Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2015, Zl. 04-FF-12/1/2015, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2016)
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 45 Euro.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2014, Zahl 06-FF-1/2-2014, mit der der monatliche Familienzuschuss und das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen nach dem Kärntner Familienförderungsgesetz neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 59/2014, außer Kraft.