Verordnung der Landesregierung vom 12. Juli 2016, Zl. 01-W-WAHL-129/1-2016, über die Ausschreibung der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Landwirtschaftskammerwahlordnung 1991, LGBl. Nr. 126, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 37/2016, wird verordnet:
§ 1
Die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird ausgeschrieben.
§ 2
Als Wahltag wird Sonntag, der 6. November 2016, festgesetzt.
§ 3
Als Tag, der als Stichtag gilt, wird Donnerstag, der 11. August 2016, bestimmt.