LGBLA_KA_20160503_28•Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: Auflösung der Kärntner Landesholding; Fonds „Sondervermögen Kärnten“, Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie Begleitregelungen
LGBLA_KA_20160503_28Kärntner Landesverfassung; Änderung Gesetz: Auflösung der Kärntner Landesholding; Fonds „Sondervermögen Kärnten“, Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie BegleitregelungenGazette03.05.2016
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 17/2016, wird wie folgt geändert:
„(3a) Die Aufhebung oder Änderung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ darf vom Landtag nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“
Im Art. 57 Abs. 3b entfällt der erste Satz.
Im Art. 64a erster Satz wird die Wortfolge „Zur Sicherung des Sondervermögens ‚Zukunft Kärnten‘ der Kärntner Landesholding“ durch die Wortfolge „Im Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘“ ersetzt.
Im Art. 64a vierter Satz wird die Wortfolge „nach § 8 Abs. 3 des Kärntner Landesholding-Gesetzes“ durch die Wortfolge „nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘“ ersetzt.
Im Art. 64a fünfter Satz wird die Wortfolge „der Kärntner Landesholding“ durch die Wortfolge „des Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘“ ersetzt.
5a. In Art. 65 wird nach der Wortfolge „des Versicherungswesens und des Bankwesens“ die Wortfolge „sowie des Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘ und der Kärntner Beteiligungsverwaltung“ eingefügt.
Im Art. 70 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „und der Kärntner Landesholding,“ durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „der Kärntner Beteiligungsverwaltung und des Fonds ‚Sondervermögen Kärnten‘,“ angefügt.
Art. 72b lautet:
Eine Verweisung in diesem Landesverfassungsgesetz auf eines der nachstehend angeführten Landesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
Das Gesetz über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO), LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, wird wie folgt geändert:
§ 68a Abs. 3 lit. f lautet:
(1) Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2014, wird – unbeschadet der Abs. 2 und 3 – mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit der Kärntner Landesholding.
(2) § 5 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.
(3) § 9 Abs. 2 und 3 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind und sich auf Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding beziehen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.
(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden die zu diesem Zeitpunkt durch die Kärntner Landesholding gehaltenen Beteiligungen an der
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Für die zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligungen gemäß Abs. 1 bestehenden Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding haftet die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ ausschließlich nach den Bestimmungen des § 1409 ABGB mit dem Wert des übernommenen Vermögens, soweit mit dem übernommenen Vermögen oder Teilen davon schon bisher gehaftet wurde.
(4) Der Vorstand der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat das übernommene Vermögen mit dem Zeitpunkt der Übertragung gemäß Abs. 1 zu bewerten.
(1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der landesgesetzlich als Fonds öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtete Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein; dies gilt nicht für die Beteiligungen gemäß § 2 Abs. 1. Der Rechtsübergang auf diesen Fonds betrifft insbesondere das zweckgebundene Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung „Zukunft Kärnten“.
(2) Die Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
(1) Mit dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 hat der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ die Löschung der Kärntner Landesholding im Firmenbuch zu veranlassen.
(2) Der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ hat die Bücher und Schriften der Kärntner Landesholding auf sieben Jahre nach dem Zeitpunkt der Auflösung gemäß § 1 Abs. 1 aufzubewahren.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Ziel dieses Gesetzes ist die Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen.
(1) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird der Fonds „Sondervermögen Kärnten“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Er ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift Fonds „Sondervermögen Kärnten” berechtigt.
(1) Die Aufgabe des Fonds besteht darin, unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze, Vorhaben und Maßnahmen zu finanzieren und zu unterstützen.
(2) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß Abs. 1 darf nur erfolgen durch:
(3) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Fonds sowie über die Aufbringung und Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 und des § 24 sind in der Satzung (§ 18) zu treffen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Fonds sind in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien (§ 15 Abs. 4 Z 17) zu treffen.
(5) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 1 kann der Fonds auch Beteiligungen an Gesellschaften eingehen und über diese Beteiligungen verfügen.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds sind folgende Organe berufen:
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem Vorstand dürfen nur Personen angehören, die über Qualifikationen verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds notwendig sind. Dem Aufsichtsrat dürfen nur Personen angehören, die über Qualifikationen verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Aufsichtsrates notwendig sind.
(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
(2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen die Bestimmungen des Abs. 1 und entsteht dem Fonds dadurch ein Schaden, sind sie zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angewandt haben.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 obliegt der Landesregierung. Solche Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Schadenseintritt.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, so ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
(3) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf vom Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung, längstens jedoch auf fünf Jahre abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.
(4) Der Gesamtjahresbezug eines Mitglieds des Vorstandes darf die Höhe der nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes dem Landeshauptmann zustehenden Bezüge nicht überschreiten.
(5) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen.
(1) Der Vorstand führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit des Fonds sowie über dessen Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.
(3) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des Kernvermögens nach Art. 64a K-LVG durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des Kernvermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu erfolgen. Die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Vermögens insgesamt gewährleistet ist. Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Veranlagungskonzept vorzulegen und ihn regelmäßig über den Erfolg der Veranlagung zu informieren sowie zweimal jährlich der Landesregierung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.
(4) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für den Fonds befugt. Ist eine Willenserklärung dem Fonds gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.
(5) Die Satzung darf vorsehen:
(6) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung des Fonds oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.
(7) Der Vorstand ist dem Fonds gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die dieses Gesetz und die Satzung des Fonds festsetzen.
(8) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis des Fonds missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich des Fonds überschritten wurde.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats sich auch nicht an einer anderen unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen dieses Verbot, so kann die Landesregierung Schadenersatz fordern.
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand des Fonds erlischt durch
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien bestellt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind. § 72 Abs. 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages – K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Aufsichtsrats in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Aufsichtsrat für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen, wobei der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Partei ein Vorschlagsrecht zukommt.
(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf dieses Vorschlagsrecht durchzuführen.
(5) Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Aufsichtsrats einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied des Aufsichtsrats zu führen.
(6) Der Aufsichtsrat hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Erster Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.
(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrats ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrats abzuberufen, wenn
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Fonds führen oder mit diesem oder Gesellschaften, an denen der Fonds zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind
(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Aufsichtsrat.
(6) Der Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Aufsichtsrats den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Aufsichtsrats in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemeinsam oder der Vorstand können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zehn Tagen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Aufsichtsrats durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmung und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für den Fonds zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats dürfen nur teilnehmen:
(2) An den Sitzungen des Aufsichtsrats nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Fordert der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstandes zur Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats auf, hat dieses Mitglied jedenfalls anwesend zu sein. An Sitzungen, Tagesordnungspunkten und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen dem Fonds und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nehmen Letztere jedoch nicht teil.
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.
(2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die vom Fonds getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solches verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel des Fonds einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
Die Mitglieder des Aufsichtsrats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.
(1) Zur Beratung der Organe des Fonds ist ein Beirat einzurichten.
(2) Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages (Funktionsperiode) zu bestellen sind. Aus dem Kreis der Mitglieder hat die Landesregierung ein Mitglied zum Vorsitzenden und ein Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Alle Bestellungen bedürfen der Zustimmung des Betroffenen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neu bestellten Beirates weiterzuführen.
(3) Für jedes Mitglied des Beirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung oder Befangenheit zu vertreten hat sowie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. Die Aufgaben des Vorsitzenden hat bei dessen Verhinderung oder Befangenheit sowie im Falle des vorzeitigen Ausscheidens bis zu einer Neubestellung der stellvertretende Vorsitzende wahrzunehmen.
(4) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat endet durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlichen Verzicht gegenüber der Landesregierung, Abberufung durch die Landesregierung oder Tod.
(5) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die Landesregierung unverzüglich für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Auslagenersätze der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates hat die Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden enden durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Landesregierung, Abberufung durch die Landesregierung oder Tod. In diesen Fällen hat die Landesregierung unverzüglich für die restliche Dauer der Funktionsperiode einen neuen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.
(8) Die Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die weiteren Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich einzuberufen. Wenn dies vom Vorstand schriftlich unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangt wird, hat der Vorsitzende den Beirat so rechtzeitig zu einer Sitzung einzuberufen, dass diese längstens innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden stattfinden kann.
(9) Gleichzeitig mit der Einberufung zu den Sitzungen des Beirates ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Tagesordnung mit den Beratungsgegenständen zu übermitteln.
(10) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst gültige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit.
(11) Vor der Erstattung eines Vorschlages für die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben oder Maßnahmen durch den Fonds (§ 15 Abs. 4 Z 18) hat der Vorstand jedenfalls eine schriftliche Stellungnahme des Beirates einzuholen.
(12) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates sind in der Satzung (§ 18) zu treffen. Der Beirat darf sich in Durchführung der Abs. 1 bis 11 und der Satzung eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Aufsichtsrates bedarf.
(1) Die Satzung des Fonds bildet sein Verbandsstatut.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages.
(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen und nach erteilter Genehmigung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Satzung und ihre Änderungen erlangen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.
(1) Die Satzung des Fonds muss mindestens enthalten:
(2) Die Satzung des Fonds kann, soweit es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihre Änderung handelt, für den Aufsichtsrat eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorsehen. Für den Vorstand ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
(1) Beim Fonds ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte des Fonds sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere:
(1) Die Mitarbeiter des Fonds unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation des Fonds ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter des Fonds nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
Die Mitglieder der Organe des Fonds, Personen, die an Sitzungen der Organe des Fonds teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Mitarbeiter des Fonds sowie sonst für den Fonds tätige Personen sind zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
Die Schwankungsreserve dient ausschließlich dem Ausgleich von Renditenschwankungen des veranlagten Kernvermögens nach Art. 64a K-LVG, der Liquiditätssicherung des Fonds und allfällig notwendigen Eigenkapitalmaßnahmen bei den Beteiligungen des Fonds. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung der Schwankungsreserve, nicht jedoch aus der Schwankungsreserve selbst erfolgen. Eine Erhöhung der Schwankungsreserve bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Auflösung oder Reduzierung der Schwankungsreserve bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates und der Zustimmung der Landesregierung.
Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(1) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist.
(2) Genehmigt die Landesregierung den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres nicht, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten.
(3) Der Fonds hat über die Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen.
(4) Der Fonds hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres über den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.
(5) Dem Aufsichtsrat obliegt die Feststellung des von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes.
(6) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss ordnungsgemäß erfolgt ist und sich aus dem Tätigkeitsbericht kein Anlass zur Beanstandung ergibt. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(7) Über die gewährten Unterstützungen und Finanzierungen des Fonds hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 31. Mai des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat insbesondere die unterstützten oder finanzierten Vorhaben und Maßnahmen zu beschreiben sowie Art und Höhe der gewährten Mittel im Einzelnen darzustellen.
(8) Die Landesregierung hat den geprüften Rechnungsabschluss, den Tätigkeitsbericht sowie den Bericht über die gewährten Unterstützungen und Finanzierungen dem Landtag vorzulegen.
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes und des Fonds.
(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten der Landesfinanzen zugewiesen sind.
(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Er ist vom Fonds zu den Sitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrates sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.
(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) kann jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Er kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.
(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen oder die Sicherheit des Vermögens des Landes oder des Fonds sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlussfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.
(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung den Aufsichtsrat zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Aufsichtsrates unzulässig.
(7) Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.
Die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten des Fonds sowie die Übernahme von Haftungen durch den Fonds bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung.
Die Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds gegen diese zu vertreten.
Der Vorstand hat Aufträge der Landesregierung zur Finanzierung von im Interesse des Landes gelegenen Projekten durch den Fonds oder dessen Beteiligungen dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel durch das Land sichergestellt sind.
Urkunden, auf Grund derer eine grundbücherliche Eintragung gegen den Fonds erfolgen soll, bedürfen der Genehmigung des Aufsichtskommissärs oder seines Stellvertreters oder eines von ihm Beauftragten.
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Der Fonds hat innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG bestellten Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding übernehmen bis zum Ablauf der Dauer dieser Bestellung die Funktion der Mitglieder des Vorstandes des Fonds. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 9.
(3) Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirates der Kärntner Landesholding übernehmen bis zur Neubestellung des Aufsichtsrates gemäß § 10 und des Beirates gemäß § 17 die Funktion der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirates des Fonds. Für das Erlöschen der Mitgliedschaften sowie das Enden der Funktionen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden gelten § 11 und § 17 Abs. 4 und 7.
(4) Der Fonds hat der Landesregierung für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
Die Verwaltung von Beteiligungen durch eine Anstalt öffentlichen Rechts soll die Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Beteiligungsverwaltung sicherstellen.
(1) Zur Verwirklichung des Zieles dieses Gesetzes wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts führt die Bezeichnung „Kärntner Beteiligungsverwaltung“. Sie ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung besitzt Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels und Stempels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Beteiligungsverwaltung” berechtigt.
(1) Der Kärntner Beteiligungsverwaltung obliegt die Verwaltung jener Beteiligungen, die ihr insbesondere durch das Land Kärnten übertragen werden.
(2) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen.
(3) Die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben sind folgende Organe berufen:
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Hauptwohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
(1) Die Mitglieder der Organe haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung und im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden.
(2) Verstoßen Mitglieder der Organe gegen die Bestimmungen des Abs. 1 und entsteht der Kärntner Beteiligungsverwaltung dadurch ein Schaden, sind sie zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers angewandt haben.
(3) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 2 obliegt der Landesregierung. Solche Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Schadenseintritt.
(1) Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder des Vorstandes auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Erfolgt die Bestellung eines Mitgliedes des Vorstandes auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates.
(3) Ein Anstellungsvertrag mit einem Mitglied des Vorstandes darf durch den Aufsichtsrat auf die Dauer der Bestellung, jedoch längstens auf fünf Jahre abgeschlossen werden. Eine wiederholte Anstellung ist zulässig.
(4) Der Gesamtjahresbezug eines Mitglieds des Vorstandes darf die Höhe der nach den bezügerechtlichen Regelungen des Landes dem Landeshauptmann zustehenden Bezüge nicht überschreiten.
(5) Vor der Bestellung einer Person in die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes ist die Funktion durch den Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen.
(1) Der Vorstand führt unter eigener Verantwortung die Geschäfte.
(2) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, über die Tätigkeit der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie über ihre Situation Bericht zu erstatten; in wichtigen Angelegenheiten hat die Berichterstattung unverzüglich zu erfolgen.
(3) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung wird durch den Vorstand vertreten. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, sind die Mitglieder des Vorstandes nur gemeinsam zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die Kärntner Beteiligungsverwaltung befugt. Ist eine Willenserklärung der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber abzugeben, so genügt in jedem Fall die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes oder gegenüber einem Prokuristen.
(4) Die Satzung darf vorsehen:
(5) Die vertretungsbefugten Personen haben in der Weise zu fertigen, dass die Fertigenden zu der Bezeichnung der Kärntner Beteiligungsverwaltung oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. Prokuristen haben in der Weise zu fertigen, dass sie ihrem Namen einen auf die Prokura hinweisenden Zusatz beifügen.
(6) Der Vorstand ist der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis einzuhalten, die dieses Gesetz und die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung festsetzen.
(7) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam, es sei denn, dass dem Dritten bewusst ist, dass die Vertretungsbefugnis der Kärntner Beteiligungsverwaltung missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der Kärntner Beteiligungsverwaltung überschritten wurde.
(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Aufsichtsrates weder ein Unternehmen betreiben noch im Geschäftszweig der Kärntner Beteiligungsverwaltung für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Aufsichtsrates auch nicht an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen das Verbot nach Abs. 1, so kann die Landesregierung Schadenersatz fordern.
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand erlischt durch
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Vorstandes ist schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Landesregierung nach dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien über Vorschlag dieser Parteien bestellt. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die für diese Aufgabe im Besonderen befähigt sind. § 72 Abs. 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Kärntner Landtages – K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, in der jeweils geltenden Fassung, gilt sinngemäß.
(3) Die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder bleiben bis zum Zusammentritt des neu bestellten Aufsichtsrates in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Landesregierung hat bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Mitgliedes zum Aufsichtsrat für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen, wobei der nach Abs. 2 in Betracht kommenden Partei ein Vorschlagsrecht zukommt.
(4) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Parteien innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, welche nicht kürzer als ein Monat sein darf, einzuladen, von ihrem Vorschlagsrecht Gebrauch zu machen. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf dieses Vorschlagsrecht durchzuführen.
(5) Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neu bestellten Aufsichtsrates einzuberufen. Den Vorsitz in der ersten Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste Mitglied des Aufsichtsrates zu führen.
(6) Der Aufsichtsrat hat in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des Vorsitzenden sein Erster Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein Zweiter Stellvertreter an seine Stelle.
(1) Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat erlischt durch
(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Kärntner Beteiligungsverwaltung führen oder mit dieser oder Gesellschaften, an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung zu mindestens 25 Prozent des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, Werkverträge, Anstellungsverträge oder Konsulentenverträge abschließen.
(2) Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
(3) Angehörige im Sinne des Abs. 2 Z 1 sind
(4) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 3 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(5) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 2 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Aufsichtsrat.
(6) Das Aufsichtsrat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Aufsichtsrates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Aufsichtsrates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrates sind den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber vierteljährlich einzuberufen. Drei Mitglieder des Aufsichtsrates gemeinsam oder der Vorstand können unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie jedenfalls binnen zehn Tagen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann.
(2) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Aufsichtsrates durch rechtzeitige Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben, wobei Tagesordnungspunkte, die nach Abs. 1 angegeben werden, jedenfalls aufzunehmen sind.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst gültige Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und ein Schriftführer zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmung und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Aufsichtsrates ist seine abweichende Meinung festzuhalten.
(5) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hiedurch ein unwiederbringlicher Schaden für die Kärntner Beteiligungsverwaltung zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden einzuholen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen sonstige Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören und weder Mitglieder des Vorstandes noch Organe der Aufsichtsbehörde sind, nicht teilnehmen. Der Aufsichtsrat kann jedoch zur Beratung über einzelne Gegenstände Sachverständige und sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Beteiligungsverwaltung nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil. Zumindest ein Mitglied des Vorstandes hat bei den Sitzungen anwesend zu sein. An Sitzungen, Tagesordnungspunkten und Abstimmungen, welche die Beziehungen zwischen der Kärntner Beteiligungsverwaltung und Mitgliedern des Vorstandes betreffen, nehmen Letztere jedoch nicht teil.
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Maßnahmen der Geschäftsführung sind dem Aufsichtsrat nicht übertragen.
(2) Der Aufsichtsrat darf von den Mitgliedern des Vorstandes jederzeit einen Bericht über die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung getätigten Geschäfte verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrates kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solches verlangen.
(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung der Mittel der Kärntner Beteiligungsverwaltung einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat jedoch entsprechend der Bedeutung des Amtes sowie den damit verbundenen Aufwendungen bzw. der damit verbundenen Arbeit angemessene Funktionsgebühren, Sitzungsgelder und einen Auslagenersatz festzulegen.
(1) Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung bildet ihr Verbandsstatut.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Landtages.
(3) Die Landesregierung hat die Satzung und ihre Änderungen dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen und nach erteilter Genehmigung im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Satzung und ihre Änderungen erlangen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung folgenden Tag Rechtswirksamkeit.
(1) Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung muss mindestens enthalten:
(2) Die Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung kann, soweit es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihre Änderung handelt, für den Aufsichtsrat eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorsehen. Für den Vorstand ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe unzulässig.
(1) Bei der Kärntner Beteiligungsverwaltung ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
(2) Dieser Geschäftsstelle obliegt unter der Leitung des Vorstandes die Besorgung aller Geschäfte sowie die Verrichtung aller sonstigen Arbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben dienen. Der Geschäftsstelle obliegen daher insbesondere:
(1) Die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung unterstehen dem Vorstand sowie im Rahmen der Organisation der Kärntner Beteiligungsverwaltung ihrem jeweiligen Vorgesetzten und sind an seine Weisungen gebunden.
(2) Der Vorstand darf Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung nur in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Kärntner Beteiligungsverwaltung aufnehmen.
Die Mitglieder der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung, Personen, die an Sitzungen der Organe der Kärntner Beteiligungsverwaltung teilnehmen oder teilnahmeberechtigt sind, die Mitarbeiter der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie sonst für die Kärntner Beteiligungsverwaltung tätige Personen sind zur Wahrung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse vertraulicher Angelegenheiten nicht verwerten. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
Die Landesregierung hat der Anstalt in jenem Ausmaß jährliche Zuwendungen zur Verfügung zu stellen, die zur ordnungsgemäßen Besorgung der der Anstalt zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Sonstige Einnahmen der Anstalt sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
Das Geschäftsjahr der Kärntner Beteiligungsverwaltung ist das Kalenderjahr.
(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat der Landesregierung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben der Kärntner Beteiligungsverwaltung nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben der Kärntner Beteiligungsverwaltung gefährdet ist.
(2) Genehmigt die Landesregierung den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. November des Geschäftsjahres nicht, hat sich die Gebarung der Kärntner Beteiligungsverwaltung für das folgende Geschäftsjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten.
(3) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat über die Einnahmen und Ausgaben nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechnung zu legen und einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres über den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht zu beraten und darüber Beschluss zu fassen.
(4) Dem Aufsichtsrat obliegt die Feststellung des von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes.
(5) Nach der Feststellung durch den Aufsichtsrat sind der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung hat eine Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorzunehmen, wenn der von einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnungsabschluss ordnungsgemäß erfolgt ist und sich aus dem Tätigkeitsbericht kein Anlass zur Beanstandung ergibt. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(6) Die Landesregierung hat den geprüften Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht dem Landtag vorzulegen.
(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung unterliegt der Aufsicht des Landes Kärnten. Diese Aufsicht ist von der Landesregierung wahrzunehmen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften, auf die Wahrung der Interessen des Landes sowie der Sicherheit des Vermögens des Landes und der Kärntner Beteiligungsverwaltung.
(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten der Landesfinanzen betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten der Landesfinanzen zugewiesen sind.
(3) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat das Recht, an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen. Er ist von der Kärntner Beteiligungsverwaltung zu den Sitzungen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist ihm das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen des Aufsichtsrates sind dem Aufsichtskommissär zu übersenden.
(4) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) kann jederzeit die Vorlage von Ausweisen und Berichten verlangen. Er kann ferner Einsicht in Bücher, Schriften und Aufzeichnungen nehmen sowie die Kassenbestände und die Geschäftsgebarung kontrollieren.
(5) Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) hat gegen Beschlüsse des Aufsichtsrates, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen oder die nachteilig für wesentliche Interessen oder die Sicherheit des Vermögens des Landes oder der Kärntner Beteiligungsverwaltung sind, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Einspruch darf nur in der gleichen Sitzung, in der der Beschluss gefasst wurde, erhoben werden. Der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) ist berechtigt, vor der Beschlussfassung über einen Antrag, bei dessen Annahme er einen Einspruch für notwendig erachten würde, einen Vermittlungsantrag zu stellen. Über diesen Vermittlungsantrag ist zuerst abzustimmen.
(6) Im Fall eines Einspruches ist die Angelegenheit von der Landesregierung zu behandeln. Diese hat, wenn der Einspruch des Aufsichtskommissärs (Stellvertreters) aufrechterhalten wird, binnen drei Wochen nach der Beschlussfassung den Aufsichtsrat zu hören und binnen weiterer drei Wochen nach dieser Anhörung endgültig zu entscheiden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, so gilt der Einspruch als zurückgezogen. Wird der Einspruch bestätigt, ist die Vollziehung des Beschlusses des Aufsichtsrates unzulässig.
(7) Beschlüsse des Aufsichtsrates, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, sind sogleich dem Aufsichtskommissär und seinem Stellvertreter mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Aufsichtskommissär (Stellvertreter) einen Einspruch nur binnen zwei Werktagen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich erheben.
Die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungsrechten der Kärntner Beteiligungsverwaltung sowie die Übernahme von Haftungen durch die Kärntner Beteiligungsverwaltung bedarf vor ihrer Durchführung der Zustimmung der Landesregierung.
Die Landesregierung ist befugt, die Kärntner Beteiligungsverwaltung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Aufsichtsrates sowie bei Rechtsstreitigkeiten der Kärntner Beteiligungsverwaltung gegen diese zu vertreten.
Urkunden, auf Grund derer eine grundbücherliche Eintragung gegen die Kärntner Beteiligungsverwaltung erfolgen soll, bedürfen der Genehmigung des Aufsichtskommissärs oder seines Stellvertreters oder eines von ihm Beauftragten.
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung der Kärntner Beteiligungsverwaltung Berufenen auszustellen.
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(1) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Satzung zu beschließen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG bestellten Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Landesholding übernehmen bis zum Ablauf der Dauer dieser Bestellung die Funktion der Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Beteiligungsverwaltung. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 9.
(3) Die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Kärntner Landesholding-Gesetzes – K-LHG bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding übernehmen bis zur Neubestellung des Aufsichtsrates gemäß § 10 die Funktion der Mitglieder des Aufsichtsrates der Kärntner Beteiligungsverwaltung. Für das Erlöschen der Mitgliedschaft gilt § 11.
(4) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat der Landesregierung für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Voranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2016, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der Überschrift zu § 17 die Wortfolge „und an die Kärntner Landesholding“.
Im § 9a letzter Satz entfällt die Wortfolge „und die Kärntner Landesholding“.
§ 11a lautet:
Die Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds gegen diese zu vertreten.“
Im § 12 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums“ durch das Wort „Kuratorium“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding“ durch das Wort „Kuratorium“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „den Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums“ durch die Wortfolge „das Kuratorium“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding mit Zustimmung des Kuratoriums“ durch die Wortfolge „das Kuratorium“ ersetzt.
§ 12 Abs. 5 entfällt.
Im § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding“ durch das Wort „Kuratorium“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding“ durch die Wortfolge „Das Kuratorium“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding“ durch die Wortfolge „Das Kuratorium“ ersetzt; weiters entfällt die Wortfolge „mit Zustimmung oder auf Vorschlag des Kuratoriums“.
§ 17 lautet:
Der Vorstand hat dem Kuratorium regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich über den Gang der Geschäfte des Fonds und die Lage des Fonds im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen, in wichtigen Angelegenheiten jedoch sofort, Bericht zu erstatten.“
§ 22 Abs. 1 lit. e entfällt.
§ 23 Abs. 4 lautet:
„(4) Dem Kuratorium obliegt es neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:
§ 23 Abs. 5 entfällt.
Im § 32 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Aufsichtsrates der Kärntner Landesholding“ durch das Wort „Kuratoriums“ ersetzt.
§ 33 lautet:
(1) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie verfügt werden kann.
(2) Der Vorstand des Fonds hat bis zum 30. November eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie bis zum 31. März des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr den von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nach Beschlussfassung durch das Kuratorium der Landesregierung zur Genehmigung sowie den Lagebericht zur Kenntnisnahme vorzulegen. Änderungen des Voranschlages bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag des Fonds die Bedeckung der Ausgaben nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Jahresabschluss hat sie die Genehmigung zu versagen, wenn sich aus dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(3) Genehmigt die Landesregierung den Voranschlag bis 30. November eines Kalenderjahres nicht, so hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Kalenderjahr nach dem Voranschlag des abgelaufenen Kalenderjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwanzigstel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(4) Über den Stand der Gebarung des Fonds, über die Förderungen nach diesem Gesetz und über ihre Auswirkungen, insbesondere auf die arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Daten des Landes Kärnten, hat der Vorstand der Landesregierung bis spätestens 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten; der Entwurf des Berichts bedarf der Genehmigung durch das Kuratorium. Der Bericht hat insbesondere Angaben über die Namen der Förderungswerber und den Umfang der diesen vom Fonds gewährten Förderungen (§ 4 Abs. 4 lit. f) zu enthalten und ist von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen. Die Inhalte des Berichts sind nach abschließender Erledigung durch den Landtag im Internet auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
(5) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes und die Landesregierung die Mitglieder des Kuratoriums zu entlasten.
(6) Dem Kuratorium obliegt die Bestellung des Wirtschaftsprüfers zur Abschlussprüfung des Fonds.“
Das Kärntner Landesrechnungshofgesetz 1996 – K-LRHG, LGBl. Nr. 91/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2016, wird wie folgt geändert:
(1) Der Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds hat seine Satzung binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen des Art. VI anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Art. VI Z 4 bis 8 lässt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes aufrechte Bestellung der Mitglieder des Vorstandes unberührt.
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