LGBLA_KA_20170911_57•Kärntner Naturschutzgesetz 2002; Änderung
LGBLA_KA_20170911_57Kärntner Naturschutzgesetz 2002; ÄnderungGazette11.09.2017
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 43/2017, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
§ 3 lit. c lautet:
§ 4 lit. a lautet:
Im § 4 wird in der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Die Einleitung des § 5 Abs. 1 lautet:
„In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:“
§ 5 Abs. 1 lit. e bis h lautet:
Im § 5 Abs. 1 wird in der lit. l der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. m und n angefügt:
§ 5 Abs. 2 lit. b Z 1 lautet:
Im § 5 Abs. 2 wird in der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende lit. e angefügt:
§ 9 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als
„(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 5 Abs. 1 lit. n ist zu versagen, wenn durch diese Maßnahmen Tiere erheblich durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterungen, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen gestört oder beeinträchtigt werden können.“
„Bei umfangreichen Vorhaben kann zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) bestellt werden.“
„Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.“
„(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (§ 45 Abs. 5) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.“
„(1) In der freien Landschaft ist es verboten, mit motorbetriebenen Fahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen zu fahren oder diese dort abzustellen. Das Abstellen von motorbetriebenen Fahrzeugen am Straßenrand ist zulässig. In der Alpinregion (§ 6) umfasst das Verbot des Befahrens auch nicht motorbetriebene Fahrzeuge außerhalb der für diesen Verkehr bestimmten Straßen und Wege.“
§ 14 Abs. 2 lit. g lautet:
§ 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Wohnwagen gelten auch Wohnmobile.“
18a. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Dem Verbot des Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung eines Wetterschutzes bei der Ausübung der Fischerei in der für diese Ausübung notwendigen Art und Ausführung sowie bei Benützung des Uferstreifens. Als Wetterschutz gelten nicht dem Abs. 1 unterliegende Vorrichtungen zum Schutz vor Regen, Wind und/oder Sonne, die nicht allseitig umschlossen sind, ausgenommen zum Schutz vor Insekten.“
„Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) zu berücksichtigen.“
„Die Landesregierung kann in den Schutzbestimmungen Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 vorsehen oder als bewilligungspflichtig festlegen, wenn es“
„Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Handwerkzeugen (Hammer, Meißel, Strahlstock) ist außerhalb der Kernzonen von Nationalparks, der Naturzonen von Biosphärenparks und von Grundflächen, auf denen vom Grundeigentümer ein Sammelverbot ersichtlich gemacht wurde, Personen vorbehalten, die über einen von einer Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten Mineraliensammelausweis – im Folgenden kurz „Ausweis“ genannt – verfügen.“
„an solche Personen bereits ausgestellte Ausweise hat jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Strafe erlassen hat, einzuziehen.“
„(5) Unbeschadet des § 12 Abs. 3 hat die Landesregierung auch für Ersatzlebensräume gemäß § 12 Abs. 1 Naturinventare zu erstellen. Für sonstige nach diesem Gesetz eingerichtete Schutzgebiete oder ökologisch wertvolle Landschaftsräume kann die Landesregierung nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür vorgesehenen Mittel Naturinventare erstellen.“
„(1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), und dies zur Erfüllung der sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist, oder wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht).“
„Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht sind, wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Bestellung der Bauaufsicht aufgrund des Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, vom Antragsteller oder im Falle der Wiederherstellung von dem zur Wiederherstellung gemäß § 57 Verpflichteten zu tragen.“
„(1) Treten
(2) Der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß Abs. 1 ist, soweit eine Einigung über deren Höhe oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande kommt,
26a. Im § 49 Abs. 3 und 5 wird jeweils das Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ durch das Wort „Landesregierung“ ersetzt.
„(1) Vor der Erlassung von Bescheiden, mit denen
(2) Bescheide, mit denen Bewilligungen in den in Abs. 1 genannten Angelegenheiten erteilt werden, sind unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach deren Erlassung den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zuzustellen, sofern die Mitglieder des Naturschutzbeirates im Rahmen der Anhörung nach Abs. 1 Einwendungen vorgebracht haben. Wurde diesen Einwendungen im Bescheid nicht Rechnung getragen, kann der Naturschutzbeirat gegen derartige Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Hat die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.“
„Hat der Naturschutzbeirat eine Revision nach § 61 Abs. 3 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.“
„(2) Die in Abs. 1 genannten Fristen sowie gemäß § 52 Abs. 1 befristet erteilte Bewilligungen können aus triftigen Gründen verlängert werden, wenn dies mit den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur vereinbar ist. Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber sechs Monate vor Ablauf der Frist oder der Bewilligungsdauer, bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen. Der Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer ist bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt. Eine wiederholte Verlängerung der Bewilligungsdauer ist zulässig. Aus Anlass der Verlängerung der Frist oder der Bewilligung können zum Schutz und zur Pflege der Natur andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden.
Im § 57c Z 3 entfällt in der lit. a und b jeweils die Wortfolge „,in Europaschutzgebieten gemäß § 24a“.
Dem § 58, dessen bisheriger Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß dem IV. Abschnitt sowie den aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen, sofern sich das Vorhaben auf mehr als einen Bezirk bezieht, der Landesregierung.“
„(1) Die Landesregierung hat durch entsprechende Hinweistafeln für die Kennzeichnung von Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparks oder besonders geschützten Naturhöhlen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen. Ist eine Kennzeichnung durch Hinweistafeln nicht tunlich oder möglich, hat die Kennzeichnung in anderer zweckmäßiger Weise zu erfolgen.
(1a) Abs. 1 gilt für Naturdenkmale oder Gebiete, in denen das Baden verboten ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörde tritt.“
„Die Hinweistafeln oder anderen Kennzeichnungsmaßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 1a können die Bezeichnung des geschützten Objekts und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten.“
„Organe in behördlicher Vollziehung sind überdies befugt, Wege, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen.“
„(2a) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Naturschutzbeirat im Rahmen seiner Tätigkeit als Umweltanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch Gewährung der erforderlichen Auskünfte und der erforderlichen Einsicht in Akten zu unterstützen. Der Naturschutzbeirat kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.“
„(5) Die Landesregierung hat nach Anhörung des Naturschutzbeirats einen hauptamtlichen Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats (Geschäftsstellenleiter) auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Geschäftsstellenleiter muss rechtskundig sein. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsstellenleiter nur an die Weisungen des Naturschutzbeirats (Umweltanwalts) gebunden. Er wird durch den Leiter der für die rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vertreten. Im Falle der Stellvertretung gilt der vierte Satz auch für den Stellvertreter.
(6) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats ist durch die Landesregierung von seiner Funktion abzuberufen, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt oder die geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist.
(7) Der Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Tätigkeit des Geschäftsstellenleiters zu unterrichten. Der Geschäftsstellenleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die im Rahmen dieses Aufsichtsrechts verlangten Auskünfte zu erteilen.“
„fünf von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen von Naturschutzorganisationen im Land zu bestellende Mitglieder, die über ein entsprechendes Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes und der Pflege der Natur und Umwelt verfügen;“
„(1a) Als Naturschutzorganisationen im Sinne des Abs. 1 lit. b gelten gemeinnützige Vereinigungen,
„An den Sitzungen des Naturschutzbeirats hat der Leiter der Geschäftsstelle des Naturschutzbeirats mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiters können die Leiter der Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, die mit der Besorgung der Angelegenheiten des Naturschutzes betraut sind, mit beratender Stimme teilnehmen.“
„Der Vorsitzende hat den Beirat binnen zweier Wochen einzuberufen, wenn dies zwei der nach § 62 Abs. 1 lit. b bestellten Mitglieder unter Vorschlag einer Tagesordnung verlangen.“
„Bei Beschlüssen darüber, ob Beschwerde an ein Verwaltungsgericht oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden soll, ist für einen Beschluss die Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei dem Vorsitzenden kein Stimmrecht zukommt.“
„Dem Geschäftsstellenleiter obliegen die Leitung der Kanzleigeschäfte des Naturschutzbeirates, die Koordination der Tätigkeit der einzelnen Mitglieder im Rahmen der Geschäftsordnung sowie die Vor- und Nachbereitung seiner Sitzungen.“
„(5) Der Beirat hat mindesten dreimal jährlich
(6) Der Naturschutzbeirat hat der Landesregierung jährlich bis zum 30. Juni über das Vorjahr einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Die Landesregierung hat diesen Tätigkeitsbericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Nach der Kenntnisnahme durch den Landtag ist der Tätigkeitsbericht vom Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“
„Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 67 Abs. 1, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 lit. a, lit. g, soweit dies Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten betrifft und lit. k, §§ 8, 13 lit. a, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 15 Abs. 1 erster Satz, 43 Abs. 1 sowie der aufgrund der §§ 16, 17 Abs. 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19 und 20 erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch“
Im § 67 Abs. 1 lit. f entfällt der Verweis auf „§ 43 Abs. 1“.
§ 67a Abs. 2 Z 4 entfällt.
§ 67a Abs. 2 Z 8 lautet:
§ 67a Abs. 2 Z 16 lautet:
§ 67a Abs. 3 lit. a lautet:
Im § 67a Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368“ durch die Wortfolge „2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 193“ ersetzt.
Im § 67a Abs. 4 wird die Wortfolge „318/2008 der Kommission vom 31. März 2008, ABl. Nr. L 95 vom 8.4.2008, S. 3“ durch die Wortfolge „1320/2014 der Kommission vom 1. Dezember 2014, ABl. Nr. L 361 vom 17.12.2014, S. 1“ ersetzt.
Im Anhang II Z 1 werden die Wortfolge „96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26“ durch die Wortfolge „2010/75/EU über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S. 12“ und der Verweis „§ 5 Abs. 3“ durch „§ 12“ ersetzt.
Anhang II Z 6 zweiter und dritter Spiegelstrich lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebene Himmelsstrahler (Art. I Z 4) und Festlegungen von Gelände für Modellflugplätze und Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie errichtete Sportanlagen (Art. I Z 6, betreffend § 5 Abs. 1 lit. g und h) gelten als naturschutzrechtlich bewilligt.
(3) Art. I Z 7 (betreffend § 5 Abs. 1 lit. m) ist auf Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) naturschutzrechtlich bewilligt sind, nicht anzuwenden.
(4) Bei bewilligungspflichtigen Maßnahmen nach Art. I Z 3 (§ 4 lit. a, betreffend Hausboote), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen und auf die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4, in der Fassung dieses Gesetzes, zutreffen, hat der Inhaber der bewilligungspflichtigen Anlage innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes um die naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen.
(5) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bestehende Europaschutzgebiete ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung sowohl nach § 49 Abs. 2 Z 1 als auch für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftige Bescheide nach § 24b innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind. Dies gilt nicht für Europaschutzgebiete, soweit auf sie § 24a Abs. 3 angewendet wurde.
(6) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) der Europäischen Kommission gemäß § 24b Abs. 4 übermittelte Gebiete sowie für Gebiete gemäß § 24b Abs. 5 ist Art. I Z 26 (betreffend § 49 Abs. 2 Z 1) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ansprüche auf Entschädigung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend zu machen sind.
(7) Art. I Z 27 (betreffend § 54 Abs. 1) ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(8) Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter des Naturschutzbeirats (Art. I Z 36) innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) zu bestellen.
(9) Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) die Mitglieder des Naturschutzbeirates neu zu bestellen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Konstituierung des aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes bestellten Naturschutzbeirates im Amt.
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