LGBLA_KA_20150504_26•Änderung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und über die Abgeltung stationärer Versorgungsleistungen für Insassen von Justizanstalten
LGBLA_KA_20150504_26Änderung der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und über die Abgeltung stationärer Versorgungsleistungen für Insassen von JustizanstaltenGazette04.05.2015
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 des Kärntner Kundmachungsgesetzes – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 39/2013, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 zwischen dem Bund und allen Ländern mit 3. April 2015 in Kraft getreten.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 9 lautet:
Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, BGBl. I Nr. 4/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 4 lautet:
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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