Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Kärntner Regionalfondsgesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2016, wird wie folgt geändert:
§ 1 lit. c und d werden durch folgende lit. c bis e ersetzt:
§ 3 Abs. 1 lit. i wird durch folgende lit. i und j ersetzt:
Nach § 3 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) Die Förderung der Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden einschließlich der erforderlichen Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten obliegt dem Fonds unabhängig davon, ob die Gemeinden die Kosten der Beseitigung nur vorläufig oder endgültig zu tragen haben.“
Nach § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Als Katastrophenschäden im Sinne dieses Gesetzes gelten außergewöhnliche Schäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan oder Bergsturz im Vermögen der Gemeinden eingetreten sind.“
§ 5 Abs. 1 lit. a lautet:
§ 5 Abs. 2 lit. e wird durch folgende lit. e und f ersetzt:
§ 6 Abs. 1 lit. k wird durch folgende lit. k und l ersetzt: