- Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2014, Zl. 06-FF-1/2-2014, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2015)
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:
a)
bis zu einschließlich 221 Euro 208 Euro
b)
von 222 bis zu 289 Euro 187 Euro
c)
von 290 bis zu 358 Euro 165 Euro
d)
von 359 bis zu 428 Euro 143 Euro
e)
von 429 bis zu 496 Euro 121 Euro
f)
von 497 bis zu 564 Euro 100 Euro
g)
von 565 bis zu 652 Euro 82 Euro
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 44 Euro.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, Zahl 6-FF-1/2-2013, mit der der monatliche Familienzuschuss und das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 91/2013, außer Kraft.