Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 6. Oktober 2014,Zl. 08-NATP-410/2013(011/2014), mit der die Verordnung, mit der das Vogelschutzgebiet Völkermarkter Stausee zum Naturschutzgebiet erklärt wird, geändert wird
Aufgrund der §§ 23 und 24 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung, mit der das Vogelschutzgebiet Völkermarkter Stausee zum Naturschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 10/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird bei dem auf die Wortfolge „Im Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:“ folgenden Absatz die Ziffer „1.“ vorangestellt.
§ 2 Abs. 2 lautet:
„ (2) Von den Schutzbestimmungen gem. Abs. 1 sind ausgenommen:
§ 4 lautet:
„§ 4Strafe
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübetretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, bestraft.“