LGBLA_KA_20151016_56•Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005, Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20151016_56Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005, Kärntner Landarbeitsordnung 1995 und Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz; jeweils ÄnderungGazette16.10.2015
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikels II in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. I Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015 – beschlossen:
Das Kärntner Bedienstetenschutzgesetz 2005 – K-BSG, LGBl. Nr. 7/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 18/2014, wird wie folgt geändert:
„Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“
„(3) Explosionsgefährliche Stoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
(3a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind:
(4a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hoch entzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
(5a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.“
„(6) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
„(6a) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
„(7) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 40 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.“
„(1) Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4, krebserregende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) und fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn mit ungefährlichen Arbeitsstoffen oder – sofern dies nicht möglich ist – mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann.“
§ 24 Abs. 3 lit. a lautet:
Im § 57 Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt.
lit. a: „187/2013“ durch „2/2015“;
lit. c: „71/2013” durch „60/2015“;
lit. d: „120/2012” durch „32/2015“;
lit. e: „164/2013“ durch „102/2014“;
lit. f: „97/2013“ durch „14/2015“;
lit. g: „148/2013“ durch „ 32/2015“ und
lit. h: „151/2013“ durch „32/2015“.
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 8, derzeit zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 58/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S. 1, zu verstehen.“
Die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 62n Abs. 1 lit. d Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 34/2015)“ ersetzt.
§ 116h Abs. 1 erster Satz lautet:
„Arbeitsstoffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen), biologischen oder chemischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.“
„(2) Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist. Gefährliche Arbeitsstoffe sind insbesondere:
(2a) Gefährliche Stoffe im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sind weiters explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 2a, 3a und 4a des ASchG.
(2b) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Gesetz gelten nach Maßgabe der Bestimmung des § 40 Abs. 8 ASchG.“
§ 116h Abs. 4 zweiter Satz entfällt.
§ 116h Abs. 5 lautet:
„(5) Die Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen können. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse oder wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.“
„Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 5, sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach
„Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.“
„(2) Die Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“
„Räume und Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“
„(1a) Bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung auf und Belastung für werdende oder stillende Mütter durch
Im § 311 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „wird“ die Wortfolge „und im zweiten Satz nicht Abweichendes bestimmt wird“ eingefügt.
§ 311 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 311 Abs. 1 zweiter Satz werden folgende Fundstellen ersetzt:
Z 3: „164/2013“ durch „102/2014“;
Z 4: „40/2014“ durch „71/2014“;
Z 5: „157/2013“ durch „34/2015“;
Z 6: „134/2013“ durch „106/2014 und “
Z 7: „107/2013“ durch „34/2015“.
„(5) Unter Verweisen in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 216 vom 10.8.2013, S. 1, zu verstehen.“
Das Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz – K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 2 Z 7 lautet:
§ 3 Abs. 2 Z 9 entfällt.
§ 6 Abs. 2 lit. k erster Halbsatz lautet:
Im § 52 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
Z 1: „179/2013“ durch „35/2015“;
Z 2: „139/2013“ durch „2/2015“;
Z 3: „71/2013“ durch „60/2015“;
Z 4: „139/2013“ durch „2/2015“;
Z 5: „156/2013“ durch „34/2015“;
Z 6: „139/2013“ durch „2/2015“;
Z 7: „458/2009“ durch „420/2013“ und
Z 8: „118/2013“ durch „92/2014“.
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit nicht im Abs. 2 Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. II Z 1 (betreffend § 62n Abs. 1 lit. d Z 1) tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(3) Art. I Z 2 (soweit er § 23 Abs. 3a, 4a und 5a des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005 betrifft) und Art. II Z 3 (soweit er § 116h Abs. 2a der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 betrifft) treten am 1. Jänner 2028 außer Kraft.
(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S 1, umgesetzt.
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