LGBLA_KA_20160624_39•Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; Änderung
LGBLA_KA_20160624_39Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993; ÄnderungGazette24.06.2016
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2014, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „– soferne nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird –“ durch die Wortfolge „– sofern nicht im Folgenden ausdrücklich anderes bestimmt wird –“ ersetzt.
In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „im folgenden“ durch die Wortfolge „im Folgenden“ ersetzt.
In § 3 Abs. 5 wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 lit. c wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 5 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
In § 5 Abs. 5 wird das Wort „Abschlußzeugnis“ durch das Wort „Abschlusszeugnis“ ersetzt.
In § 5 Abs. 7 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt und es wird das Wort „zusammengefaßte“ durch das Wort „zusammengefasste“ ersetzt.
In § 9 Abs. 6 wird das Wort „zusammengefaßt“ durch das Wort „zusammengefasst“ ersetzt.
§ 9 Abs. 8 lautet:
„(8) Die Schulbehörde kann, sofern es im Interesse der Sicherheit der Schüler unerlässlich oder aus pädagogischen Erwägungen zweckmäßig ist, durch Verordnung bestimmen, dass beim Unterricht lehrplanmäßig vorgeschriebene Fertigkeiten, die eine erhöhte Beaufsichtigung der Schüler erforderlich machen, ein zweiter Lehrer beizustellen ist; hierzu zählen insbesondere das Fahren mit dem Traktor, die Verrichtung von Arbeiten mit motorgetriebenen Land- und Forstmaschinen, das Gespannfahren und der Umgang mit Nutz- und Zuchttieren.“
Die Zahl der Schüler in einer Berufs- oder Fachschule soll 25 betragen und darf 36 nicht überschreiten.“
In § 13 Abs. 3 lit. a wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
In § 13 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 13 Abs. 7 letzter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 14 Abs. 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 14 Abs. 6 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
§ 18 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Berufsschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden:
In § 18 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „zuläßt“ durch das Wort „zulässt“ und in § 18 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „zusammengefaßt“ durch das Wort „zusammengefasst“ ersetzt.
§ 19 Abs. 1 lit. c lautet:
In § 22 Abs. 3 lit. b wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
In § 22 Abs. 5 erster Halbsatz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 22 Abs. 7 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 23 Abs. 3 wird das Wort „Zuwiesung“ durch das Wort „Zuweisung“, das Wort „Stillegung“ durch das Wort „Stilllegung“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 23 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
In § 30 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „zusammengefaßt“ durch das Wort „zusammengefasst“ ersetzt.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
Für jeden Schüler ist vom Schulleiter zu Beginn des ersten Schuljahres ein Kompetenzkatalog festzulegen, in welchem nach Maßgabe des Lehrplanes der jeweiligen Fachrichtung bestimmt wird, welche Kompetenzen der Schüler bei Abschluss der Fachschule aufweisen soll; die Schulbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen hierüber zu erlassen.“
In § 31 Abs. 1 lit. b erster und zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
§ 31 Abs. 3 lit. b lautet:
In § 31 Abs. 4 lit. b wird das Wort „Lehrabschluß“ durch das Wort „Lehrabschluss“ ersetzt.
In § 36a Abs. 1 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 36a Abs. 5 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
Der Titel des 4. Abschnittes des II. Hauptstückes lautet:
In § 37 wird das Wort „Stillegung“ durch das Wort „Stilllegung“ ersetzt.
§ 38 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:
„Öffentliche Berufsschulen sind in solcher Zahl zu errichten, dass alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung entsprechende Ausbildung erhalten können. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn der Schulbesuch außerhalb Kärntens aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sichergestellt ist.“
„Öffentliche Fachschulen sind in solcher Zahl zu errichten, dass alle eine Fachausbildung anstrebenden Personen, die in Kärnten ihren Hauptwohnsitz haben, in eine Fachschule aufgenommen werden können. Diese Verpflichtung gilt auch als erfüllt, wenn der Schulbesuch außerhalb Kärntens aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG sichergestellt ist.“
In § 38 Abs. 3 wird das Wort „Stillegung“ durch das Wort „Stilllegung“ ersetzt.
Die Überschrift des § 40 lautet:
In § 40 Abs. 4 wird das Wort „Stillegung“ durch das Wort „Stilllegung“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 42 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 42 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 45 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
In § 46 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 46 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 46 Abs. 4 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 46 Abs. 7 letzter Satz wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
In § 46 Abs. 8 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 47 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
Im ersten Satz des § 47 Abs. 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“, im zweiten Satz des § 47 Abs. 3 das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ und im letzten Satz des § 47 Abs. 4 jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ sowie das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
In § 47 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
Im zweiten Satz des § 48 Abs. 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und im letzten Satz des § 48 Abs. 2 das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
§ 48a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Veranstaltungen, wie zB Messen oder Turniere, die nicht Schulveranstaltungen im Sinne des § 48 sind, können zu schulbezogenen Veranstaltungen erklärt werden, wenn sie auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgaben der landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen gemäß §§ 17 oder 28 dienen und eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist.“
In § 51 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und in § 51 Abs. 2 letzter Satz das Wort „müßten“ durch das Wort „müssten“ ersetzt.
§ 52 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Verhalten des Schülers in der Schule (§ 55) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.“
„(6a) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Vorgaben des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. der gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.“
„Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 52) sowie für das Verhalten in der Schule und die äußere Form der Arbeiten nach Maßgabe des § 55 zu enthalten.“
In § 53 Abs. 4 dritter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 54 Abs. 2 wird das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ ersetzt.
In § 54 Abs. 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 54 Abs. 6 letzter Satz wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
Die Überschrift des § 55 lautet:
„(4) Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist – ausgenommen für die Schüler der letzten Schulstufe einer Schulart – vorzusehen:
(5) Für die Beurteilung der äußeren Form der Arbeiten des Schülers gelten die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß.“
§ 56 Abs. 2 lit. e lautet:
In § 56 Abs. 2 lit. g wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 56 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
§ 56 Abs. 6 lautet:
„(6) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart sind ein Jahreszeugnis und ein Abschlusszeugnis auszustellen. Bei Fachschulen können im Abschlusszeugnis die damit verbundenen Berechtigungen angeführt werden. Darüber hinaus hat das Abschlusszeugnis insbesondere zu enthalten:
(1) An drei- und vierstufigen Fachschulen ist die Möglichkeit der Ablegung einer Abschlussprüfung vorzusehen. Jeder Schüler einer drei- oder vierstufigen Fachschule ist berechtigt, zum Erwerb einer begünstigten Anerkennung des Fachschulbesuchs nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften seine Ausbildung durch eine Abschlussprüfung zu beenden. Durch die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung wird jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 K-LFBAO die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung ersetzt. Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Der Schulleiter hat die Schüler der betreffenden Fachschule, die jeweils die letzte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen haben, zum Haupttermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(3) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, jedoch alle Pflichtpraktika absolviert haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. In diesem Fall hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung), sofern diese nicht einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung bildet. Bildet der betreffende Pflichtgegenstand einen Prüfungsgegenstand der Abschlussprüfung, ist eine Jahresprüfung nicht abzulegen.
(4) Schüler, deren Leistungen in zwei Pflichtgegenständen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, und die die Wiederholungsprüfungen in diesen Gegenständen mit Erfolg abgelegt haben, sind zum ersten Nebentermin (§ 56c Abs. 2) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(5) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Abschlussprüfung zum Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Beim Antreten zur Abschlussprüfung zu einem Nebentermin hat der Schulleiter auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin zuzuweisen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung der Abschlussprüfung oder von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 56f) führt.
(6) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist ein Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten im selben Prüfungstermin abzulegen. Ist dies nicht möglich, ist der Prüfungswerber jedenfalls zum nächstfolgenden Nebentermin (§ 56c) zur Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56f) zuzulassen.
(7) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und die Lehrpläne der Fachschulen, die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die §§ 56a bis 56f dieses Gesetzes durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen nähere Bestimmungen über
(8) Weiters ist die Schulbehörde berechtigt, in Entsprechung mit Abs. 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form (Formulare) der Anmeldung zur Abschlussprüfung und der Bekanntgabe der von den Prüfungswerbern gewählten Prüfungsgegenstände zu erlassen. Im Falle der Erlassung einer Verordnung im Sinne des ersten Satzes durch die Schulbehörde haben die Prüfungswerber die entsprechenden Formulare zu verwenden.“
(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen.
(2) Der Prüfungskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
(3) Der Prüfungskommission kann als nicht stimmberechtigtes Mitglied ferner ein vom Schulleiter zu bestellender Beisitzer angehören. Der Beisitzer ist aus dem Kreis der nach dem Berufsausbildungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 142, oder der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 Lehrberechtigten jener Lehrberufe zu bestellen, die dafür im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die zukünftige Berufstätigkeit der Absolventen in Betracht kommen. Die Bestellung des Beisitzers hat rechtzeitig vor dem Prüfungstermin und im Einvernehmen mit der Schulbehörde zu erfolgen. Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme keine Verpflichtung besteht; einem Beisitzer gebührt kein Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung des Amtes entstandenen Kosten.
(4) Der von der Schulbehörde gemäß Abs. 2 lit. a zu bestellende Vertreter ist aus dem Kreis jener Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, zu wählen. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission im Sinne des Abs. 2 lit. b oder lit. c oder des Abs. 3 hat der Schulleiter und im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission im Sinne des Abs. 2 lit. a hat die Schulbehörden einen Vertreter zu bestellen. Ist ein Mitglied der Prüfungskommission zugleich Fachprüfer und Klassenvorstand oder Schulleiter, hat der Schulleiter eine weitere Lehrperson als Mitglied der Prüfungskommission zu bestellen.
(5) Als Mitglied der Prüfungskommission nach Abs. 2 und Abs. 3 ist im Einzelfall ausgeschlossen:
(6) Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung; für einen gültigen Beschluss ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(1) Der Schulleiter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 die konkreten Termine für die Abschlussprüfung, die jeweils den Haupttermin und die erforderlichen Nebentermine umfassen müssen, festzulegen und der Schulbehörde bekannt zu geben.
(2) Der Haupttermin ist innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe und der erste Nebentermin innerhalb der ersten Woche nach Beginn des folgenden Schuljahres festzulegen.
(3) Als weitere Nebentermine sind festzulegen:
(4) Der Schulleiter hat bei der Festlegung der Prüfungstermine nach Abs. 1 bis 3 vorzusehen, dass zwischen dem Ende der schriftlichen Klausurarbeit (§ 56d Abs. 3) und dem Anfang der mündlichen Prüfung (§ 56d Abs. 5) und der praktischen Prüfung (§ 56d Abs. 4) ein angemessener, mindestens eine Woche umfassender Zeitraum liegt.
(1) Die Abschlussprüfung hat eine abschließende schriftliche Arbeit (Abs. 2), eine Klausurarbeit (Abs. 3), eine praktische Prüfung (Abs. 4) und eine mündliche Prüfung (Abs. 5) zu umfassen.
(2) Die abschließende schriftliche Arbeit umfasst auch deren Präsentation und Diskussion und ist selbständig sowie außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen. Die abschließende Arbeit kann einzeln oder in Gruppen erstellt werden. Bei entsprechender Aufgabenstellung kann sie auch unter Einbeziehung praktischer oder grafischer Arbeitsformen erfolgen.
(3) Die Klausurarbeit umfasst eine schriftliche Klausurprüfung und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die praktische Durchführung einer dem Prüfungskandidaten gestellten Prüfungsaufgabe, wie beispielsweise die Herstellung eines Werkes, die Herstellung von Arbeitsproben oder die Zubereitung eines Menüs. Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgegenstandes ermöglicht, zulässig. Über die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellte Aufgabe und den Verlauf der praktischen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die mündliche Prüfung ist in Form eines Fachgespräches in Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission durchzuführen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(6) Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgegenstandes, seine Einsichten in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann.
(7) Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen nur die in der Verordnung der Landesregierung gemäß § 56a Abs. 7 vorgesehenen Prüfungsgegenstände in Betracht. Der Unterrichtsgegenstand „Religion“ darf nur dann als Prüfungsgegenstand zur Abschlussprüfung gewählt werden, wenn er zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde.
(8) Der Schulleiter hat anlässlich der Festsetzung des jeweiligen Prüfungstermins (§ 56c) die zur Abschlussprüfung zugelassenen Schüler aufzufordern, die gewählten Prüfungsgegenstände schriftlich bekannt zu geben.
(1) Die Leistungen der Prüfungskandidaten in den einzelnen Teilen der Abschlussprüfung (§ 56d Abs. 1) sind durch die Prüfungskommission aufgrund eines Antrages des jeweiligen Fachprüfers in sinngemäßer Anwendung des § 52 zu beurteilen.
(2) Wurden die Leistungen eines Prüfungskandidaten in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt, so tritt eine davon abweichende Leistungsbeurteilung im entsprechenden Prüfungsgegenstand an die Stelle dieser Beurteilung.
(3) Sofern im Rahmen der Klausurarbeit bei negativer Beurteilung einer schriftlichen Klausurprüfung eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission aufgrund der Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit der Note „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgegenstand mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen.
(4) Die Prüfungskommission hat aufgrund der Einzelbeurteilungen des Prüfungskandidaten eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Diese haben wie folgt zu lauten:
(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung von Prüfungsgegenständen ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zum Zeitpunkt des erstmaligen Antretens geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils im Zeitpunkt ihrer Ablegung geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(3) Wurden die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlussprüfung oder bei der ersten Wiederholung der Abschlussprüfung in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, so muss diese nur hinsichtlich der betreffenden Prüfungsgegenstände wiederholt werden, ansonsten hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände.
(4) Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn keine Teilprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Wiederholung der Abschlussprüfung gilt § 56e sinngemäß.“
„(1) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, darf der Schüler eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die Wiederholungsprüfungen haben in der ersten Woche des folgenden Schuljahres oder in der letzten Woche desselben Schuljahres stattzufinden. Macht ein Schüler, der gemäß § 58 Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von der Befugnis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten.“
In § 58 Abs. 2 lit. c wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 59 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
§ 60 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Abschluss einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als die Zahl der Schulstufen der Fachschule beträgt.“
In § 61 Abs. 1 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
In § 61 Abs. 2 lit. d wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 61 Abs. 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
In § 61 Abs. 4 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und das Wort „anläßlich“ durch das Wort „anlässlich“ ersetzt.
In § 65 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 65 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 66 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
In § 66 Abs. 4 wird das Wort „Anlaß“ durch das Wort „Anlass“ ersetzt.
Die Überschrift des § 68 lautet:
In § 68 Abs. 2 erster und dritter Satz wird das Wort „Ausschluß“ und das Wort „Ausschluss“ und in § 68 Abs. 2 zweiter Satz das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
In § 68 Abs. 3 erster und zweiter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 68 Abs. 4 wird das Wort „Ausschlußverfahrens“ durch das Wort „Ausschlussverfahrens“ und das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
In § 68 Abs. 8 wird das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt und das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“.
Die Überschrift des § 71 lautet:
In § 74 Abs. 6 erster Satz wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
In § 74 Abs. 8 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 75 Abs. 2 lit. b wird das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ und im Schlussteil des § 75 Abs. 2 das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
In § 76 Abs. 4 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
In § 76 Abs. 5 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
In § 76 Abs. 8 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 78 zweiter Satz wird das Wort „geeignetesten“ durch das Wort „geeignetsten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 80 lautet:
In § 80 Abs. 1 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
In § 80 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
Im Einleitungsteil des § 80 Abs. 6 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
In § 80 Abs. 7 letzter Satz wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
In § 80 Abs. 8 wird das Wort „Schulgemeinschaftsausschuß“ durch das Wort „Schulgemeinschaftsausschuss“ ersetzt.
In § 80 Abs. 9 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt.
In § 80 Abs. 11 erster Satz wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“, in § 80 Abs. 11 zweiter Satz wird das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ und in § 80 Abs. 11 dritter Satz das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
In § 80 Abs. 12 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
In § 82 Abs. 1 lit. h wird das Wort „Bewillligung“ durch das Wort „Bewilligung“ ersetzt.
In § 83 Abs. 3 lit. i wird das Satzzeichen „Punkt“ durch das Satzzeichen „Beistrich“ ersetzt und lit. i folgende lit. j angefügt:
§ 85 Abs. 1 lautet:
„(1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen, dass
„(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 2 lit. c gelten, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.“
„(4) Im Falle des Abs. 1 lit. d gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 2 lit. c die Bestimmungen über die Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56b und § 56f Abs. 5 im Verbindung mit § 56e) sinngemäß. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.“
„(1) Schriftliche Ausfertigungen in den in § 83 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der in § 85 Abs. 1 lit. a bis lit. d genannten Entscheidungen und Verfügungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.“
In § 88 Abs. 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 94 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Zentralausschuß“ durch das Wort „Zentralausschuss“ ersetzt.
In § 98 Abs. 2 wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.
In § 98 Abs. 3 wird das Wort „faßt“ durch das Wort „fasst“ ersetzt.
In § 98 Abs. 5 wird das Wort „gefaßten“ durch das Wort „gefassten“ ersetzt.
In § 99 Abs. 1 lit. a wird das Wort „verläßlich“ durch das Wort „verlässlich“ ersetzt.
In § 100 Abs. 6 lit. c wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 101 zweiter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 102 Abs. 2 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 104 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Unterläßt“ durch das Wort „Unterlässt“ ersetzt.
In § 104 Abs. 2 wird das Wort „läßt“ durch das Wort „lässt“ ersetzt.
In § 104 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „wesentlichen“ durch das Wort „Wesentlichen“ und in § 104 Abs. 4 zweiter Satz das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
Der Titel des VI. Hauptstückes lautet:
In § 110 Abs. 2 lit. c wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
In § 110 Abs. 2 lit. f wird das Wort „unterläßt“ durch das Wort „unterlässt“ ersetzt.
§ 111 Abs. 1 lautet:
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung beide Geschlechter gemeint.“
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
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