LGBLA_KA_20150521_32•Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für Vertragsbedienstete in den Kärntner Krankenanstalten; Änderung
LGBLA_KA_20150521_32Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für Vertragsbedienstete in den Kärntner Krankenanstalten; ÄnderungGazette21.05.2015
Auf Grund des § 47 Abs. 4 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 30/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. November 1992, Zl. Präs-11/211/92, über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, LGBl. Nr. 145/1992, wird wie folgt geändert:
„(6) Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.“
§ 2 Abs. 1 lit. d entfällt.
Dem § 2 Abs. 1 lit. d wird folgende lit. e angefügt:
In § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, mit Ausnahme der Primarärzte,“.
§ 3 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 6 Abs. 1 lit. a entfällt.
In § 6 Abs. 1 lit. g wird nach der Wortfolge „Schicht von 0,250 v. H.“ das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ersetzt.
Dem § 6 Abs. 1 wird folgende lit. h angefügt:
Dem § 6 Abs. 1 wird folgende lit. i angefügt:
Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Ein Bezug der für Erste Oberärzte, Funktionsoberärzte und geschäftsführende Oberärzte vorgesehenen Mehrleistungszulagen nebeneinander ist ausgeschlossen.“
(1) Es treten in Kraft:
(2) Art. I Z 4 und Z 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(3) Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung, sofern die Ärzte nicht von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen. Auf Dienstverhältnisse von Ärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde, und die im Entlohnungsschema k, in den Entlohnungsgruppen k 1a, k 1b oder k1c eingereiht sind und die von ihrem Optionsrecht auf Überleitung in die Entlohnungsgruppen ks1, ks2, ks3 und ks4 nach § 120 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2015, Gebrauch machen, findet § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Überstellung keine Anwendung. Die Bestimmungen des zweiten Satzes gelten auch im Fall eines rückwirkenden Wirksamwerdens der Überstellung.
(4) Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. In diesem Fall findet auch § 2 Abs. 2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten, in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhältnisse von Primarärzten, deren Dienstverhältnis vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt abgeschlossen wurde und die unmittelbar vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt als Primararzt verwendet werden, findet die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Bemessung und Pauschalierung von Funktionszulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Mehrleistungszulagen für die in den Kärntner Landeskrankenanstalten tätigen Vertragsbediensteten in der vor dem in Abs. 1 Z 3 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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