Verordnung der Landesregierung vom 24. Jänner 2017, Zl. 05-K-GES-3/1-2017, mit der die Verordnung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, geändert wird
Gemäß §§ 60 Abs. 3 und 61 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2015, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der Behandlungsgebühren an den öffentlichen Krankenanstalten Kärntens und Arztgebühren an den Kärntner Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, LGBl. Nr. 77/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 79/2016, wird wie folgt geändert:
In § 21 Abs. 1 wird der Betrag „4.300,-“ durch den Betrag „4.600,-“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3 wird der Betrag „4.300,-“ durch den Betrag „4.600,-“ und der Betrag „3.100,-“ durch den Betrag „3.200,-“ ersetzt.
In § 21 Abs. 3b wird der Betrag „1.020,-“ durch den Betrag „1.080,-“ und der Betrag „850,-“ durch den Betrag „900,-“ sowie der Ausdruck „€ 255,-“ durch den Ausdruck „300,- Euro“ ersetzt.