Gesetz vom 27. November 2014, mit dem das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel I
Das Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 – K-LFG, LGBl. Nr. 77/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (§ 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975).“
§ 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.