LGBLA_KA_20140717_41•Kärntner Schulgesetz und Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992; Änderung
LGBLA_KA_20140717_41Kärntner Schulgesetz und Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992; ÄnderungGazette17.07.2014
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Schulgesetz – K-SchG, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge ersetzt:
§ 1 Abs. 9 Z 5, Z 6 und Z 7 lauten:
2a. In § 4a wird die Wortfolge „in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14“ durch die Wortfolge „ in den Schuljahren 2013/14, 2014/15 und 2015/16“ ersetzt.
„Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe – soweit es die Schülerzahl zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat.“
„Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.”
„Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.“
„(3) Bei Lehrlingen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis maßgeblich.
(5) Bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.
(6) Bei Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, ist ihr Wohnort für die Sprengelangehörigkeit maßgeblich.“
„(1) Sprengelangehörig sind:
„Wurde gemäß § 57 Abs. 3 für mehrere Schulen gleicher Art ein deckungsgleicher Schulsprengel gebildet, so hat der gesetzliche Schulerhalter nach Anhörung des Landesschulrates zu bestimmen, in welche dieser Schulen die in den deckungsgleichen Schulsprengel wohnhaften Schulpflichtigen aufzunehmen sind.“
„(3) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite gedeckte Betriebsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres aller Berufsschulen des Landes Kärnten durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Berufsschulen geteilt wird (Kopfquote). Die Gesamtzahl der Schüler einer Berufsschule ergibt sich aus der Zahl der am 15. Oktober – bei lehrgangsmäßigen oder saisonmäßig geführten Berufsschulen innerhalb eines Jahres vorher – an einer Berufsschule eingeschriebenen Schüler, die in den nach Abs. 1 verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsstandort, Ausbildungsstandort oder Wohnort haben und gemäß § 59 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d oder lit. e sprengelangehörig sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.
(3a) Die Kopfquote gemäß Abs. 3 ist mit der Zahl jener Schüler zu vervielfachen, die in den nach Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden ihren Betriebsstandort, Ausbildungsstandort oder Wohnort haben und gemäß § 59 Abs. 1 lit. b, lit. c, lit. d oder lit. e sprengelangehörig sind oder mit Genehmigung des gesetzlichen Schulerhalters eine Berufsschule besuchen.“
In § 63 Abs. 4 wird das Zitat „nach Abs. 3“ durch das Zitat „nach Abs. 3 und Abs. 3a“ ersetzt.
§ 75 Abs. 5 lautet:
„(5) Erklärungen nach Abs. 1 und Abs. 3 sind vom Schulleiter unmittelbar nach ihrer Erlassung dem Landesschulrat, der Landesregierung und dem gesetzlichen Schulerhalter mitzuteilen sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen.“
„(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen – ausgenommen an Samstagen – bis mindestens 16 Uhr anzubieten. Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die schulische Tagesbetreuung an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 46a Abs. 3 oder § 46a Abs. 5 bis 18 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtsstunden, einschließlich der Pausen, entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.“
(1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden Kärntner Medienzentrum genannt –
(2) Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle des Kärntner Medienzentrums eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen des Kärntner Medienzentrums zu sorgen.
Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.
(1) Das Land hat den Sachaufwand des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch der Außenstellen zu tragen, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmen.
(2) Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, haben die Schulgemeindeverbände und die Städte mit eigenem Statut dem Land für den Betrieb der Außenstellen geeignet eingerichtete Räumlichkeiten einschließlich der entsprechenden Büroausstattung und der Ausstattung mit nicht zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Geräten zur Verfügung zu stellen.
(3) Die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben dem Land zur Ausstattung des Kärntner Medienzentrums und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch zur Ausstattung der Außenstellen mit zum Verleih bestimmten audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten und zu deren Erhaltung jährlich für jeden Schüler, der am 15. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres eine allgemeinbildende Pflichtschule besucht hat, für die sie jeweils Schulerhalter sind, einen Betrag von 2 Euro zu leisten. § 63 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Beträge jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres einzubehalten sind.
(4) Die den Schulgemeindeverbänden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 erwachsenden Kosten sind von den verbandsangehörigen Gemeinden nach § 65 zu tragen.
(1) Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen Außenstellen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen.
Die Landesregierung ist verpflichtet, die gesetzlichen Schulerhalter jedenfalls einmal jährlich darüber zu informieren, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, bereitgestellt werden; auf Neuanschaffungen ist gesondert hinzuweisen.
Das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch diese, dürfen berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Privatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugenderziehung gegen Kostenersatz betreuen. Die Landesregierung hat die zu ersetzenden Kosten unter Bedachtnahme auf den entstehenden zusätzlichen Aufwand in einem Tarif festzusetzen.“
(1) Die Landesregierung hat vor allen behördlichen Maßnahmen gemäß den §§ 50 Abs. 1, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 74 Abs. 6, Abs. 7, Abs. 7a und Abs. 8, 80 Abs. 2, Abs. 4a, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, 85 bis 88 sowie 90 Abs. 3 den Landesschulrat anzuhören. Bei Maßnahmen nach § 85 Abs. 1 betreffend die Errichtung oder Auflassung einer öffentlichen Pflichtschule, bei Maßnahmen nach § 85a sowie bei Maßnahmen der Festsetzung der Organisationsformen der allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Festlegung der Geschlechtertrennung in öffentlichen Pflichtschulen (§ 86 Abs. 1 und Abs. 2) ist das Kollegium des Landesschulrates anzuhören.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor allen behördlichen Maßnahmen, die ihr gemäß § 79 Abs. 1 und § 88 obliegen, den Landesschulrat zu hören.
(3) Der gesetzliche Schulerhalter hat vor der Erteilung des Unterrichts in Schülergruppen gemäß § 31 Abs. 5 den Landesschulrat zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung zu übermitteln.“
Das Landes-Schulaufsichtsgesetz 1992 – K-LSchAG, LGBl. Nr. 72/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/1995, wird wie folgt geändert:
„Mit beratender Stimme gehören dem Kollegium des Landesschulrates ferner an:“
In § 6 Abs. 2 lit. a Z 7 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 lit. b lautet:
§ 6 Abs. 2 lit. b werden folgende lit. c und lit. d angefügt:
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 1 und Z 2 sind von den Kirchen und die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 3 bis Z 6 von den jeweiligen Kammern zu entsenden. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d sind von der Landesregierung zu bestellen; die Landesregierung hat hierbei auf die Vorschläge von repräsentativen Vereinigungen der slowenischen Volksgruppe in Kärnten, die ihrem satzungsmäßigen Zweck nach Volkgruppeninteressen vertreten, sowie auf die Vorschläge landesweiter Interessenvertretungen von Eltern und landesweiter Berufsvertretungen von Lehrern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind von der Landesschülervertretung aus ihrer Mitte zu entsenden. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu bestellen. Der Vertreter und sein Ersatzmitglied sind dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 1 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt. Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.“
„(3a) Kommen die in Abs. 2 lit. a Z 1 bis Z 6 und die in Abs. 2 lit. b genannten Stellen oder die Landesregierung hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 7, Abs. 2 lit. c und Abs. 2 lit. d ihrem Recht zur Entsendung oder Bestellung binnen angemessener, vom Präsidenten des Landesschulrates festzusetzender Frist, nicht nach, kann das Kollegium des Landesschulrates ohne Bedachtnahme auf deren Bestellungs- und Entsendungsrechte die Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellen.“
„(4) Die Mitglieder der Landesschülervertretung (Abs. 2 lit. b) haben in den Angelegenheiten beratende Stimme, die den Aufgaben der Schülervertretungen nach § 3 Z 1 bis 8 des Schülervertretungengesetzes entsprechen.“
Der 2. Abschnitt des Gesetzes (§§ 8 bis 11) entfällt.
§ 12 und § 13 lauten:
Als Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates dürfen nur Personen bestellt oder entsendet werden, die das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.
Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.“
„(1) Die Bestellung und die Entsendung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder bleiben bis zur Konstituierung des neuen Kollegiums des Landesschulrates im Amt.
(3) Die Bestellung und die Entsendung der neuen Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates hat innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages zu erfolgen.
(4) Personen, die zu Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates bestellt oder entsendet wurden, können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt oder entsendet hat, abberufen werden.“
„(1) Die Mitgliedschaft zum Kollegium des Landesschulrates erlischt durch Tod, durch Enden der Funktionsdauer (§ 14 Abs. 2), durch Verzicht, durch Abberufung (§ 14 Abs. 4) oder durch Verlust der Mitgliedschaft (Abs. 2 und Abs. 3).
(2) Wenn ein Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates, das diesem nicht kraft seiner amtlichen Funktion als Bediensteter einer Gebietskörperschaft angehört, die gelobten Pflichten (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes) schwer oder wiederholt verletzt, hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.“
In § 15 Abs. 3 Z 5 wird das Satzzeichen „;“ durch das Satzzeichen „.“ ersetzt und es entfällt § 15 Abs. 3 Z 6.
§ 15 Abs. 4 lautet:
„(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Kollegium des Landesschulrates ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen oder zu entsenden.“
(1) Die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates haben für den aus der Teilnahme an den Sitzungen erwachsenden Aufwand Anspruch auf angemessene Entschädigung. Diese ist von der Landesregierung festzusetzen.
(2) Den Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates, die als Landesbedienstete nicht ohnehin Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten haben, gebührt für die Teilnahme an Sitzungen Ersatz der Fahrtkosten nach den Bestimmungen des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71/1994, in der jeweils geltenden Fassung.“
(1) Es treten in Kraft:
(2) Entscheidungen nach dem Kärntner Schulgesetz, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, für die bis zum 31. Juli 2014 ein Anhörungsrecht des Bezirksschulrates und aufgrund dieses Gesetzes ab dem 1. August 2014 ein Anhörungsrecht des Landesschulrates besteht, können ohne Anhörung des Landesschulrates getroffen werden, wenn der örtlich zuständige Bezirksschulrat nachweislich vor dem 1. August 2014 bereits gehört wurde.
(3) Die nach dem 14a. Abschnitt des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, bestehende Landesbildstelle, einschließlich ihrer Außenstellen (Bezirksbildstellen), gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht.
(4) Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes laufende Amtsperiode der Kollegien der Bezirksschulräte endet mit dem Ablauf des 31. Juli 2014.
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