LGBLA_KA_20140804_44•Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; Änderung
LGBLA_KA_20140804_44Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; ÄnderungGazette04.08.2014
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikels I Z 2 (§ 18 Abs. 4a), des Artikels I Z 3 (§ 19 Abs. 2 bis 4), des Artikels I Z 4 (§ 20 Abs. 2), des Artikels I Z 5 (§ 21 Abs. 2) und des Artikels I Z 6 (§ 56 Abs. 2 lit. i und lit. j) in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2013 sowie hinsichtlich des Artikels I Z 7 (§ 94 Abs. 1 Z 2) in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Organisation und den Wirkungsbereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulbeiräte, BGBl. Nr. 317/1975 – beschlossen:
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Das Land Kärnten hat, sofern es sich hierzu in einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Besuch von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verpflichtet, für Schüler, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben und eine Berufs- oder Fachschule im Landesgebiet eines anderen Bundeslandes besuchen, diesem – nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG und entsprechend der in dieser vorgesehenen Höhe – einen Beitrag zum Sachaufwand zu entrichten.
(2) Besucht ein Schüler, der seinen Hauptwohnsitz in einem anderem Bundesland hat, eine Berufs- oder Fachschule in Kärnten, hat die Schulbehörde (§ 89 Abs. 1), sofern sich das Land Kärnten aufgrund einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG (Abs. 1) hierzu verpflichtet, zum Zweck der Kostenabrechnung der für den Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Schulbehörde automationsunterstützt folgende Daten zu übermitteln:
(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 2 hat der zuständige Schulleiter die in Abs. 2 lit. a bis lit. e genannten Daten der Schulbehörde (§ 89 Abs. 1) auf deren Verlangen automationsunterstützt zur Verfügung zu stellen.
(4) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 sind spätestens fünf Jahre nach Beendigung des Schulbesuches des jeweiligen Schülers zu löschen.“
„(4a) Absatz 4 findet auf die integrative Berufsausbildung nach § 11b der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, LGBl. Nr. 144/1991, keine Anwendung.“
„(2) Im Lehrplan sind auch Bestimmungen über die Grundsätze der Anwendung des Lehrplanes des entsprechenden Lehrberufes bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11a K-LFBAO und, allenfalls unter Ergänzung durch Lehrpläne anderer Lehrberufe sowie der aufgrund der persönlichen Situation erforderlichen Abweichungen und Einschränkungen, bei einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO vorzusehen. Diese Bestimmungen sind unter Bedachtnahme auf § 11d K-LFBAO anzuwenden.
(3) § 9 Abs. 8 ist auch für die integrative Berufsausbildung nach dem 3a. Abschnitt der K-LFBAO anzuwenden.
(4) Die Schulbehörde darf im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen (§ 9a) die einzelnen Schulen durch Verordnung ermächtigen, für die integrative Berufsausbildung zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen, um auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse und reduzierte Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe Bedacht zu nehmen.“
„(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.“
„(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich des Endens der Schulpflicht nicht für Personen, für die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 11b K-LFBAO nach Maßgabe des § 11d K-LFBAO die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht.“
Im § 56 Abs. 2 wird in der lit. i der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie nach der lit. i folgende lit. j angefügt:
§ 94 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 111 Abs. 1 lautet:
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Absatz 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Z 2 (betreffend § 18 Abs. 4a), Artikel I Z 3 (betreffend § 19 Abs. 2 bis 4), Artikel I Z 4 (betreffend § 20 Abs. 2), Artikel I Z 5 (betreffend die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1 und betreffend § 21 Abs. 2) und Artikel I Z 6 (betreffend § 56 Abs. 2 und Abs. 2 lit. j) am 1. Jänner 2011 in Kraft.
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