Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose der Rinder; Außerkrafttreten; Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder; Aufhebung | Omnilex
LGBLA_KA_20160224_15•Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose der Rinder; Außerkrafttreten; Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder; Aufhebung
Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose der Rinder; Außerkrafttreten; Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder; Aufhebung
LGBLA_KA_20160224_15Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose der Rinder; Außerkrafttreten; Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder; AufhebungGazette24.02.2016
Verordnung des Landeshauptmannes vom 15. Februar 2016, Zl. 10-VAG-1/44-2015, mit der das Außerkrafttreten der Verordnung des Landeshauptmannes, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder durch den Weidetierverkehr festgestellt und mit der die Verordnung des Landeshauptmannes, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder durch den Weidetierverkehr aufgehoben wird
Aufgrund des § 1 des Bundesgesetzes, mit dem das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis aufgehoben wird, BGBl I Nr. 170/2013, sowie aufgrund des § 46 Abs. 5 Tierseuchengesetz – TSG, RGBl. Nr. 177/1909, idF. BGBl. I Nr. 80/2013, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Brucellose (Abortus Bang) der Rinder durch den Weidetierverkehr, LGBl. Nr. 33/2004, ist auf Grund des Bundesgesetzes, mit dem das Bangseuchen-Gesetz, das Rinderleukosegesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen, Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis aufgehoben wird, BGBl. I Nr. 170/2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
§ 2
Die Verordnung des Landeshauptmannes, über Maßnahmen gegen die Weiterverbreitung der Tuberkulose der Rinder durch den Weidetierverkehr, LGBl. Nr. 34/2004, wird aufgehoben.