LGBLA_KA_20170919_61•Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20170919_61Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette19.09.2017
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2017, wird wie folgt geändert:
§ 3 Z 14 entfällt.
Nach § 3 Z 25 wird folgende Z 25a eingefügt:
Nach § 3 Z 42 wird folgende Z 42a eingefügt:
§ 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Sitzung der Landesregierung muss einberufen werden, wenn dies
„Gleichzeitig mit der Einberufung ist die Tagesordnung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.“
In § 12 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „spätestens am dritten Tag“ durch die Wortfolge „spätestens am sechsten Tag“ ersetzt.
§ 14 lautet:
(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (Art. 57 Abs. 2 K-LVG).
(2) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Stimmenthaltung ist zulässig (Art. 57 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.“
„Die Verwendung von Tonaufzeichnungsgeräten zum Zweck der Erstellung der Niederschrift ist zulässig.“
§ 18 Abs. 2 lit. c lautet:
§ 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Landesamtsdirektor hat ein vom Schriftführer zu fertigendes Beschlussprotokoll über die Sitzung der Landesregierung mit dem Inhalt gemäß Abs. 2 lit. a bis d innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Regierungssitzung den Mitgliedern des Landtages zu übermitteln und im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.“
§ 20 Abs. 2 erster Satz entfällt.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in elektronischer Form erfolgen.“
(1) § 3 Z 42a, § 12 Abs. 3 und § 18 Abs. 8 K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
(2) § 12 Abs. 2, § 14 und § 18 Abs. 2 lit. c K-GOL in der Fassung des Art. I treten mit der Angelobung der nach dem Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gewählten Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 2 erster Satz K-GOL außer Kraft.
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