LGBLA_KA_20160623_37•Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 und Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20160623_37Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 und Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991; jeweils ÄnderungGazette23.06.2016
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Die Kärntner Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991 – K-LWKWO 1991, LGBl. Nr. 126/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
In § 5 Abs. 3 wird das Wort „Mitglieder“ durch das Wort „Beisitzer“ ersetzt.
§ 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehreren wahlwerbenden Parteien das Vorschlagsrecht für den letzten Beisitzer zukommt, entscheidet das Los.“
In § 17 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18.“ durch die Wortfolge „am Tag der Wahl das 16.“ ersetzt.
§ 17 Abs. 1 lit. e lautet:
Nach § 17 Abs. 1 lit. f wird folgende lit. g eingefügt:
§ 19 lautet:
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet
(3) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften, Straßen und Orientierungsnummern geordnet und wenn Wahlsprengel eingerichtet sind, für diese getrennt anzulegen.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat zur Anlegung der Wählerverzeichnisse eine elektronische Plattform einzurichten und Schulungen für die Nutzung dieser elektronischen Plattform gemäß Abs. 2 anzubieten.
(5) Auf Grundlage der angelegten Wählerverzeichnisse ist ein Gesamtwählerverzeichnis anzulegen.“
In § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „durch die Gemeinde“.
§ 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landwirtschaftskammer bei der Erfassung der Wahlberechtigten zu unterstützen.“
In § 21 Abs. 3 wird die Zahl „218“ durch die Zahl „240“ ersetzt.
§ 22 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landwirtschaftskammer hat die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen spätestens gleichzeitig mit der Auflage der Wählerverzeichnisse nach § 24 davon zu verständigen, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.“
„(5) Nach Ablauf der Einsichtsfrist hat die Landwirtschaftskammer auf Antrag einer wahlwerbenden Partei, die einen Wahlvorschlag nach § 34 vorgelegt hat, das Gesamtwählerverzeichnis der wahlwerbenden Partei kostenlos elektronisch zu übermitteln. Das Gesamtwählerverzeichnis darf durch die wahlwerbende Partei ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden, die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.“
In § 25 Abs. 4 wird die Zahl „218“ durch die Zahl „240“ ersetzt.
§ 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller, dem von der Entscheidung Betroffenen sowie der Landwirtschaftskammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
„Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Landwirtschaftskammer sofort unter Anführung der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde durchzuführen.“
In § 28 Abs. 2 wird die Zahl „vier“ durch die Zahl „acht“ ersetzt.
§ 29 Abs. 1 lautet:
„(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat die Landwirtschaftskammer das Wählerverzeichnis abzuschließen.“
In § 33 wird nach der Wortfolge „Wahlberechtigten, die“ die Wortfolge „am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und“ eingefügt.
In § 34 Abs. 1 wird die Zahl „23“ durch die Zahl „37“ ersetzt.
§ 34 Abs. 6 lautet:
„(6) Die wahlwerbenden Parteien haben der Landwirtschaftskammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer in der Höhe von 240 Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Übermittlung des Wahlvorschlages für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bei der Landeswahlbehörde bar zu erlegen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.“
In § 38 wird das Wort „zehnten“ durch die Zahl „24.“ ersetzt.
In § 40 Abs. 1 wird das Wort „neunten“ durch die Zahl „23.“ und das Wort „siebten“ durch die Zahl „21.“ ersetzt.
In § 40 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Inhalt der Wahlvorschläge (§ 34 Abs. 4 Z 1 bis 3)“ die Wortfolge „, abgesehen von Straßennamen und Orientierungsnummern,“ eingefügt.
In § 41 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „zehnten“ durch die Zahl „24.“ ersetzt.
§ 42 Abs. 3 lautet:
„(3) Die getroffenen Anordnungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag von der Gemeinde ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales, kundzumachen. In der Kundmachung ist an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 120 Euro zu bestrafen sind.“
„Die Wahlzeit für die Stimmabgabe vor dem Wahltag gemäß § 57a ist von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.“
In § 47 Abs. 1 wird das Wort „zehnten“ durch die Zahl „13.“ ersetzt.
§ 48 Abs. 3 lautet:
„(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Wer eine Anordnung nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 120 Euro zu bestrafen.“
„(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Wer dieses Verbot übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 120 Euro zu bestrafen.“
(1) Um Wählern die Ausübung ihres Wahlrechtes vor dem Wahltag zu ermöglichen, haben die Gemeindewahlbehörden am neunten Tag vor dem Wahltag während der Wahlzeit in den jeweils festgelegten Wahllokalen zu amtieren. Für die Abwicklung der Stimmabgabe vor dem Wahltag gelten die Bestimmungen der §§ 43 bis 57 mit der Maßgabe, dass bei einem Wähler, der von seinem Stimmrecht vor dem Wahltag Gebrauch macht, im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ in auffälliger Weise „vorgezogene Stimmabgabe“ zu vermerken ist.
(2) Nach Ablauf der Wahlzeit haben die Wahlbehörden am vorgezogenen Wahltag die Urnen zu entleeren, die abgegebenen, ungeöffneten Wahlkuverts zu zählen, die Feststellungen im Sinne von § 62 Abs. 2 zu treffen und dies in einer Niederschrift zu beurkunden. Die ungeöffneten Wahlkuverts sind in einem Umschlag zu verpacken, welcher zu versiegeln ist und auf dem die Zahl der enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben ist. Diese Wahlunterlagen (Abstimmungsverzeichnis, Wahlkuverts und Niederschrift) sind bis zum Wahltag sicher zu verwahren.
(3) Am Wahltag haben die Wahlbehörden, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass die Wahlurne leer ist (§ 49 Abs. 2), die ungeöffneten Wahlkuverts, die vor dem Wahltag abgegeben wurden, in die Wahlurne zu legen und diese nach Wahlschluss gemeinsam mit den am Wahltag abgegebenen Wahlkuverts auszuwerten. Bei den Feststellungen nach § 62 Abs. 2 sind die vor dem Wahltag erstellten Abstimmungsverzeichnisse mit zu berücksichtigen.“
§ 58 Abs. 4 entfällt.
§ 58 Abs. 6 lautet:
„(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer den amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.“
(1) Sämtliche Drucksorten, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind, sind von der Landwirtschaftskammer den Wahlbehörden kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Drucksorten sind den Wahlbehörden so rechtzeitig zu übermitteln, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl gewährleistet ist.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat an die Gemeinden eine Pauschalentschädigung in Höhe von 4 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten, jedoch mindestens 1000 Euro pro Gemeinde. Für die Berechnung der Pauschalentschädigungen ist die Anzahl der im abgeschlossenen Wählerverzeichnis verzeichneten Personen maßgebend. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von einem Monat nach dem Wahltag an die Gemeinden anzuweisen.
(3) Die im Abs. 2 festgesetzten Vergütungssätze vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2017, jährlich in dem Maß, dass sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl ergibt. Änderungen der Indexzahlen sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie zehn Prozent der für Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Vergütungssätze herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Vergütungssätze, so sind sie auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
Das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991 – K-LWKG, LGBl. Nr. 127/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
§ 4 Abs. 1 lit. e lautet:
Nach § 4 Abs. 1 lit. f wird folgende lit. g eingefügt:
In § 33 wird der Verweis „§ 4 Abs. 1 lit. d und f“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 1 lit. d und g“ ersetzt.
§ 40 lautet:
Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_KA_20160623_37",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_KA_20160623_37",
"bundesland": "K",
"applikation": "LgblAuth"
}
}