ausbildungskurse hat mindestens 20 Stunden zu betragen.“
„Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 2) wird auf die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Die Ausbildungsbescheinigung verlängert sich um weitere sechs Jahre, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Begehrens der Verlängerung absolviert worden ist.“
§ 6 Abs. 9 letzter Satz entfällt.
§ 6 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft hat für die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungskursen ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Wurde die Zuständigkeit zur Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung durch Verordnung an die Kammer übertragen, hat das Land der Kammer einen Betrag zur Verfügung zu stellen, der dem Aufkommen an der Landesverwaltungsabgabe für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen entspricht.“
§ 6a Abs. 1 lit. c lautet:
§ 6a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die ausstellende Stelle gemäß § 6 Abs. 11 hat ein elektronisches Register über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen zu führen. In dieses sind die Daten gemäß Abs. 1 lit. b und c sowie das allfällige Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 4 und deren Dauer aufzunehmen. Wird das Register nicht von einer Behörde des Landes geführt, ist der Landesregierung die elektronische Einsichtnahme in dieses Register zu ermöglichen.“
(1) Über die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung kann auch durch Aufzeichnungen erfüllt werden, die aufgrund anderweitiger Aufzeichnungspflichten bestehen, sofern sie die im ersten Satz genannten Daten enthalten.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorzunehmen. Sie sind für jedes Kalenderjahr getrennt zu führen und aufzubewahren.“
„(1) Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Beschaffenheit und Zustand eine sachgerechte Anwendung der Pflanzenschutzmittel gewährleistet. Pflanzenschutzgeräte müssen jedenfalls so beschaffen sein und so gewartet werden, dass beim ordnungsgemäßen Gebrauch
„(3) Das Zubereiten von Spritzbrühen und das Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten hat so zu erfolgen, dass ein Versickern der Spritzbrühe in den Boden oder ein Einbringen in die Kanalisation und in Oberflächengewässer verhindert wird; ausgetretene Mengen sind schadlos zu beseitigen.
(4) Pflanzenschutzgeräte sowie Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen. Dasselbe gilt für die erforderliche Schutzbekleidung und Schutzausrüstung. Für die anfallenden Reinigungswässer gilt Abs. 3 sinngemäß.“
§ 13 Abs. 1 lit. a lautet:
Im § 13a Abs. 2 werden folgende Zitate ersetzt:
a) Z 1: „9/2011“ durch „193/2013“;
b) Z 2: „88/2009“ durch „97/2013“;
c) Z 3: „55/2007“ durch „189/2013“;
d) Z 4: „111/2010“ durch „212/2013“ und
e) Z 7: „111/2010“ durch „33/2013“.
Im § 13a Abs. 2 Z 1a wird der Strichpunkt durch die Wortfolge „, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013;“ ersetzt.
Im § 13a Abs. 2 Z 6 wird der Strichpunkt durch die Wortfolge „, in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013;“ ersetzt.
§ 13b erster Satz lautet:
„Die gemäß § 6 Abs. 6, 8, 9, 11 und 12 sowie § 6a Abs. 3 der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten übertragenen Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 wird wie folgt geändert:
Die Abs. 6 und 7 entfallen.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungs- und Fortbildungskurse, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten vom 1. Mai 2012 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) veranstaltet worden sind, gelten als Ausbildungs- und Fortbildungskurse gemäß § 6 Abs. 6 und 9 des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes.
(3) Nachweise der Sachkunde aufgrund der bis zum 30. April 2012 geltenden Kärntner pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen gelten bis zum 25. November 2015 als Ausbildungsbescheinigungen gemäß § 6 Abs. 1 des K-LPG, in der Fassung dieses Gesetzes, sofern kein Entziehungsgrund gemäß § 6 Abs. 10 vorliegt.
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