Teilweise Aufhebung der Einreihungsverordnung der Gemeinde St. Margareten durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig | Omnilex
LGBLA_KA_20151118_66•Teilweise Aufhebung der Einreihungsverordnung der Gemeinde St. Margareten durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Teilweise Aufhebung der Einreihungsverordnung der Gemeinde St. Margareten durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
LGBLA_KA_20151118_66Teilweise Aufhebung der Einreihungsverordnung der Gemeinde St. Margareten durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrigGazette18.11.2015
Kundmachung der Landesregierung vom 13. November 2015, Zl. 01-VD-LG-1308/7-2015, über die teilweise Aufhebung der Einreihungsverordnung der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 20. Dezember 2010, Zl. 610/1/2010, durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 8 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2015, V 66/2015-9, ausgesprochen:
„Der Ausdruck „0037 Moniweg Sabosacherweg vlg. Zavoznik, Parz. .6, KG St. Margareten“ in § 2 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 20.12.2010, Zahl: 610/1/2010, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde St. Margareten im Rosental als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung), verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde St. Margareten im Rosental vom 21. Dezember 2010 bis 5. Jänner 2011, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“