LGBLA_KA_20151110_64•Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; Änderung
LGBLA_KA_20151110_64Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; ÄnderungGazette10.11.2015
Aufgrund des § 89 Abs. 8 Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. 9/2015, wird verordnet:
Die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung, LGBl. Nr. 66/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2015, wird wie folgt geändert:
Die Anlage lautet:
Bei den im Folgenden angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1.
Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.
Die Zulage beträgt:
%/Stunde
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV
0,54 %
in den sonstigen Berufsgruppen
0,27 %
Für Rufbereitschaft:
%/Stunde
bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten
0,06 %
ab 100 Stunden je Monat und Bediensteten
0,12 %
Für die Anwesenheit in einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort
0,20 %
Zulage für die Dienstverrichtung im Rahmen des Dienstplans an Sonn- bzw. Feiertagen.
Die Zulage beträgt:
%/Stunde
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV
0,28 %
in den sonstigen Berufsgruppen
0,23 %
Erschwerniszulagen
%/Verrichtung
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen
0,47 %
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung
0,94 %
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung
0,56 %
Grabherstellung, Neuaushub
0,47 %
Wiederaushub
0,28 %
Gefahrenzulagen
%/Verrichtung
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen
0,47 %
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung
0,94 %
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung
0,56 %
Grabherstellung, Neuaushub
0,47 %
Wiederaushub
0,28 %
Fehlgeldentschädigung
Bediensteten im Sinne des § 20a Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 65/2015, gebühren für die Dauer der Führung der
%/Monat
Hauptkasse
4,69 %
Nebenkasse
2,81 %“
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
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