LGBLA_KA_20150119_9•Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Pens...
LGBLA_KA_20150119_9Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Pens...Gazette19.01.2015
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Landesregierung ist vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt und verpflichtet.“
„(1) Für von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 7, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.“
In § 4a Abs. 4 entfällt die Wortfolge „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“.
§ 20 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,“
§ 20 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 20 Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 entfallen.
Dem § 20 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Dem Beamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
In § 36 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „,sondern die Staatsbürgerschaft eines anderen in § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Staates“.
§ 39a lautet:
(1) Der Dienstgeber kann den Beamten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Beamte kann im Sinn des Abs. 1
(3) Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle. Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden.
(4) Sofern der Beamte für die Tätigkeit, zu der er entsendet worden ist, oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Zuwendungen von Dritten erhält, hat er diese an das Land abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte auf alle ihm aus Anlass der Entsendung nach § 166a oder § 166c und nach dem IV. Teil dieses Gesetzes gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß § 166a. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.“
„(4) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 4 Abs. 6) herangezogen werden (§ 36 Abs. 1).“
„Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
Der Beamte, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.“
„(4) Der Beamte ist im Dienst verpflichtet, sich mit einem vom Dienstgeber zur Verfügung zu stellenden Dienstausweis auszuweisen, wenn es dienstliche Gründe erfordern. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) festlegen.“
„(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand untersagt, für einen Rechtsträger,
(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 4 überschritten hat.“
In § 80 Abs. 1 lit. b wird das Satzzeichen „.“ durch den Ausdruck „, oder“ ersetzt und dem § 80 Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt:
Dem § 80 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Beamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und Abs. 5, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
„(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“
„(2a) Die Geschäftseinteilung gemäß Abs. 2 ist abweichend von § 2 Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, in der Kärntner Landeszeitung und im Internet unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) kundzumachen.“
§ 107 Z 1 lautet:
In § 110 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und § 110 Abs. 2 entfällt.
§ 126 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Bedienstete als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.“
„(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.“
In § 128 wird das Zitat „§ 127a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 127a Abs. 4“ ersetzt.
§ 139 Abs. 6 entfällt.
In § 144 Abs. 1 Z 3 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 144 Abs. 1 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:
Dem § 144 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 4 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.“
§ 145 Abs. 2 Z 4 lit. d lautet:
In § 147 Abs. 3 Z 4 wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 147 Abs. 3 werden folgende Z 5 und 6 angefügt:
Dem § 147 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 3 Z 5 gebühren den Angehörigen im Sinn des § 232 Abs. 5 monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach § 254 Abs. 5, wenn sie im Fall des Todes des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen. Diese Geldleistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Maßnahme verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes festgestellt ist.“
(1) Der Beamte, der nach § 39a an eine Einrichtung außerhalb der Grenzen des Landes Kärnten entsendet wird, hat Anspruch auf einen Wohnkostenzuschuss und eine Reisebeihilfe, solange sein Dienstort außerhalb des Landes Kärnten in Österreich liegt und er dort wohnen muss.
(2) Der Wohnkostenzuschuss ist ein Zuschuss für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage Größe und Ausstattung angemessenen Unterkunft des Beamten im Dienstort.
(3) Bemessungsgrundlage für den Wohnkostenzuschuss sind die reinen Mietkosten zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben. Der Wohnkostenzuschuss gebührt in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch in Höhe von 20 % des Gehalts eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4) Beamte, die für längere Zeit als drei Monate entsendet werden, haben Anspruch auf eine Reisebeihilfe jeweils für eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Dienstort und dem Wohnort in Kärnten mit einem Massenbeförderungsmittel innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen. Dieser Anspruch entfällt, soweit die Hin- und Rückfahrt im Rahmen einer Dienstreise mit mehrtägigem Aufenthalt am Wohnort anfällt.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Reisebeihilfe bei kürzerer Entsendung und in kürzeren Intervallen gewährt werden.
(6) Anstelle der Reisebeihilfe für Heimfahrten gebührt dem Beamten, der verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, oder der mit seinem Kind, Wahl-, Pflege- oder Stiefkind oder Kind der Person, mit der der Beamte in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt, im gemeinsamen Haushalt lebt, der Ersatz der Reisekosten für Besuchsfahrten eines Familienmitgliedes, höchstens jedoch bis zur Höhe der dem Beamten gebührenden Reisebeihilfe. Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(7) Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe gebühren nur auf Antrag des Beamten. Die für die Berechnung des Wohnkostenzuschusses und der Reisebeihilfe erforderlichen Belege und Nachweise sind dem Antrag beizulegen.
(8) Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe gelten als Aufwandsentschädigung. Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Abrechnungszeitraum für Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe ist der Kalendermonat, in dem die Kosten entstanden sind.
(9) § 151 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Wohnkostenzuschuss nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen.
(11) Der Beamte hat der Landesregierung alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung des Wohnkostenzuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.
(2) Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Monatsbezug (§ 138 Abs. 2) des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst, für die vergangenen Kalenderjahre der volle Monatsbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres. Eine Ausgleichszulage nach § 166b ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen, soweit sie in § 138 Abs. 2 genannte Zulagen ersetzt.
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die Zahl 173,2 zu ermitteln.“
„Beamte iSd § 39a haben keinen Anspruch auf Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt, solange ihnen Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c gebühren. Der gleichzeitige Bezug von Aufwandsentschädigungen nach § 166a oder § 166c und von Zulagen, Vergütungen und Gebühren nach dem 2. Abschnitt ist ausgeschlossen. “
In § 239 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch Erklärung“ durch die Wortfolge „durch Erklärung nach § 15“ ersetzt.
§ 241 lit. a entfällt.
In § 246 Abs. 5 Z 1 entfällt die Wortfolge „dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, “.
§ 250 Abs. 1 lit. c entfällt.
Nach § 260 wird folgender § 261 eingefügt:
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach dem V. und VI. Teil ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach § 254 Abs. 5, wenn sie im Fall seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen. Diese Geldleistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Maßnahme verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes festgestellt ist.“
§ 280 Abs. 2 entfällt.
Nach § 302 Abs. 2 Z 16 wird folgende Z 16a eingefügt:
§ 302 Abs. 2 Z 38 entfällt.
Nach § 302 Abs. 2 Z 52 werden folgende Z 52a und 52b eingefügt:
In der Anlage 1 Z 1.1 lit. b wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
Anlage 4a lautet:
Stufe
Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V
Prozentsatz
1
bis 33,6578 %
3,2786 %
2
33,6579 % bis 49,8433 %
4,1196 %
3
49,8434 % bis 66,0350 %
4,9427 %
4
66,0351 % bis 98,4093 %
6,5960 %
5
98,4094 % bis 146,9500 %
8,2309 %
6
ab 146,9501 %
9,8812 %
in den Dienstklassen
Prozentsatz
III bis V
6,4424 %
VI bis IX
8,1905 %“
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„(5a) Für Schauspieler gilt das Theaterarbeitsgesetz – TAG, BGBl. I Nr. 100/2010.“
In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Krankenanstaltendirektorium“ durch die Wortfolge „von der Krankenanstaltenleitung“ ersetzt.
In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge „das jeweilige Krankenanstaltendirektorium“ durch die Wortfolge „die jeweilige Krankenanstaltenleitung“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Z 1 lautet:
Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Landesregierung ist vor der Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, ermächtigt und verpflichtet.“
„(4) Ein Vertragsbediensteter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 6 Abs. 4) herangezogen werden.“
„(4a) Der Vertragsbedienstete ist, wenn es dienstliche Gründe erfordern, verpflichtet, im Dienst Dienstbekleidung oder ein Dienstabzeichen zu tragen sowie sich mit einem Dienstausweis auszuweisen und diese Sachbehelfe sorgsam zu behandeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die konkrete Verwendung erforderlichen Inhalte (insbesondere Namen, Lichtbild, Daten betreffend die dienstrechtliche und organisatorische Stellung, Unterschrift, etc.) des Dienstausweises sowie die damit verbundenen Funktionen (insbesondere Zugangsberechtigungen, Zahlungsfunktionen, Bürgerkartenfunktionen, etc.) festlegen.“
„Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
Der Vertragsbedienstete, der an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.“
(1) Der Dienstgeber kann den Vertragsbediensteten mit seiner Zustimmung zu einer Einrichtung im Inland oder im Ausland entsenden.
(2) Der Vertragsbedienstete kann im Sinn des Abs. 1
entsendet werden.
(3) § 39a, § 166a und § 166c Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 gelten sinngemäß.“
Nach § 41 Abs. 2 Z 4 lit. c wird folgende lit. d eingefügt:
In § 41a Abs. 5 wird der Ausdruck „der Beamte“ durch den Ausdruck „der Vertragsbedienstete“ ersetzt.
In § 75 Abs. 1 lit. b wird das Satzzeichen „.“ durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und dem § 75 Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt:
Dem § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und Abs. 4, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
(1) Dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
In § 77 Abs. 2 lit. h wird nach der Wortfolge „in der gesetzlichen Pensionsversicherung“ die Wortfolge „für männliche Versicherte“ eingefügt.
§ 81 Abs. 4 lit b lautet:
§ 83 Abs. 4 lautet:
„(4) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
In § 83 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 3 Z 4“ durch das Zitat „Abs. 3 Z 5“ ersetzt.
§ 88 Abs. 4 zweiter und dritter Satz lauten:
„Die Einreihung in das Entlohnungsschema I L erfolgt in diesem Fall in die Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 12. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe hat – abweichend von § 42 – so lange zu unterbleiben, als unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten die Entlohnungsstufe 13 nicht erreicht wird.“
„(1) Für die Aufnahme von Erziehern gelten die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011 (Fachliche Anstellungserfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind).
(2) Stehen keine Personen zur Verfügung, welche die fachlichen Anstellungserfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, so werden die Ersatzerfordernisse des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes (Ersatzerfordernisse für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen von Pflichtschulen bestimmt sind) als ausreichend anerkannt.“
§ 117 Abs. 2 Z 31 entfällt.
Nach § 117 Abs. 2 Z 44 werden folgende Z 44a und 44b eingefügt:
Nach § 117 Abs. 2 Z 46 wird folgende Z 46a eingefügt:
Anlage 4 lautet:
Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Prozentsatz
p1 bis p5, e, d, c, b
1 bis 30
6,4424 %
a
1 bis 8
6,4424 %
a
ab 9
8,1905 %“
Stufe
Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V
Prozentsatz
1
bis 33,6578 %
3,2786 %
2
33,6579 % bis 49,8433 %
4,1196 %
3
49,8434 % bis 66,0350 %
4,9427 %
4
66,0351 % bis 98,4093 %
6,5960 %
5
98,4094 % bis 146,9500 %
8,2309 %
6
ab 146,9501 %
9,8812 %“
Aufnahmevoraussetzung:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Kindergärtner/innen und Erzieher/innen richten sich nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011
Aufnahmevoraussetzung:
Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für leitende Kindergärtner/innen und Erzieher/innen richten sich nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011.“
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bürgermeister.
(2)Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes anzuwenden. Die in diesen Vorschriften der Landesregierung zustehenden Befugnisse stehen – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – dem Bürgermeister zu. Maßnahmen nach §§ 14, 15a und 16 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 obliegen dem Gemeinderat.“
§ 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
Dem § 6a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Aufgaben eines Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die Fachprüfung für Standesbeamte (§ 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) erfolgreich abgelegt haben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Prüfverfahren, die Prüfungsgegenstände und die Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung unter Bedachtnahme auf die Rechtsvorschriften im Bereich der Personenstandsangelegenheiten und des Matrikenwesens sowie die Anforderungen für die Ausübung der Standesbeamtentätigkeit und das Ausbildungsziel zu erlassen. Insbesondere ist zu bestimmen, welche Teile der Prüfung mündlich und/oder schriftlich abzulegen sind, und welche Möglichkeiten zur Wiederholung der Prüfung im Fall des nicht erfolgreichen Nachweises der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen. § 16 Abs. 4, 5 und 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes, LGBl. Nr. 96/2011, gelten für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß. Die Prüfungskommission ist bei der für das Personenstandswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.“
In § 6b Abs. 4 lit. d wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 6b Abs. 4 wird folgende lit. e angefügt:
Dem § 20 Abs. 5 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Sie haben darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge (Abs. 2) und Sonderzahlungen (Abs. 3).
(2)Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Zulage nach § 11 Abs. 5, Ergänzungszulage).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ist in der Anlage 1 festgesetzt.
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt:
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Kindergärtner(innen) der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage.
(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 2 festgelegt.
(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach § 28 und § 28d sowie § 70 Abs. 3.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.
(1) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufen bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
(3) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 4 festgesetzt.
(4) Für das Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die in der Anlage 1 für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 143 und 144 K-DRG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen.
(1) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(2) Sofern in Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten den Landesbeamten Zuschüsse gewährt werden, stehen sie im selben Ausmaß auch den öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten zu.
(3) Allfällige durch den Gemeinderat gewährte Naturalbezüge sind nach ihrem jeweiligen Wert in die Dienstbezüge einzurechnen.
(4) Dem Beamten gebührt für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zusätzlich zum amtlichen Kilometergeld unter den Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 und 2 K-DRG 1994 Ersatz für die vom Beamten getätigten Aufwendungen für einen Parkplatz im unbedingt erforderlichen Ausmaß, sofern in zumutbarer Entfernung vom Ort der Dienstverrichtung kein unentgeltlicher Parkplatz zur Verfügung steht.
(5) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ausmaß von Mehrleistungen und den Grad der zusätzlichen Belastung bestimmter Kategorien von Gemeindebediensteten durch Verordnung Mindestsätze der für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vorgesehenen Nebengebühren festzulegen.
(6) Nebengebühren, welche die in der Verordnung nach Abs. 5 festgelegten Mindestsätze überschreiten, sowie pauschalierte Nebengebühren, die nicht in der Verordnung nach Abs. 5 angeführt sind, hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen.“
„Die Beiträge der Beamten des Dienststandes (mit Ausnahme jener für nicht pauschalierte Nebengebühren) sind vom Land alljährlich von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Dienststandes von den nicht pauschalierten Nebengebühren sind von den Anstellungsgemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen. Die Beiträge der Beamten des Ruhestandes und deren Hinterbliebenen sind vom Gemeinde-Servicezentrum allmonatlich von den Ruhe- und Versorgungsbezügen in Abzug zu bringen und seinem Rechnungskreis zuzuführen.“
„Die jährlichen Beiträge der Gemeinden und die monatlichen Vorauszahlungen auf die jährlichen Beiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten und dem Gemeinde-Servicezentrum zuzuführen.“
In der Überschrift des § 49 werden der Ausdruck „der Fondsverwaltung“ durch den Ausdruck „dem Gemeinde-Servicezentrum“ ersetzt.
In § 53 wird der Ausdruck „des Pensionsfonds“ durch den Ausdruck „des Gemeinde-Servicezentrums“ ersetzt.
§ 65 Abs. 1lautet:
„(1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991– AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a anzuwenden.“
„(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse für Kindergärnter(innen) richten sich nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011.
(3) Das Gehalt der Verwendungsgruppe K ist in der Anlage 5 festgelegt.“
Den Kindergärtner(innen) gebührt die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 28c. Sie entspricht bei Kindergärtner(innen) der Verwendungsgruppe K der den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklassen III bis V jeweils gebührenden Verwaltungsdienstzulage.“
(1) Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG) gebührt neben der Verwaltungsdienstzulage (§ 71) eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen (Abs. 2).
(2) Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.“
„(2)Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
Dienstklasse III
1
1.423,17
1.477,17
1.531,42
1.694,02
2.063,46
2
1.438,22
1.501,58
1.563,93
1.734,45
3
1.453,16
1.526,04
1.596,28
1.775,14
4
1.467,95
1.550,46
1.628,96
1.815,57
5
1.482,64
1.574,89
1.661,40
1.856,52
6
1.497,59
1.598,99
1.694,02
1.899,91
7
1.512,55
1.623,50
1.726,27
1.944,68
8
1.527,41
1.647,76
1.758,78
9
1.542,30
1.672,25
1.791,14
10
1.557,33
1.696,52
1.823,74
11
1.572,20
1.720,97
1.856,52
12
1.587,07
1.745,22
1.891,20
13
1.601,76
1.769,47
14
1.616,81
1.793,90
15
1.631,67
1.818,52
16
1.646,70
1.842,85
17
1.661,40
1.910,93
18
1.676,35
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
2.853,48
3.420,24
4.531,68
6.363,61
2
2.453,22
2.932,06
3.523,20
4.759,62
6.707,78
3
1.982,93
2.533,87
3.010,19
3.625,60
4.987,59
7.051,64
4
2.058,57
2.613,79
3.113,16
3.851,07
5.331,67
7.396,10
5
2.135,01
2.694,44
3.215,74
4.076,72
5.675,35
7.740,09
6
2.211,79
2.774,63
3.317,99
4.304,23
6.019,30
8.083,85
7
2.292,25
2.853,48
3.420,24
4.531,68
6.363,61
8
2.373,08
2.932,06
3.523,20
4.759,62
6.707,78
9
2.453,22
3.010,19
3.625,60
4.987,59
Stufe
Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V
Prozentsatz
1
bis 33,6574 %
3,2785 %
2
33,6578 % bis 49,8427 %
4,1195 %
3
49,8431 % bis 66,0348 %
4,9429 %
4
66,0353 % bis 98,4094 %
6,5962 %
5
98,4098 % bis 146,9493 %
8,2308 %
6
ab 146,9497 %
9,8813 %
Dienstklassen
Prozentsatz
III bis V
6,4421 %
VI bis IX
8,1905 %
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
Euro
Dienstklasse III
1
1.531,42
1.504,46
1.477,17
1.450,23
1.423,17
2
1.563,93
1.531,42
1.501,58
1.469,35
1.438,22
3
1.596,28
1.558,56
1.526,04
1.488,11
1.453,16
4
1.628,96
1.585,67
1.550,46
1.507,06
1.467,95
5
1.661,40
1.612,81
1.574,89
1.526,04
1.482,64
6
1.694,02
1.639,83
1.598,99
1.544,89
1.497,59
7
1.726,27
1.666,62
1.623,50
1.563,93
1.512,55
8
1.758,78
1.694,02
1.647,76
1.582,98
1.527,41
9
1.791,14
1.720,97
1.672,25
1.601,76
1.542,30
10
1.823,74
1.748,00
1.696,52
1.620,80
1.557,33
11
1.856,52
1.775,14
1.720,97
1.639,83
1.572,20
12
1.891,20
1.802,25
1.745,22
1.658,70
1.587,07
13
1.926,59
1.829,39
1.769,47
1.677,76
1.601,76
14
1.963,28
1.856,52
1.793,90
1.696,52
1.616,81
15
1.885,30
1.818,52
1.715,66
1.631,67
16
1.914,78
1.842,85
1.734,45
1.646,70
17
1.972,24
1.910,93
1.753,49
1.661,40
18
1.772,53
1.676,35
in der Gehaltsstufe
Gehalt in Euro
1
1.741,23
2
1.778,43
3
1.815,64
4
1.853,38
5
1.893,19
6
1.933,90
7
1.976,41
8
2.018,67
9
2.078,67
10
2.139,79
11
2.220,55
12
2.305,13
13
2.389,34
14
2.473,29
15
2.557,88
16
2.642,29
17
2.727,07
18
2.810,00
19
2.892,95
20
2.975,10
21
3.057,25
22
3.139,40
23
3.221,54
24
3.303,70
25
3.385,84
26
3.467,99
27
3.550,12
28
3.632,28
29
3.714,42
30
3.796,57
in der Dienstzulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe
Kindergruppen
1 – 10
11 – 15
16
I
216,14
220,65
235,25
3 S-Gr., 4-K-Gr.
II
160,17
165,95
177,97
3 K-Gr.
III
150,17
153,82
163,02
2 S-Gr.
IV
107,94
111,16
117,77
2 K-Gr.
V
75,44
76,93
80,97
1 S-Gr.
VI
52,31
55,17
59,74
1 K-Gr.
S-Gr: Sonderkindergruppe, K-Gr: Kindergruppe“
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 8 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 4 Abs. 1 Z 1 genannten Staates“.
Dem § 9a Abs. 6 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Für Saisonbedienstete gilt § 18 Abs. 6 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, sinngemäß.“
„Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
„(3) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese mit Verordnung wie folgt zu erhöhen:
„(3) Die besonderen Ernennungserfordernisse für Kindergärtner(innen) richten sich nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011. Die Kindergärtner(innen) werden in die Entlohnungsgruppe k eingereiht.“
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I ist in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Das Monatsentgelt für Kindergärtner(innen) entspricht dem Monatsentgelt der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b.
(3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.“
(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II ist in der Anlage 2 festgelegt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die vom Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen mindestens einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.“
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgelegt.
(2) Teilzeitbeschäftigen Vertragsbediensteten gebührt die Verwaltungsdienstzulage in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.“
„(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Personalzulage. Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 4 festgelegt.“
„(2) Vertragsbediensteten, die mit der Pflege und Betreuung von alten oder pflegebedürftigen Menschen betraut sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage. Die Höhe der Pflegedienstzulage ist in der Anlage 5 festgelegt.“
Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG) gebührt eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen. Die Dienstzulage ist in der Anlage 6 festgelegt.“
In § 66 Abs. 1 lit. b wird das Satzzeichen „.“ durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und dem § 66 Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt:
Dem § 66 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Im Fall der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 lit. a, Abs. 2a und 2b, der nicht mit seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
In § 68 Abs. 2 lit. h wird nach der Wortfolge „in der gesetzlichen Pensionsversicherung“ die Wortfolge „für männliche Versicherte“ eingefügt.
§ 72 Abs. 4 lit b lautet:
Anlage 2 wird durch folgende Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 ersetzt:
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
a
b
c
d
e
Euro
1
2.144,39
1.741,23
1.566,10
1.509,93
1.453,88
2
2.191,16
1.778,43
1.598,27
1.534,89
1.467,95
3
2.239,80
1.815,64
1.630,38
1.559,85
1.481,94
4
2.289,40
1.853,38
1.662,35
1.584,90
1.496,05
5
2.339,02
1.893,19
1.694,46
1.609,67
1.509,93
6
2.388,52
1.933,90
1.726,54
1.634,53
1.524,21
7
2.472,57
1.976,41
1.758,71
1.659,49
1.538,21
8
2.557,60
2.018,67
1.790,79
1.684,27
1.552,38
9
2.642,11
2.078,67
1.822,79
1.709,31
1.566,18
10
2.726,23
2.139,79
1.855,22
1.734,26
1.580,55
11
2.809,54
2.220,55
1.889,39
1.759,14
1.594,53
12
2.891,60
2.305,13
1.924,23
1.783,83
1.608,72
13
2.974,30
2.389,34
1.960,24
1.808,79
1.622,63
14
3.056,89
2.473,29
1.996,67
1.833,91
1.636,64
15
3.139,24
2.557,88
2.033,27
1.859,29
1.650,79
16
3.246,99
2.642,29
2.070,13
1.885,64
1.664,88
17
3.354,61
2.727,07
2.107,27
1.912,58
1.678,96
18
3.462,29
2.810,00
2.144,39
1.939,98
1.693,14
19
3.570,08
2.892,95
2.181,25
1.968,59
1.707,15
20
3.678,12
2.975,10
2.218,89
1.996,67
1.721,23
21
3.786,16
3.057,25
2.257,81
2.025,38
1.735,31
22
3.894,20
3.139,40
2.296,72
2.054,06
1.749,40
23
4.002,26
3.221,54
2.335,63
2.082,75
1.763,47
24
4.110,28
3.303,70
2.374,56
2.111,44
1.777,54
25
4.218,34
3.385,84
2.413,44
2.140,13
1.791,64
26
4.326,39
3.467,99
2.452,39
2.168,83
1.805,71
27
4.434,42
3.550,12
2.491,30
2.197,50
1.819,79
28
4.542,47
3.632,28
2.530,22
2.226,62
1.833,88
29
4.650,53
3.714,42
2.569,13
2.256,17
1.847,97
30
4.758,56
3.796,57
2.608,04
2.285,70
1.862,03
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
p 1
p 2
p 3
p 4
p 5
Euro
1
1.573,16
1.544,89
1.516,63
1.488,30
1.459,85
2
1.605,49
1.572,80
1.541,68
1.507,94
1.474,22
3
1.637,93
1.600,65
1.566,54
1.527,50
1.488,39
4
1.670,27
1.628,28
1.591,78
1.547,16
1.502,81
5
1.702,79
1.655,92
1.616,89
1.566,54
1.516,91
6
1.734,90
1.683,76
1.642,11
1.586,20
1.530,99
7
1.767,56
1.711,48
1.666,71
1.605,93
1.545,17
8
1.799,84
1.738,96
1.691,84
1.625,59
1.559,59
9
1.832,08
1.766,86
1.716,98
1.645,06
1.573,51
10
1.864,94
1.794,77
1.742,10
1.664,88
1.587,76
11
1.899,82
1.822,51
1.767,21
1.684,44
1.602,00
12
1.934,93
1.850,34
1.792,26
1.704,17
1.616,53
13
1.971,80
1.879,48
1.817,03
1.723,64
1.630,52
14
2.008,83
1.909,97
1.842,25
1.743,23
1.644,73
15
2.045,54
1.939,98
1.868,00
1.763,12
1.659,14
16
2.083,08
1.971,55
1.894,69
1.782,69
1.672,98
17
2.120,13
2.003,37
1.922,16
1.802,34
1.687,42
18
2.157,54
2.034,67
1.949,96
1.821,98
1.701,50
19
2.194,98
2.066,60
1.978,77
1.841,56
1.715,83
20
2.233,60
2.098,58
2.007,11
1.861,54
1.729,91
21
2.272,89
2.130,76
2.035,71
1.882,61
1.744,43
22
2.312,16
2.162,92
2.064,30
1.903,65
1.758,94
23
2.351,45
2.195,09
2.092,93
1.924,69
1.773,45
24
2.390,75
2.227,74
2.121,54
1.945,74
1.787,97
25
2.430,01
2.260,83
2.150,14
1.966,77
1.802,49
26
2.469,33
2.293,93
2.178,74
1.987,83
1.816,99
27
2.508,60
2.327,04
2.207,36
2.008,87
1.831,52
28
2.547,89
2.360,14
2.236,69
2.029,92
1.846,04
29
2.587,17
2.393,27
2.266,12
2.050,96
1.860,54
30
2.626,44
2.426,36
2.295,56
2.072,00
1.875,04
Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Prozentsatz
p 1 bis p 5, e, d, c, b, k
1 bis 30
6,4421 %
a
1 bis 8
6,4421 %
a
ab 9
8,1905 %
Stufe
Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V
Prozentsatz
1
bis 33,6574 %
3,2785 %
2
33,6578 % bis 49,8427 %
4,1195 %
3
49,8431 % bis 66,0348 %
4,9429 %
4
66,0353 % bis 98,4094 %
6,5962 %
5
98,4098 % bis 146,9493 %
8,2308 %
6
ab 146,9497 %
9,8813 %
Die Höhe der Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
in der Dienstzulagengruppe
in den Entlohnungsstufen
ab der Entlohnungsstufe
Kindergruppen
1 – 10
11 – 15
16
I
226,53
232,03
246,90
3 S-Gr., 4-K-Gr.
II
168,33
176,69
187,15
3 K-Gr.
III
157,40
161,82
171,19
2 S-Gr.
IV
113,43
116,28
124,01
2 K-Gr.
V
79,29
80,66
85,07
1 S-Gr.
VI
54,99
58,37
63,06
1 K-Gr.
S-Gr. = Sonderkindergruppe
K-Gr. = Kindergruppe“
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Wortfolge „§ 47 Meldepflichten“ die Wortfolge „§ 47a Schutz vor Benachteiligungen“ und nach der Wortfolge „§ 93 Endigungsgründe“ die Wortfolge „§ 93a Folgebeschäftigungen“ eingefügt.
§ 6 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Für von § 6 Abs. 3 Z 1 lit. b erfasste Personen gelten hinsichtlich der besonderen Aufnahmeerfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 7, sofern die Anerkennung nicht nach speziellen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.“
In § 7 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „um eine Inländerinnen nicht vorbehaltene Verwendung“.
Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Aufgaben eines Standesbeamten dürfen nur Personen wahrnehmen, die die Fachprüfung für Standesbeamte (§ 3 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) erfolgreich abgelegt haben. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das Prüfverfahren, die Prüfungsgegenstände und die Prüfungskommission sowie die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Prüfung unter Bedachtnahme auf die Rechtsvorschriften im Bereich der Personenstandsangelegenheiten und des Matrikenwesens sowie die Anforderungen für die Ausübung der Standesbeamtentätigkeit und das Ausbildungsziel zu erlassen. Insbesondere ist zu bestimmen, welche Teile der Prüfung mündlich und/oder schriftlich abzulegen sind, und welche Möglichkeiten zur Wiederholung der Prüfung im Fall des nicht erfolgreichen Nachweises der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse bestehen. § 16 Abs. 4, 5 und 6 gelten für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß. Die Prüfungskommission ist bei der für das Personenstandswesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einzurichten.“
„(6) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Saisonbedienstete (§ 1 Abs. 2a). Vorgesetzte haben am Ende der Saison mit Saisonbediensteten ein Mitarbeiterinnengespräch in vereinfachter Form zu führen. Zu erörtern sind der Arbeitserfolg der Saisonbediensteten sowie die Möglichkeiten einer zukünftigen Beschäftigung und Chancen einer längerfristigen beruflichen Entwicklung. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten. Der Saisonbediensteten ist eine Kopie des Kurzprotokolls auszuhändigen.“
„Sie haben darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
„Die Bezugskürzung tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.“
„(4a) Die Bezüge entfallen auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.“
In § 38 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 4a“ ersetzt.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
Die Gemeindemitarbeiterin, die an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.“
In § 67 Abs. 1 lit. b wird das Satzzeichen „.“ durch den Ausdruck „,oder“ ersetzt und dem § 67 Abs. 1 wird folgende lit. c angefügt:
Dem § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Im Fall der notwendigen Pflege ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Gemeindemitarbeiterin Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, die nicht mit ihrem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
In § 87 Abs. 1 wird die Wortfolge „für alle Gemeindemitarbeiterinnen im Rahmen des strukturierten Mitarbeiterinnengesprächs iSd § 18“ durch die Wortfolge „für alle Gemeindemitarbeiterinnen, in der Regel im Rahmen des strukturierten Mitarbeiterinnengesprächs iSd § 18,“ ersetzt.
§ 88 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Leistungsprämie ist jeweils mit 1. März bzw. für Gemeindemitarbeiterinnen in Kindergärten mit 1. September an die Gemeindemitarbeiterinnen auszuzahlen.“
In § 88 Abs. 2 lit. a und lit. b werden jeweils die Wortfolge „des im Bewertungszeitraum durchschnittlich gebührenden Monatsbezuges und der Sonderzahlungen abzüglich der Kinderzulage und der Leistungsprämie“ durch die Wortfolge „der Summe der im Bewertungszeitraum gebührenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen abzüglich der in diesem Zeitraum allfällig gebührenden Kinderzulage und Leistungsprämie“ ersetzt.
§ 88 Abs. 3 lautet:
„(3) Im zweiten Verteilungsschritt sind die im ersten Verteilungsschritt nach Abs. 2 lit. a ermittelten Mindestprämien der betreffenden Gemeindemitarbeiterinnen mit einem Faktor zu multiplizieren. Der Faktor ergibt sich aus der Division der Summe der Fondsmittel (5% der Summe der in dem der Leistungsbewertung vorangegangenen Kalenderjahr gebührenden Monatsbezüge und Sonderzahlungen abzüglich der in diesem Zeitraum allfällig gebührenden Kinderzulage und Leistungsprämie der betreffenden Gemeindemitarbeiterinnen) durch die Summe der Mindestprämien des ersten Verteilungsschrittes nach Abs. 2 lit. a. Das Ergebnis der Multiplikation ist jeweils die für das der Leistungsbewertung vorangegangene Kalenderjahr gebührende Leistungsprämie der einzelnen Gemeindemitarbeiterin.“
„(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 6 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Dienstgeberin hat die Gemeindemitarbeiterin spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Gemeindemitarbeiterin bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der Gemeindemitarbeiterin der Dienstgeberin bekanntgegebene Wohnadresse.“
In § 93 Abs. 1 lit. j wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und dem § 93 Abs. 1 wird folgende lit. k angefügt:
Nach § 93 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Das Dienstverhältnis gilt auch als aufgelöst
(1) Der Gemeindemitarbeiterin ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
In § 99 Abs. 2 lit. h wird nach der Wortfolge „in der gesetzlichen Pensionsversicherung“ die Wortfolge „für männliche Versicherte“ eingefügt.
§ 105 lautet:
Der Ferialarbeiterin gebührt ein monatliches Gehalt, das 528,82 € nicht unterschreiten darf.“
(1) Die folgenden Bestimmungen finden auf Lehrlinge nur insoweit Anwendung, als nicht das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, anzuwenden ist.
(2) Soweit für Lehrlinge ein Kollektivvertrag gilt, erfolgt die Entlohnung nach diesem Kollektivvertrag. Soweit für Lehrlinge kein Kollektivvertrag gilt, gebührt ihnen ein Gehalt wie folgt:
(3)§§ 61, 85, 86, 89, 91 (Erholungsurlaub, Kinderzulage, Sonderzahlung, Nebenbezüge, Erhöhung der Gehaltsansätze) gelten sinngemäß.“
§ 125 Abs. 2 lautet:
Anlage 1 lautet:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20150119_9/image001.jpg
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 Z 1 lautet:
Nach § 9 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Dienstbehörde hat vor jeder Ernennung jedenfalls eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen. Die Dienstbehörde ist vor der Heranziehung eines Beamten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen zur Einholung von Auskünften nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 ermächtigt und verpflichtet.“
„Er hat darauf hinzuwirken, dass seine Mitarbeiter den ihnen gebührenden Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.“
„(1a) Soweit in diesem Gesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
In § 61 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 174 bis 176“ durch das Zitat „§ 174 und § 176,“ ersetzt.
§ 63 wird durch folgende §§ 62 und 63 ersetzt:
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte der Allgemeinen Verwaltung
(3) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwendung ist in der Anlage 3 festgesetzt.
(4) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5. In der Dienstklasse V beginnt das Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt das Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs. 1 letzter Satz ist auch in diesen Fällen anzuwenden.
(5) Das Gehalt für Beamte in Verwendung als Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner – Verwendungsgruppe K – ist in der Anlage 4 festgesetzt. Kindergärtnern, Horterziehern und Sonderkindergärtnern gebührt eine Dienstalterszulage unter sinngemäßer Anwendung des § 174 Z 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.
(1) Das Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte in handwerklicher Verwendung
(3) Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung ist in der Anlage 5 festgesetzt.
(4) Für das Gehalt der Dienstklassen IV und V sind die in der Anlage 3 für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze maßgebend.
(5) Das Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt das Gehalt mit der Gehaltsstufe 3. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei seiner Ernennung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Hiebei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.“
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie dem Beamten in Verwendung als Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 6 festgesetzt.“
„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt ab 1. Jänner 2016 50,- Euro und erhöht sich mit 1. Jänner jeden Jahres jeweils um 10,- Euro.“
In § 78 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Staates“.
§ 84 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Beamter, der nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, darf nicht zu Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung (§ 9 Abs. 6) herangezogen werden.“
„4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,“
§ 85 Abs. 1 Z 5 lautet:
§ 85 Abs. 1a und Abs. 2 Z 3 entfallen.
§ 105 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.“
Disziplinarbehörden sind die Dienstbehörde und die Disziplinarkommission.“
„(2) Der Stadtsenat hat mit Verordnung die Senate für die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission bleibend zusammenzusetzen und die Geschäfte auf sie zu verteilen. Zugleich ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten.“
§ 117 Z 1 lautet:
In § 148 Abs. 2 wird nach der Z 16 folgende Z 16a eingefügt:
In der Anlage 1 Z 1.1 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 6 Abs. 2“ ersetzt.
Anlage 1 Z 1.2 und Z 2.2 entfallen.
Anlage 1 Z 2.3 lautet:
im sozialen Betreuungsdienst:
Das Erfordernis der Z 2.1 wird ersetzt durch die Absolvierung einer früheren Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.“
Die besonderen Ernennungserfordernisse für Kindergärtner und Horterzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbetreuungsgesetz – K-KBG, LGBl. Nr. 13/2011.“
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
Dienstklasse III
1
1.423,17
1.477,17
1.531,42
1.694,02
2.063,46
2
1.438,22
1.501,58
1.563,93
1.734,45
3
1.453,16
1.526,04
1.596,28
1.775,14
4
1.467,95
1.550,46
1.628,96
1.815,57
5
1.482,64
1.574,89
1.661,40
1.856,52
6
1.497,59
1.598,99
1.694,02
1.899,91
7
1.512,55
1.623,50
1.726,27
1.944,68
8
1.527,41
1.647,76
1.758,78
9
1.542,30
1.672,25
1.791,14
10
1.557,33
1.696,52
1.823,74
11
1.572,20
1.720,97
1.856,52
12
1.587,07
1.745,22
1.891,20
13
1.601,76
1.769,47
14
1.616,81
1.793,90
15
1.631,67
1.818,52
16
1.646,70
1.842,85
17
1.661,40
1.910,93
18
1.676,35
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
2.853,48
3.420,24
4.531,68
6.363,61
2
2.453,22
2.932,06
3.523,20
4.759,62
6.707,78
3
1.982,93
2.533,87
3.010,19
3.625,60
4.987,59
7.051,64
4
2.058,57
2.613,79
3.113,16
3.851,07
5.331,67
7.396,10
5
2.135,01
2.694,44
3.215,74
4.076,72
5.675,35
7.740,09
6
2.211,79
2.774,63
3.317,99
4.304,23
6.019,30
8.083,85
7
2.292,25
2.853,48
3.420,24
4.531,68
6.363,61
8
2.373,08
2.932,06
3.523,20
4.759,62
6.707,78
9
2.453,22
3.010,19
3.625,60
4.987,59
Gehaltsstufe
Gehalt
1
1.741,23
2
1.778,43
3
1.815,64
4
1.853,38
5
1.893,19
6
1.933,90
7
1.976,41
8
2.018,67
9
2.078,67
10
2.139,79
11
2.220,55
12
2.305,13
13
2.389,34
14
2.473,29
15
2.557,88
16
2.642,29
17
2.727,07
18
2.810,00
19
2.892,95
20
2.975,10
21
3.057,25
22
3.139,40
23
3.221,54
24
3.303,70
25
3.385,84
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
1
2
3
4
5
Euro
Dienstklasse III
1
1.531,42
1.504,46
1.477,17
1.450,23
1.423,17
2
1.563,93
1.531,42
1.501,58
1.469,35
1.438,22
3
1.596,28
1.558,56
1.526,04
1.488,11
1.453,16
4
1.628,96
1.585,67
1.550,46
1.507,06
1.467,95
5
1.661,40
1.612,81
1.574,89
1.526,04
1.482,64
6
1.694,02
1.639,83
1.598,99
1.544,89
1.497,59
7
1.726,27
1.666,62
1.623,50
1.563,93
1.512,55
8
1.758,78
1.694,02
1.647,76
1.582,98
1.527,41
9
1.791,14
1.720,97
1.672,25
1.601,76
1.542,30
10
1.823,74
1.748,00
1.696,52
1.620,80
1.557,33
11
1.856,52
1.775,14
1.720,97
1.639,83
1.572,20
12
1.891,20
1.802,25
1.745,22
1.658,70
1.587,07
13
1.926,59
1.829,39
1.769,47
1.677,76
1.601,76
14
1.963,28
1.856,52
1.793,90
1.696,52
1.616,81
15
1.885,30
1.818,52
1.715,66
1.631,67
16
1.914,78
1.842,85
1.734,45
1.646,70
17
1.972,24
1.910,93
1.753,49
1.661,40
18
1.772,53
1.676,35
Dienstklassen
Prozentsatz
III bis V, Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner bis zur Gehaltsstufe 19
6,4421 %
VI bis IX, Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner ab der Gehaltsstufe 20
8,1905 %
Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 12 Z 1 entfällt.
In § 21 Abs. 5 Z 1 entfällt die Wortfolge „dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974,“.
§ 24 Abs. 1 Z 3 entfällt.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
(1) Die wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Gesetz ruhen auf die Dauer des Vollzugs einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
(2) Für die Dauer des Ruhens der Geldleistungen gebühren den Angehörigen eines inhaftierten Beamten monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach § 28 Abs. 5, wenn sie im Fall seines Todes Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf den Ruhebezug des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen. Diese Geldleistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Maßnahme verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes festgestellt ist.“
§ 51 Abs. 2 enfällt.
In § 58 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „- Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004“.
Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 4 und § 43 Abs. 4 wird jeweils das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b ABGB“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179 ABGB“ ersetzt.
Dem § 26 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Eine teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerin darf über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Dienstnehmer, der nicht teilzeitbeschäftigt ist, nicht zur Verfügung steht.“
„(13) Ein teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Dienstnehmer, der nicht teilzeitbeschäftigt ist, nicht zur Verfügung steht.“
(1) Es treten in Kraft:
(2) Für Beamte, die vor der Kundmachung dieses Gesetzes aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, gebührt die Urlaubsersatzleistung nach § 170a K-DRG 1994 idF des Art. I dieses Gesetzes von Amts wegen und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht in den Lauf der Verjährungsfrist nach § 149 K-DRG 1994 einzurechnen.
(3) Folgende Leistungen nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994 sind zum 1. Jänner 2008 mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen:
Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.
(4) Abweichend von § 269 K-DRG 1994 sind die nach dem K-DRG 1994 gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG 1994 sowie zu Ruhe- und Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 mit dem Faktor 1,016 zu erhöhen.
(5) Die Erhöhung nach Abs. 4 gebührt, wenn auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits
(6) Abweichend von § 40 Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, gelten Abs. 4 und 5 sinngemäß für Leistungen nach dem K-PG 2010.
(7) Art. VIII Abs. 2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2010 lautet:
„(2) Anstelle des in § 236a Abs. 1 K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Prozentsatzes von 76% gelten für Beamte, die ihr Pensionsantrittsalter iSd § 236a Abs. 2 K-DRG 1994 vor dem 1. Jänner 2015 erreichen, die in Art. III Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2007 jeweils festgesetzten höheren Prozentsätze. Anstelle des in § 238 Abs. 2 Z 2 K-DRG 1994 in der Fassung dieses Gesetzes festgelegten Prozentsatzes von 36% gelten für Beamte, die ihr Pensionsantrittsalter iSd § 236a Abs. 2 K-DRG 1994 vor dem 1. Jänner 2015 erreichen, die in Art. III Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2007 jeweils festgesetzten höheren Prozentsätze.“
(8) In Art. V Abs. 7 und Abs. 8 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2013 werden dem § 48 Abs. 10 jeweils folgende Bestimmungen angefügt:
„Die jährlichen Beiträge der Gemeinden und die monatlichen Vorauszahlungen auf die jährlichen Beiträge sind vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.“
(9) Im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 5 bestehende Ansprüche nach § 166c K-DRG 1994 idF des Art. I und nach § 23 K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes können bis drei Jahre nach Kundmachung dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
(10) Im Zeitpunkt des Abs. 1 Z 5 anhängige Disziplinarverfahren nach dem K-DRG 1994, dem K-GBG und dem K-StGB sind nach den bis zum Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 5 geltenden Vorschriften fortzuführen.
(11) Auf Beamte, die vor dem Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 5 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach nach Anlage 1 Z 2.2 K-StBG 1993 in der bis zum Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 5 gültigen Fassung erworben haben, ist Anlage 1 Z 2.2 K-StBG 1993 in der bis zum Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 5 gültigen Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin anzuwenden. Die mit der Beamten-Aufstiegsprüfung nach Anlage 1 Z 2.2 K-StBG 1993 in der bis zum Zeitpunkt nach Abs. 1 Z 5 gültigen Fassung verbundenen Rechte bleiben unberührt.
(12) Den Beamten nach dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, den Vertragsbediensteten nach dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, den Beamten nach dem Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG 1993, LGBl. Nr. 115/1993, und den Gemeindemitarbeiterinnen nach dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, gebühren ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014 folgende Gehälter, Monatsentgelte und Zulagen:
a) Gehalt der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
Dienstklasse III
1
1.391,17
1.443,96
1.496,99
1.655,93
2.017,07
2
1.405,88
1.467,82
1.528,77
1.695,45
3
1.420,49
1.491,73
1.560,39
1.735,23
4
1.434,95
1.515,60
1.592,34
1.774,75
5
1.449,31
1.539,48
1.624,05
1.814,78
6
1.463,92
1.563,04
1.655,93
1.857,19
7
1.478,54
1.587,00
1.687,46
1.900,96
8
1.493,07
1.610,71
1.719,24
9
1.507,62
1.634,65
1.750,87
10
1.522,32
1.658,38
1.782,74
11
1.536,85
1.682,28
1.814,78
12
1.551,39
1.705,98
1.848,68
13
1.565,75
1.729,69
14
1.580,46
1.753,57
15
1.594,99
1.777,63
16
1.609,68
1.801,42
17
1.624,05
1.867,97
18
1.638,66
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
2.791,38
3.358,14
4.469,58
6.301,51
2
2.398,06
2.869,96
3.461,10
4.697,52
6.645,68
3
1.938,35
2.476,90
2.948,09
3.563,50
4.925,49
6.989,54
4
2.012,29
2.555,02
3.051,06
3.788,97
5.269,57
7.334,00
5
2.087,01
2.633,86
3.153,64
4.014,62
5.613,25
7.677,99
6
2.162,06
2.712,53
3.255,89
4.242,13
5.957,20
8.021,75
7
2.240,71
2.791,38
3.358,14
4.469,58
6.301,51
8
2.319,73
2.869,96
3.461,10
4.697,52
6.645,68
9
2.398,06
2.948,09
3.563,50
4.925,49
b) Gehalt der Beamten in handwerklicher Verwendung ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014
Gehalts-
stufe
Verwendungsgruppe
P1
P2
P3
P4
P5
Euro
Dienstklasse III
1
1.496,99
1.470,64
1.443,96
1.417,62
1.391,17
2
1.528,77
1.496,99
1.467,82
1.436,31
1.405,88
3
1.560,39
1.523,52
1.491,73
1.454,65
1.420,49
4
1.592,34
1.550,02
1.515,60
1.473,18
1.434,95
5
1.624,05
1.576,55
1.539,48
1.491,73
1.449,31
6
1.655,93
1.602,96
1.563,04
1.510,16
1.463,92
7
1.687,46
1.629,15
1.587,00
1.528,77
1.478,54
8
1.719,24
1.655,93
1.610,71
1.547,39
1.493,07
9
1.750,87
1.682,28
1.634,65
1.565,75
1.507,62
10
1.782,74
1.708,70
1.658,38
1.584,36
1.522,32
11
1.814,78
1.735,23
1.682,28
1.602,96
1.536,85
12
1.848,68
1.761,73
1.705,98
1.621,41
1.551,39
13
1.883,27
1.788,26
1.729,69
1.640,04
1.565,75
14
1.919,14
1.814,78
1.753,57
1.658,38
1.580,46
15
1.842,91
1.777,63
1.677,09
1.594,99
16
1.871,73
1.801,42
1.695,45
1.609,68
17
1.927,90
1.867,97
1.714,07
1.624,05
18
1.732,68
1.638,66
c) § 70 Abs. 3 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, lautet vom 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
„(3) Das Gehalt der Verwendungsgrupp K beträgt:
in der Gehaltsstufe
Gehalt in Euro
1
1.702,08
2
1.738,45
3
1.774,82
4
1.811,71
5
1.850,63
6
1.890,42
7
1.931,97
8
1.973,28
9
2.031,94
10
2.091,68
11
2.170,63
12
2.253,30
13
2.335,62
14
2.417,68
15
2.500,37
16
2.582,88
17
2.665,76
18
2.747,90
19
2.830,85
20
2.913,00
21
2.995,15
22
3.077,30
23
3.159,44
24
3.241,60
25
3.323,74
26
3.405,89
27
3.488,02
28
3.570,18
29
3.652,32
30
3.734,47
d) § 63 Abs. 5 des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 – K-StBG 1993, LGBl. Nr. 115/1993, lautet vom 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
„(5) Das Gehalt für Beamte in Verwendung als Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner – Verwendungsgruppe K beträgt:
in der Gehaltsstufe
Gehalt in Euro
1
1.702,08
2
1.738,45
3
1.774,82
4
1.811,71
5
1.850,63
6
1.890,42
7
1.931,97
8
1.973,28
9
2.031,94
10
2.091,68
11
2.170,63
12
2.253,30
13
2.335,62
14
2.417,68
15
2.500,37
16
2.582,88
17
2.665,76
18
2.747,90
19
2.830,85
20
2.913,00
21
2.995,15
22
3.077,30
23
3.159,44
24
3.241,60
25
3.323,74
e) Die Personalzulage für Beamte nach dem K-GBG beträgt ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
Personalzulage
Stufe
Bemessungsgrundlage
Betrag
Euro
Euro
1
792,86
77,23
2
792,87 -
1.174,13
97,04
3
1.174,14 -
1.555,56
116,43
4
1.555,57 -
2.318,19
155,38
5
2.318,20 -
3.461,63
193,89
6
ab 3.461,64
232,77
f) Die Verwaltungsdienstzulage nach dem K-GBG beträgt ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
Verwaltungsdienstzulage für Beamte
Dienstklassen
Euro
III bis V
154,49
VI bis IX
196,41
g) Die Verwaltungsdienstzulage nach dem K-StBG 1993 beträgt ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
Verwaltungsdienstzulage für Beamte
Dienstklassen
Euro
III bis V, Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner bis zur Gehaltsstufe 19
154,49
VI bis IX, Kindergärtner, Horterzieher und Sonderkindergärtner ab der Gehaltsstufe 20
196,41
h) § 72 Abs. 2 und 3 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes –K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, lauten vom 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
„(2) Die Dienstzulage beträgt:
in der Dienstzulagengruppe
in den Gehaltsstufen
ab der Gehaltsstufe
Kindergruppen
1 – 10
11 – 15
16
I
211,28
215,69
229,96
3 S-Gr., 4-K-Gr.
II
156,57
162,22
173,97
3 K-Gr.
III
146,79
150,36
159,35
2 S-Gr.
IV
105,51
108,66
115,12
2 K-Gr.
V
73,74
75,20
79,15
1 S-Gr.
VI
51,13
53,93
58,40
1 K-Gr.
S-Gr. = Sonderkindergruppe
K-Gr. = Kindergruppe“
(3) Den Kindergärtnerinnen gebührt eine ruhegenussfähige Personalzulage. Bemessungsgrundlage für die Zulage ist das jeweilige Gehalt.
Personalzulage
Stufe
Bemessungsgrundlage
Betrag
Euro
Euro
1
792,86
77,23
2
792,87 -
1.174,13
97,04
3
1.174,14 -
1.555,56
116,43
4
1.555,57 -
2.318,19
155,38
5
2.318,20 -
3.461,63
193,89
6
ab 3.461,64
232,77“
a) Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
a
b
c
d
e
Euro
1
2.096,18
1.702,08
1.530,89
1.475,98
1.421,19
2
2.141,90
1.738,45
1.562,34
1.500,38
1.434,95
3
2.189,44
1.774,82
1.593,72
1.524,78
1.448,62
4
2.237,93
1.811,71
1.624,98
1.549,27
1.462,41
5
2.286,43
1.850,63
1.656,36
1.573,48
1.475,98
6
2.334,82
1.890,42
1.687,72
1.597,78
1.489,94
7
2.416,98
1.931,97
1.719,17
1.622,18
1.503,63
8
2.500,10
1.973,28
1.750,53
1.646,40
1.517,48
9
2.582,71
2.031,94
1.781,81
1.670,88
1.530,97
10
2.664,94
2.091,68
1.813,51
1.695,27
1.545,01
11
2.747,44
2.170,63
1.846,91
1.719,59
1.558,68
12
2.829,50
2.253,30
1.880,97
1.743,72
1.572,55
13
2.912,20
2.335,62
1.916,17
1.768,12
1.586,15
14
2.994,79
2.417,68
1.951,78
1.792,68
1.599,84
15
3.077,14
2.500,37
1.987,56
1.817,49
1.613,68
16
3.184,89
2.582,88
2.023,59
1.843,25
1.627,45
17
3.292,51
2.665,76
2.059,89
1.869,58
1.641,21
18
3.400,19
2.747,90
2.096,18
1.896,36
1.655,07
19
3.507,98
2.830,85
2.132,21
1.924,33
1.668,77
20
3.616,02
2.913,00
2.169,00
1.951,78
1.682,53
21
3.724,06
2.995,15
2.207,05
1.979,84
1.696,30
22
3.832,10
3.077,30
2.245,08
2.007,88
1.710,07
23
3.940,16
3.159,44
2.283,12
2.035,92
1.723,82
24
4.048,18
3.241,60
2.321,17
2.063,97
1.737,58
25
4.156,24
3.323,74
2.359,18
2.092,01
1.751,36
26
4.264,29
3.405,89
2.397,25
2.120,07
1.765,11
27
4.372,32
3.488,02
2.435,29
2.148,09
1.778,88
28
4.480,37
3.570,18
2.473,33
2.176,56
1.792,65
29
4.588,43
3.652,32
2.511,37
2.205,44
1.806,42
30
4.696,46
3.734,47
2.549,40
2.234,31
1.820,17
b) Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014
Entlohnungs-
stufe
Entlohnungsgruppe
p 1
p 2
p 3
p 4
p 5
Euro
1
1.537,79
1.510,16
1.482,53
1.454,84
1.427,03
2
1.569,39
1.537,44
1.507,02
1.474,04
1.441,08
3
1.601,10
1.564,66
1.531,32
1.493,16
1.454,93
4
1.632,72
1.591,67
1.555,99
1.512,38
1.469,02
5
1.664,51
1.618,69
1.580,54
1.531,32
1.482,81
6
1.695,89
1.645,90
1.605,19
1.550,54
1.496,57
7
1.727,82
1.673,00
1.629,24
1.569,82
1.510,43
8
1.759,37
1.699,86
1.653,80
1.589,04
1.524,53
9
1.790,89
1.727,14
1.678,38
1.608,07
1.538,13
10
1.823,01
1.754,42
1.702,93
1.627,45
1.552,06
11
1.857,11
1.781,53
1.727,48
1.646,57
1.565,98
12
1.891,43
1.808,74
1.751,96
1.665,86
1.580,19
13
1.927,47
1.837,22
1.776,18
1.684,89
1.593,86
14
1.963,67
1.867,03
1.800,83
1.704,04
1.607,75
15
1.999,55
1.896,36
1.826,00
1.723,48
1.621,84
16
2.036,25
1.927,22
1.852,09
1.742,61
1.635,37
17
2.072,46
1.958,33
1.878,94
1.761,82
1.649,48
18
2.109,03
1.988,92
1.906,12
1.781,02
1.663,25
19
2.145,63
2.020,14
1.934,28
1.800,16
1.677,25
20
2.183,38
2.051,40
1.961,98
1.819,69
1.691,02
21
2.221,79
2.082,85
1.989,94
1.840,28
1.705,21
22
2.260,18
2.114,29
2.017,89
1.860,85
1.719,39
23
2.298,58
2.145,74
2.045,87
1.881,42
1.733,58
24
2.337,00
2.177,65
2.073,84
1.901,99
1.747,77
25
2.375,38
2.210,00
2.101,80
1.922,55
1.761,96
26
2.413,81
2.242,36
2.129,76
1.943,14
1.776,14
27
2.452,20
2.274,72
2.157,73
1.963,70
1.790,34
28
2.490,61
2.307,08
2.186,40
1.984,28
1.804,54
29
2.529,00
2.339,46
2.215,17
2.004,85
1.818,71
30
2.567,39
2.371,81
2.243,95
2.025,42
1.832,88
c) § 28 Abs. 1 zweiter Satz Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, wird vom 1. April 2013 bis 28. Februar 2014 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Das Monatsentgelt für Kindergärtner(innen) beträgt vom 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
in der Entlohnungsstufe
Monatsentgelt in Euro
1
1.702,08
2
1.738,45
3
1.774,82
4
1.811,71
5
1.850,63
6
1.890,42
7
1.931,97
8
1.973,28
9
2.031,94
10
2.091,68
11
2.170,63
12
2.253,30
13
2.335,62
14
2.417,68
15
2.500,37
16
2.582,88
17
2.665,76
18
2.747,90
19
2.830,85
20
2.913,00
21
2.995,15
22
3.077,30
23
3.159,44
24
3.241,60
25
3.323,74
26
3.405,89
27
3.488,02
28
3.570,18
29
3.652,32
30
3.734,47
d) Die Personalzulage für Vertragsbedienstete nach dem K-GVBG beträgt ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
Personalzulage
Stufe
Bemessungsgrundlage
Betrag
Euro
Euro
1
792,86
77,23
2
792,87 -
1.174,13
97,04
3
1.174,14 -
1.555,56
116,43
4
1.555,57 -
2.318,19
155,38
5
2.318,20 -
3.461,63
193,89
6
ab 3.461,64
232,77
e) Die Verwaltungsdienstzulage für Vertragsbedienstete nach dem K-GVBG beträgt ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
Verwaltungsdienstzulage für Vertragsbedienstete
Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Euro
p 1 bis p 5, e, d, c, b, k
1 bis 30
151,76
a
1 bis 8
151,76
a
ab 9
192,94
f) § 43 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, lautet vom 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
Der Leiterin eines Kindergartens (§ 13 des Kärntner Kinderbetreuungsgesetzes – K-KBG) gebührt eine Dienstzulage nach der Anzahl und der Art der Kindergruppen. Die Dienstzulage beträgt:
Dienstzulage für Kindergartenleiterinnen
in der Dienstzulagengruppe
in den Entlohnungsstufen
ab der Entlohnungsstufe
Kindergruppen
1 – 10
11 – 15
16
I
221,44
226,81
241,35
3 S-Gr., 4-K-Gr.
II
164,55
172,72
182,94
3 K-Gr.
III
153,86
158,18
167,34
2 S-Gr.
IV
110,88
113,67
121,22
2 K-Gr.
V
77,51
78,85
83,16
1 S-Gr.
VI
53,75
57,06
61,64
1 K-Gr.
S-Gr. = Sonderkindergruppe
K-Gr. = Kindergruppe“
g) § 41 Abs. 2 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, lautet ab 1. April 2013 bis 28. Februar 2014:
„(2) Vertragsbediensteten, die mit der Pflege und Betreuung von alten oder pflegebedürftigen Menschen betraut sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
Die Höhe der Pflegedienstzulage beträgt monatlich:
„(1) Soweit für Lehrlinge ein Kollektivvertrag gilt, erfolgt die Entlohnung nach diesem Kollektivvertrag. Soweit für Lehrlinge kein Kollektivvertrag gilt, gebührt ein Gehalt wie folgt:
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