LGBLA_KA_20171018_68•Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 und Änderung des Kärntner Wohn- und Siedlungsfondsgesetzes, des Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetzes und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2013
LGBLA_KA_20171018_68Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 und Änderung des Kärntner Wohn- und Siedlungsfondsgesetzes, des Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetzes und des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2013Gazette18.10.2017
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
(1) Ziele des Gesetzes sind
(2) Die in Abs. 1 genannten Ziele können durch Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum unter Bedachtnahme auf folgende Grundsätze erfolgen:
(3) Das Land ermutigt die gemeinnützigen Bauvereinigungen einen Maßnahmenplan mit speziellen Energieeinspar- und Energieeffizienzzielen und Energieeffizienzmaßnahmen zu erstellen und ein Energiemanagementsystem einzuführen. Dies gilt sinngemäß für nach den wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften geförderte Vorhaben der Gemeinden.
(1) Das Land hat die gemäß § 6 zur Verfügung stehenden Mittel zur Gewährung von Wohnbeihilfen zur Vermeidung unzumutbarer Wohnungsaufwandsbelastungen und zur Förderung der Schaffung und Erhaltung von Wohnraum zu verwenden. Dazu zählen insbesondere
(2) Die Zweckbindung nach Abs. 1 gilt nicht für Rückflüsse aus Förderungen des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung, die bis 31. Dezember 2000 zugesichert wurden.
(3) Förderungen dürfen nur gewährt werden,
(4) Auf Förderungen im Sinn dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
(6) Die Förderung von Gemeinden und Gemeindeverbänden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien zur Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen als soziale Wohnbauförderung. Die Förderungszusicherung und die Urkunde über die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft (§ 11) bestimmen den Fördergegenstand, die Art und das Ausmaß der Förderung und die vom Förderwerber einzuhaltenden und zu erfüllenden Verpflichtungen.
(7) Förderungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt für Gebäude, die im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates, einer internationalen Organisation, eines Diplomaten, eines Konsuls oder einer sonstigen ausländischen, mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten ausgestatteten Person stehen, sofern diese Gebäude zur Unterbringung von diplomatischen Vertretungen oder zu Wohnzwecken von als exterritorial anerkannten Personen verwendet werden.
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnbedarf und die vorgesehenen Fördermittel ein Wohnbauprogramm jedenfalls für die Förderung des mehrgeschossigen Wohnbaus nach dem III. Abschnitt für jeweils mindestens zwei Jahre zu erstellen. Das Wohnbauprogramm hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und der raumordnungsrechtlichen Vorschriften regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzierungsplan zu enthalten.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen sind als Verweise auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
(3) Richtlinien der Landesregierung, die in Durchführung dieses Gesetzes erlassen werden sind im Internet auf der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu verlautbaren. Die Richtlinien binden das Land und entfalten keine Außenwirkungen.
(4) Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
–Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988
–gesetzlicher Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 3 EStG 1988 und Kapitalabfindungen seitens der Betrieblichen Vorsorgekasse
–steuerlich begünstigter freiwilliger Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988
–außergewöhnlicher Belastungen gemäß § 34 EStG 1988
–der Freibeträge gemäß §§ 35, 104, 105 und 106a EStG 1988 (Freibetrag für Behinderung, Landarbeiterfreibetrag, Opferausweisinhaber, Kinderfreibetrag),
–der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer)
–der darauf entfallenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zuzüglich der Beträge gemäß
+§ 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)
+§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (sonstige Bezüge)
+§ 68 EStG 1988 (steuerfreie Bezüge);
Einkünftenach lit. aa zuzüglich des nach lit. dd ermittelten Betrages; bei Zusammentreffen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten gelten die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Einkommen, sofern die Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten negativ sind;
–der darauf entfallenden Einkommensteuer und zuzüglich der Beträge gemäß
+§ 10 EStG 1988 (Gewinnfreibetrag)
+§ 18 EStG 1988 (Sonderausgaben)
+§ 24 Abs. 4 EStG 1988 (Freibetrag für Veräußerungsgewinn Betriebe)
+§ 31 Abs. 3 EStG 1988 (Freibetrag Einkünfte aus Spekulationsgeschäften)
+§ 41 Abs. 3 EStG 1988 (Veranlagungsfreibetrag)
+negative Einkünfte aus der steuerschonenden Veranlagung und sich daraus ergebende Verlustvorträge
1 Person 38.000,- Euro,
2 Personen 55.000,- Euro,
Die Beträge vermindern oder erhöhen sich entsprechend den Änderungen des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine Stelle tretenden Indexes nach der Ausgangsbasis der Indexzahl für Dezember 2015, sobald die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung 10 % überschreiten. Die sich so ergebende Höhe der Beträge nach Z 1 ist jeweils auf volle 1000,- Euro aufzurunden. Die sich daraus ergebenden Änderungen der Beträge sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:
(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen und für die bestmögliche Verzinsung zu sorgen.
(3) Die Landesregierung kann bis zu 0,2 % der nach Abs. 1 aufgebrachten Mittel für Zwecke der Wohnbauforschung, der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung und der Beratungsleistungen für die Landesregierung im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung verwenden.
(4) Das Land hat die Öffentlichkeit in angemessener und geeigneter Form (zB Internet, Informationsveranstaltungen) darüber zu informieren,
Die Förderung kann erfolgen durch die Gewährung von
(1) Förderungskredite werden gewährt
(2) Die Landesregierung hat die Laufzeit und die zu leistenden Annuitäten (Zinsen und Tilgung) von Förderungskrediten nach Abs. 1 in Ausführung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes in Richtlinien näher zu regeln.
(3) Förderungskredite werden nach grundbücherlicher Sicherstellung und nach Maßgabe der im Budget verfügbaren Mittel nach Baufortschritt ausbezahlt.
(4) Eine vorzeitige oder verstärkte Tilgung des Förderungskredites ist möglich. Verstärkte oder vorzeitige Tilgungen sind laufzeitverkürzend zu verrechnen.
(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen begünstigten, natürlichen Personen, die eine Förderung nach dem II. oder IV. Abschnitt erhalten, für die Rückzahlung von Hypothekarkrediten, die bis zur Baufertigstellung bzw. bis zur Übergabe der geförderten Immobilie neben einem Förderungskredit aufgenommen werden, Annuitätenzuschüsse gewährt werden. Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
(2) Allfällige nach den Richtlinien (Abs. 1) gewährte Annuitätenzuschüsse sind jedenfalls einzustellen und allfällige zu Unrecht empfangene Annuitätenzuschüsse rückzuerstatten, wenn
(1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Rückzahlung von Krediten (Abstattungskredite) oder Eigenmitteln gemäß § 18 auf die Dauer von höchstens 20 Jahren rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
(1) Förderungskredite sind durch die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Eigentumseinheit verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungskredits das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben. Sofern dem zur Sicherung eines Förderungskredits einverleibten Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen unterliegenden Forderungen vorbehaltslos löschen zu lassen.
(2) Bei Förderungen nach dem II., IV. Abschnitt und VI. Abschnitt sind Pfandrechte für Förderungskredite grundsätzlich im Rang vor allen zum Zeitpunkt der Einverleibung verbücherten Pfandrechten sicherzustellen.
(3) Nach gänzlicher Rückzahlung des Förderungskredits (Anteil bei Wohnungseigentum) ist der Förderungswerber bzw. Wohnungseigentümer aus seiner Haftung für den Förderungskredit zu befreien; die Landesregierung hat über Antrag in die Einverleibung der Löschung des bezüglichen Pfandrechtes einzuwilligen.
(4) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes oder Veräußerungsverbotes für den Förderungskredit nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, genügt als Sicherstellung zwischenzeitig die Treuhanderklärung eines öffentlichen Notars oder Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen und der Rangordnung erfolgt.
(1) Im Kreditvertrag ist vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn der Kreditnehmer
(2) Im Kreditvertrag ist weiter vorzusehen, dass der Förderungskredit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
(3) Für den Fall einer Kündigung ist im Kreditvertrag vorzusehen, dass die aushaftenden Förderungsbeträge ab Eintritt des Kündigungsgrundes mit einem Zinssatz jährlich zu verzinsen sind, wovon in begründeten Ausnahmefällen teilweise oder zur Gänze Abstand genommen werden kann; über begründeten Antrag kann eine Stundung dieser Rückzahlungsverpflichtung auf die Dauer von maximal fünf Jahren, in begründeten Ausnahmefällen auf die Dauer von maximal zehn Jahren, genehmigt werden, wobei zuzüglich zu den im ersten Halbsatz angeführten Zinsen Stundungszinsen jährlich zu zahlen sind. Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die Höhe der Zinsen unter Bedachtnahme auf bundesrechtliche Bestimmungen für Abgabenrückstände festzusetzen sind.
(4) Von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 2 Z 1 kann abgesehen werden, wenn
(5) Wird von einer Kündigung des Förderungskredits nach Abs. 4 abgesehen, so sind dem Förderungswerber ab Eintritt des Kündigungsgrundes
Der Förderungskredit kann ohne vorangehende Kündigung sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Kreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird.
(1) Für die Errichtung von Wohnungen und Wohnräumen im Eigentum darf begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 15 Abs. 6) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar für:
(2) Die Förderung gemäß Abs. 1 darf begünstigten Personen zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses für maximal zwei Wohnungen, hinsichtlich einer zweiten Wohnung auch des dringenden Wohnbedürfnisses einer dem Förderungswerber nahestehenden begünstigten Person, mit Ausnahme seines Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, gewährt werden.
(3) Der Förderungswerber muss Eigentümer (Miteigentümer) der Bauliegenschaft sein.
(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 14 dürfen nur gewährt werden, wenn die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.
(2) Wird die Nutzfläche von 130 m² bzw. 150 m² iSd Abs. 1 überschritten ist keine Förderung zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates vom gänzlichen Entfall der Förderung Abstand genommen werden. Eine begründete Ausnahme ist insbesondere dann anzunehmen, wenn aufgrund der Bebauungsmöglichkeit eine Überschreitung nicht vermeidbar ist oder die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mehr als sieben beträgt.
(3) Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von
einer
Person
50 m²,
zwei
Personen
65 m²,
drei
Personen
75 m2,
vier
Personen
90 m²,
fünf
Personen
105 m²,
sechs
Personen
115 m²,
mehr
als 6 Personen
125 m2.
(4) Bei der Errichtung von Wohnraum zur eigenen Wohnversorgung nach § 14 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.
(5) Bei der Errichtung von Wohnraum zur Wohnversorgung nahestehender Personen nach § 14 Abs. 2 hat die Förderung nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 6) durch die Gewährung von Förderungskrediten (§ 8) sowie durch die Gewährung von Zuschüssen zu erfolgen. Annuitätenzuschüsse (§ 9) sind zu gewähren, wenn diese in den Richtlinien (Abs. 6) vorgesehen werden.
(6) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen und Wohnraum nach § 14 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
(1) Förderungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 17 Abs. 2) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind,
(2) Die Förderung kann auch Geschäftsräume in geförderten Gebäuden umfassen, wenn sie zur ärztlichen Betreuung oder zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder Dienstleistungen des täglichen Lebens erforderlich sind.
(1) Förderungen nach § 16 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Errichtung von Wohnungen und Wohnraum und Geschäftsräume nach § 16 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten
(3) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und von Wohnheimen nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.
(4) Gemeinnützigen Bauvereinigungen dürfen Förderungszusicherungen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellte Mängel, für deren Behebung mit Bescheid eine Frist gesetzt wurde, behoben worden sind.
(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen iSv § 16 hat in Form von Förderungskrediten und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu erfolgen, sofern die Landesregierung in Richtlinien die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen vorsieht.
(2) Der Förderungskredit für die Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen beträgt höchstens 80% der tatsächlich nachgewiesenen Gesamtkosten, höchstens jedoch 80% der in den Richtlinien der Landesregierung festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Bei Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen werden allfällig gewährte Annuitätenzuschüsse eingestellt und sind gemeinnützigen Bauvereinigungen zur sofortigen Rückzahlung der anteiligen Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung verpflichtet. Der Erwerber kann den auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden Kreditanteil mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.
(1) Der Förderungswerber hat nach Abschluss der Bauausführung ohne Verzug, längstens jedoch zwölf Monate nach Meldung der Vollendung (§ 39 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996), der Landesregierung die Endabrechnung zur Prüfung vorzulegen, wobei in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag eine Verlängerung der Frist schriftlich genehmigt werden kann. Diese hat eine detaillierte Abrechnung über die Gesamtbaukosten zu enthalten. Allfällige Abweichungen gegenüber dem Inhalt des Förderungsansuchens sind dem Grunde und der Höhe nach schriftlich zu erläutern. Der Endabrechnung sind sämtliche Belege, versehen mit einer auf die Position in der Endabrechnung hinzuweisenden Belegnummer, anzuschließen und bekanntzugeben, wer für die Erstellung der Endabrechnung verantwortlich ist. Ferner ist eine Aufstellung beizuschließen, aus der ersichtlich ist, welche Baukosten auf die einzelnen Wohnungen (Geschäftsräume) entfallen, welcher Aufteilungsschlüssel angewendet wurde und die Summe der errichteten förderbaren Nutzflächen.
(2) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, kann der gewährte Förderungskredit gemäß § 12 gekündigt werden. Ergibt sich aus der Endabrechnung, dass die Bedingungen des § 17 Abs. 2 Z 2 nicht eingehalten wurden, so kann von der Kündigung unter der Auflage Abstand genommen werden, dass der Berechnung der Mieten höchstens die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß den Richtlinien nach § 17 Abs. 2 zugrunde gelegt werden dürfen.
(1) Geförderte Wohnungen gemäß § 16 Abs. 1 dürfen in das Wohnungseigentum übertragen werden an:
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die Vergabe von Wohnungen zur Nutzung für den Zeitraum zwischen der Fertigstellung und der Übertragung in das Wohnungseigentum.
(3) Geförderte Wohnungen gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur an folgende Personen vermietet oder zur Nutzung überlassen werden:
(4) Vom Erfordernis des § 5 Z 21 lit. e und lit. f nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn
(5) Vom Erfordernis des § 5 Z 21 lit. e nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn ein neues Wohnobjekt anstelle des bisherigen Wohnobjektes errichtet wird und diese Wohnungen als Ersatzwohnungen zur Befriedigung des dringenden, ganzjährig gegebenen Wohnbedürfnisses für die bisherigen Mieter vorgesehen sind.
(6) Bei der Übertragung von Wohnungen, bei welchen der Mieter im Zuge des Bezuges der Wohnung auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelung durch Leistung eines Grund- oder Baukostenbeitrages die Option zum nachträglichen Erwerb der Wohnung erworben hat, gilt Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass bei gegebenen Einkommensvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Bezuges (Abschluss des Miet- oder Nutzungsvertrages) eine neuerliche Prüfung des höchstzulässigen Jahreseinkommens entfällt.
(1) Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen insbesondere dadurch unterstützen, dass sie Baugrundstücke preisgünstig an Förderungswerber verkaufen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen oder zu den Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen beitragen.
(2) Die gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen haben insbesondere dadurch zur Errichtung geförderter Wohnungen beizutragen, dass sie für die Errichtung geförderter Mietwohnungen mindestens 5 % der Herstellungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aus Eigenmitteln aufbringen. Wird dieser Eigenmittelanteil nicht aufgebracht, so ist die Möglichkeit sicherzustellen, dass den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach zehnjähriger Miet- oder Nutzungsdauer über deren Antrag das Wohnungseigentum gemäß § 15b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu übertragen ist.
(1) Eine Förderung zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau oder Eigentumswohnungen darf nur gewährt werden, wenn
(2) Bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen und Bauvorhaben im Gruppenwohnbau darf eine Förderung ferner nur dann gewährt werden, wenn vor der Errichtung des Wohnhauses über Antrag des Bauorganisators (Abs. 1 Z 9) seitens des Landes Kärnten eine Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft erfolgt ist. Diese Zusage kann unter Berücksichtigung regionalpolitischer Aspekte für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Die Zusage darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 7, 8, 10, 11 und 12 und die Anforderungen der Richtlinien erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Zusage der grundsätzlichen Förderungsbereitschaft wird nach Rücksprache mit dem Bauorganisator der Termin für den Baubeginn, die Rohbaufertigstellung und die Vollendung festgelegt. Werden Förderungsansuchen nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem festgesetzten Termin für die Vollendung des Bauvorhabens gestellt, verliert die Zusage ihre Gültigkeit.
(3) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an Förderungen zum Ersterwerb von Eigenheimen, Eigenheimen im Gruppenwohnbau oder Eigentumswohnungen nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien haben insbesondere weitere Bestimmungen zu enthalten über
(1) Hat ein Erst- oder Nachfolgemieter einer mit Förderungsmitteln errichteten Wohnung Eigenmittelleistungen (Grund- oder Baukostenanteil) zu ersetzen, darf dafür dem Bauträger (Gemeinde, gemeinnützige Bauvereinigung) ein Eigenmittelersatzkredit gewährt werden, sofern dem Mieter die Aufbringung der Eigenmittel auf Grund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht oder nur zum Teil zumutbar ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (Abs. 4) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Eigenmittelersatzkredit kann in der Höhe gewährt werden, als das unter Berücksichtigung der angemessenen Nutzfläche iSd § 15 Abs. 3, des Familieneinkommens des Mieters iSd § 24 und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 24 festgesetzte, zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung überschritten wird.
(3) Für die Kreditkündigung gilt § 12 sinngemäß. Eine sofortige Fälligstellung kann außer den Fällen des § 13 sinngemäß erfolgen, wenn
(4) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die weiteren Anforderungen an die Gewährung eines Eigenmittelersatzkredites unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind.
Bis zu einem Jahreseinkommen (Familieneinkommen) von zwei Dritteln des höchstzulässigen Jahreseinkommens (Familieneinkommens) gemäß § 5 Z 22 ist die Aufbringung von Eigenmitteln, die auf die angemessene Nutzfläche iSd § 15 Abs. 3 entfallen, nicht zumutbar.
(1) Gefördert werden darf die
(2) Förderungen dürfen für folgende Bereiche vorgesehen werden:
(1) Förderungen nach diesem Abschnitt dürfen nur gewährt werden, wenn
(2) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2, dass die Räumlichkeiten nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz bewohnt werden müssen, muss nicht erfüllt werden, wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige juristische Person ist, die nach ihrer Satzung die Aufgabe hat, Menschen mit Behinderung, Menschen in Notsituationen (Frauenhäuser udgl.) oder alte Menschen zu betreuen, und bei der Überlassung von Wohnraum in Wohnheimen.
(3) In den Richtlinien nach § 28 kann vorgesehen werden, dass die Durchführung einer Energieberatung vor Ort nicht erforderlich ist, wenn die Sanierungsmaßnahmen keine energierelevanten Auswirkungen haben.
Eine Förderung darf nur
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, in denen die näheren Voraussetzungen für die Erlangung einer Förderung nach § 25 und die näheren Bestimmungen zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 26 unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Die Richtlinien können insbesondere nähere Bestimmungen enthalten über
(2) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gelten, darf die Sanierung von Gebäuden, soweit sich die Sanierung auf Gebäude mit mindestens 18 Wohnungen oder Wohnheime mit mindestens 18 Schlafstellen bezieht, nur unter der Auflage gefördert werden, dass die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen nach einheitlichen Vergabevorschriften zu erfolgen hat. Die Landesregierung hat Richtlinien über einheitliche Vergabevorschriften unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf die entsprechenden ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen zu erlassen.
Für Maßnahmen nach § 25 Abs. 2 dürfen nicht rückzahlbare Zuschüsse, Förderungskredite oder Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
Zur Steigerung der Sanierungsraten dürfen in Ergänzung zu den gesetzlich vorgesehenen Förderungen zeitlich befristete Förderprogramme zur Erreichung wohnbaupolitischer und ökologischer Zielsetzungen durch Richtlinien der Landesregierung vorgesehen werden.
(1) Wurde eine Förderung im Sinne der Abschnitte II, III, IV oder VI zugesichert, so ist vor Kreditzuzählung auf der betroffenen Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(2) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn
(3) Die Zustimmung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber um eine begünstigte Person handelt und diese die Verpflichtung zur Kreditrückzahlung übernommen hat.
(4) Bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner oder Lebensgefährten kann von der Vorlage des Nachweises des Einkommens abgesehen werden, wenn die betreffende Person bereits bei der Angabe des Familieneinkommens im Förderungsantrag berücksichtigt war und mit dem Veräußerer (Übergeber) im gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist. Sofern bei Eigentumsübertragungen an Ehegatten oder eingetragene Partner diese Voraussetzung nicht zutrifft, ist es zulässig, bei der Einkommensermittlung nur das Einkommen des Erwerbers zugrunde zu legen, wenn nicht mehr als ein Hälfteanteil übertragen wird.
Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land über Antrag die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt wurde und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen. Bei Förderungen gemäß § 14 kann das Land die Zustimmung zur Einverleibung der Löschung des Veräußerungsverbotes bereits dann erteilen, wenn der Förderungskredit zurückgezahlt ist und keine weiteren Förderungsmaßnahmen mehr bestehen.
Über begründeten Antrag kann das Land die befristete Überlassung (Vermietung) einer geförderten Wohnung an nicht nahestehende Personen genehmigen, wenn die Wohnung wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe, aufgrund von Unterrichtszwecken oder aufgrund anderer berücksichtigungswürdiger Fälle für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vom Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen nicht benützt werden kann und das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt den Kategoriemietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A nach dem Mietrechtsgesetz nicht übersteigt.
(1) Die Wohnbeihilfe kann vom Hauptmieter einer Wohnung beantragt werden, wenn er durch den Wohnungsaufwand einer Mietwohnung unzumutbar belastet wird.
(2) Wohnbeihilfe darf nur auf Antrag gewährt werden. Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn
Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem anrechenbaren (§ 36) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 37) je Monat ergibt.
(1) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im Mietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, jeweils ohne Umsatzsteuer, jedoch höchstens ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag. Ist der Mietzins in einem Pauschalbetrag inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer festgesetzt oder sind einzelne Mietzinsbestandteile nicht nachvollziehbar, gilt als Hauptmietzins iSd ersten Satzes 50% des vereinbarten Mietzinses.
(2) Der Höchstbetrag iSd Abs. 1 ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzen. Bei Mietwohnungen, die im Hinblick auf Größe, Ausstattung oder Abgeschlossenheit nicht als Wohnung iSd § 5 Z 1 lit. d zu bezeichnen sind, ist der als Höchstbetrag festgelegte anrechenbare Wohnungsaufwand um einen angemessenen Betrag zu verringern. Bei Jungfamilien ist jener Höchstbetrag heranzuziehen, der der Zahl der tatsächlich im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, erhöht um die Zahl eins entspricht.
(3) Für den Fall des Todes einer haushaltsangehörigen Person während des Zeitraumes, in dem die Wohnbeihilfe gewährt wird, ist bei der Berechnung der anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung für die Dauer des laufenden Berechnungszeitraumes und der unmittelbar daran anschließenden Berechnungszeiträume der Wohnbeihilfe, längstens jedoch für den Zeitraum von drei Jahren ab dem Todesfall, auf die bisherige Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen abzustellen, sofern nicht ein Wechsel in der Wohnadresse des Antragstellers eintritt.
(4) Der Wohnungsaufwand iSd Abs. 1 verringert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
(5) Durch Richtlinien der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass bei Wohnungen im strukturschwachen ländlichen Raum der anrechenbare Wohnungsaufwand iSd Abs. 1 um einen Zuschlag zu erhöhen ist.
(6) Soweit ein Zuschlag iSd Abs. 5 vorgesehen wird, hat die Landesregierung in den Richtlinien näher zu regeln, welche Gemeinden außerhalb der Sitzgemeinden der Bezirkshauptmannschaften, insbesondere im Hinblick auf die periphere Lage und die negative Bevölkerungsentwicklung zum strukturschwachen ländlichen Raum iSd Abs. 5 zählen.
(1) Der zumutbare Wohnungsaufwand ist durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und des Familieneinkommens festzusetzen. Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen. Bis zu einem Familieneinkommen von € 850,– monatlich ist eine Wohnungsaufwandsbelastung nicht zumutbar. Der zumutbare Wohnungsaufwand darf bis zu einem Familieneinkommen von € 1350,– 25 % des Familieneinkommens nicht übersteigen.
(2) Bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand ein Betrag heranzuziehen, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung der Landesregierung zu treffen.
(3) Bei Antragstellern, die die Bestreitung des Lebensunterhaltes weder durch ein eigenes Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen nachweisen können oder bei denen die Wohnungsaufwandsbelastung über einen längeren Zeitraum hinweg das nachgewiesene Einkommen, Unterhalt, Beihilfen oder sonstige über öffentliche Einrichtungen gewährte Unterstützungen übersteigt, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand jedenfalls ein pauschaler Selbstbehalt, dessen Höhe durch Verordnung der Landesregierung angemessen festzusetzen ist, zu Grunde zu legen.
(4) Für Familien oder eingetragene Partnerschaften, bei denen ein Angehöriger einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % iSd § 35 EStG 1988 aufweist, sowie für Familien und eingetragene Partnerschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird, für Jungfamilien iSd § 5 Z 15 oder für Familien oder eingetragene Partnerschaften mit einem behinderten Kind iSd Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der zumutbare Wohnungsaufwand niedriger als für sonstige Antragsteller festzusetzen. Angehörige iSd ersten Satzes sind Angehörige iSd § 36a des AVG.
(1) Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf ein Jahr gewährt werden. Die Bewilligung darf auch einen bis sechs Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum umfassen, wenn für diesen Zeitraum keine Wohnbeihilfe gewährt wurde und aufgrund außerordentlicher Umstände eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war. Für Zeiträume, die mehr als sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen, ist die Gewährung von Wohnbeihilfe ausgeschlossen. Eine Wohnbeihilfe wird nur gewährt, wenn sie mindestens 10,– Euro beträgt. Die Überweisung der Wohnbeihilfe an den Vermieter oder einen bevollmächtigten Gemeinschaftsverwalter ist zulässig.
(2) Der Antragsteller hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen hat eine Neubemessung der Wohnbeihilfe zu erfolgen. Die Auszahlung der neu bemessenen Wohnbeihilfe hat jeweils mit der Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten zu erfolgen.
(3) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen. Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht empfangener Wohnbeihilfe verjährt in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte nicht gebührende Wohnbeihilfe ausgezahlt wurde. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung der Rückzahlung dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.
(4) Wenn die Zuerkennung der Wohnbeihilfe rechtlich nicht begründet oder die Bemessung der Wohnbeihilfe fehlerhaft war, so darf die Landesregierung auf die Rückforderung auf Grund eines Ansuchens des Schuldners ganz oder teilweise verzichten, wenn die Rückforderung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse unbillig wäre und eine soziale Härte darstellen würde.
Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Wegfall der rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn
(1) Auf Antrag ist Wohnbeihilfe für Betriebskosten in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen dem zumutbaren Wohnungsaufwand iSd § 37 und den anrechenbaren Betriebskosten je Monat ergibt.
(2) Als Betriebskosten iSd Abs. 1 gelten alle Betriebskosten iSd Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981, vermindert um anderweitige Zuschüsse für Betriebskosten.
(3) Als anrechenbare Betriebskosten gelten höchsten 50% der im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten, wobei ein durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzender Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.
(4) §§ 34 Abs. 1, 38 und 39 gelten sinngemäß.
Durch Verordnung der Landesregierung darf vorgesehen werden, dass jungen Beziehern von Wohnbeihilfe im Alter zwischen 18 und 25 Jahren ein Zuschlag zur Wohnbeihilfe gewährt wird, wenn sie erstmals eine eigene Wohnung beziehen.
(1) Anträge auf Gewährung von Förderungskrediten, Zuschüssen, Eigenmittelersatzkrediten und Wohnbeihilfen sind an die Landesregierung zu richten. Der Förderungswerber hat hiefür die von der Landesregierung aufgelegten Formblätter, die unter der Homepage des Landes (www.ktn.gv.at) zu veröffentlichen sind, zu verwenden. Die Landesregierung darf für Formblätter für Förderungen nach dem VI. Abschnitt und Förderungskrediten nach dem II., III., IV. und VI. Abschnitt einen die Herstellungskosten deckenden angemessenen Kostenersatz verlangen.
(2) Zur Entscheidung in allen Einzelangelegenheiten nach diesem Gesetz und nach den in Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Richtlinien und Verordnungen ist die Landesregierung zuständig.
(3) Den Förderanträgen sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(4) Soweit in diesem Gesetz oder in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien die Vorlage eines Energieausweises oder eines Energieberatungsprotokolls vorgesehen ist, ist den Förderanträgen ein Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieberatungsprotokolls und des Energieausweises in die dafür vorgesehene Datenbank für Energieausweise anzuschließen.
(5) Förderanträge, welchen eine nach baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder ein nach diesem Gesetz oder den dazu ergangenen Richtlinien erforderlicher Nachweis über die elektronische Übermittlung des Energieausweises oder des Energieberatungsprotokolls an die Landesregierung nicht angeschlossen ist, gelten als nicht eingebracht.
(6) Förderungswerber gemäß §§ 14, 22 und 25 Abs. 2 Z 8 haben nachzuweisen, dass sie begünstigte Personen nach § 5 Z 21 sind.
(7) Die Landesregierung hat sämtliche einlangende Förderungsansuchen samt Beilagen auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen und jeweils zu vermerken, ob das angesuchte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und somit förderungsfähig ist.
(8) Im Falle einer Genehmigung ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung und in der Urkunde über die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der Bauliegenschaft (§ 11) können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen. Die Erfüllung der Bestimmungen dieses Gesetzes ist jedenfalls in die schriftliche Zusicherung als Bedingung aufzunehmen.
(9) Im Falle einer Nichtgenehmigung ist dem Förderungswerber eine kurz begründete schriftliche Ablehnung seines Ansuchens zu übermitteln.
(10) Soweit der Förderungswerber im Rahmen von Förderungsanträgen nach diesem Gesetz nachweislich falsche Angaben tätigt, ist das Förderansuchen abzulehnen.
(1) Mit der Bauausführung darf – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – vor Annahme der Zusicherung der Förderung nicht begonnen werden.
(2) Bei Förderungen nach dem II. Abschnitt und nach § 25 Abs. 2 Z 7, sofern kein mehrgeschossiger Wohnbau vorliegt, darf eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn
(3) Bei Förderungen nach dem III. Abschnitt und nach § 25 Abs. 2 Z 7 im mehrgeschossigen Wohnbau und nach § 25 Abs. 2 Z 9 darf eine schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn erteilt werden, wenn
(4) Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn kann ein Anspruch auf Förderung nicht abgeleitet werden. Darauf ist in der Zustimmung hinzuweisen.
(5) Die Bauausführung hat gemäß den der Zusicherung oder der Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn (Abs. 2 und Abs. 3) zugrundeliegenden Unterlagen zu erfolgen. Sollten sich während der Bauausführung Änderungen als notwendig oder sinnvoll erweisen, ist um schriftliche Zustimmung zu diesen Änderungen anzusuchen.
(6) Bei Förderungen nach § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 darf mit der Bauausführung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen werden, wenn
(1) Vor Zuzählung von Kreditbeträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(2) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungskrediten zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen Daten, soweit sie darüber verfügen, zu übermitteln, wenn diese Daten zur Feststellung der Förderungswürdigkeit eines Förderungswerbers und zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. Bei diesen Daten handelt es sich insbesondere um Einkünfte nach dem EStG 1988, wiederkehrende Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung und diesen vergleichbare Leistungen nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften sowie Bezüge nach den bezügerechtlichen Vorschriften.
(1) Für die vorzeitige gänzliche Rückzahlung von Krediten, die auf Grund dieses Landesgesetzes gewährt wurden, wird natürlichen Personen ein Nachlass von 25 % der zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens noch nicht fälligen Kredit- oder Darlehensrestschuld gewährt, wenn
(2) Das Ansuchen kann frühestens zehn Jahre nach Kreditzusicherung und nur in den Fällen gestellt werden, wenn der Kredit zur Gänze zugezählt wurde und die Restlaufzeit mindestens fünf Jahre beträgt.
(3) Das Ansuchen ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzureichen.
(4) Liegen alle Voraussetzungen für eine aufrechte Erledigung vor, ist dem Darlehensschuldner die Rückzahlung der Darlehensschuld durch einmalige gänzliche Tilgung vorzuschreiben. Die bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Annuitäten sind weiterhin entsprechend dem Kreditvertrag zu leisten und auf den einmaligen Tilgungsbetrag anzurechnen. Erst durch die gänzliche Rückzahlung des vorgeschriebenen Tilgungsbetrages wird die Begünstigung wirksam.
(5) Der Nachlass gemäß Abs. 1 geht verloren, wenn die vorgeschriebene Zahlungsfrist nicht eingehalten wird. Wurden Teile des Tilgungsbetrages bereits bezahlt, sind diese Beträge auf die Darlehensrestschuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
(6) Die Landesregierung darf durch Verordnung nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates zeitlich befristete Begünstigungen für eine vorzeitige Rückzahlung von Krediten, die aufgrund dieses Landesgesetzes juristischen Personen gewährt wurden, vorsehen, wenn dies zur Erreichung wohnbauförderungspolitischer Zielsetzungen zweckmäßig ist. Der Nachlass darf höchstens 25% der Darlehensrestschuld betragen und darf nur gewährt werden, wenn
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen der Wohnbauförderung, die von grundsätzlicher Bedeutung sind, wie insbesondere die Erlassung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verordnungen und Richtlinien, die Erstellung von zeitlich und räumlich gegliederten Wohnbauprogrammen, die Aufteilung der vorhandenen Mittel auf die einzelnen Förderungsarten, ist beim Amt der Landesregierung ein Wohnbauförderungsbeirat – im Folgenden kurz ´Beirat´ genannt – einzurichten.
(2) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Zusammensetzung des Beirates hat dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zu entsprechen. Die Landesregierung hat die Mitglieder des Beirates unter Bedachtnahme auf Vorschläge der im Landtag vertretenen Parteien zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen, welches das Mitglied oder ein anderes von der gleichen Partei vorgeschlagene Mitglied bei dessen Verhinderung, Befangenheit oder vorzeitigem Ausscheiden bis zur Neubestellung zu vertreten hat.
(3) Die Mitglieder des Beirates müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben; für sie gelten die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 3 B-VG über die Amtsverschwiegenheit und des § 7 AVG über die Befangenheit.
(4) Die Funktionsperiode des Beirates entspricht jener der Landesregierung (Art. 52 Abs. 1 und 2 K-LVG). Nach Ablauf der Amtszeit sind die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.
(5) Die Landesregierung hat die im Landtag vertretenen Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, eine ihrem Stärkeverhältnis im Landtag entsprechende Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) vorzuschlagen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt, so hat die in Betracht kommende Partei binnen zwei Wochen ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) vorzuschlagen.
(6) Kommen die Parteien ihren Vorschlagsrechten nach Abs. 5 nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so hat die Landesregierung bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(7) Auf schriftlichen Antrag der in Abs. 5 genannten Parteien sind auf deren Vorschlag bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) vor Ablauf der Amtszeit des Beirates von der Landesregierung abzuberufen und an deren Stelle neu vorgeschlagene Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu bestellen.
(8) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Fahrtkostenvergütung nach den für Landesbeamte geltenden landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Wahl des Obmannes das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung zu führen. Das mit den Angelegenheiten der Wohnbauförderung betraute Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Vertreter haben darüber hinaus das Recht, an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Obmann und einen ersten und zweiten Obmann-Stellvertreter zu wählen. Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung durch den ersten, ist auch dieser verhindert, durch den zweiten Obmann-Stellvertreter vertreten.
(3) Der Beirat ist vom Obmann gegen Zustellnachweis unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn die Landesregierung oder zwei Mitglieder des Beirates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Der Obmann hat den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates zu führen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der Obmann oder einer der Obmann-Stellvertreter und wenigstens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(4) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Beirates in der Form zulässig, dass den Mitgliedern des Beirates ein vom Amt der Landesregierung formulierter Beschlussantrag im Umlaufweg zur schriftlichen Beisetzung ihres Votums zugeleitet wird.
(5) Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige mit beratender Stimme beizuziehen.
(6) Der Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Die Kanzleigeschäfte des Beirates sind vom Amt der Landesregierung zu führen.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der folgenden Bestimmungen – am 1. Jänner 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, LGBl. Nr. 60, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, außer Kraft.
(2) § 34 Abs. 2 Z 5 tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. § 34 Abs. 2 Z 5 ist auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der mit 1. Jänner 2019 oder einem späteren Zeitpunkt beginnt.
(3) Sofern der Antragsteller bereits am 1. Jänner 2019 und vor dem Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohnung wohnt, die den Kriterien des § 34 Abs. 2 Z 5 nicht entspricht, ist bei der Gewährung der Wohnbeihilfe von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Z 5 abzusehen, wenn der Wechsel der Wohnung dem Antragsteller aus persönlichen oder sozialen Gründen nicht zumutbar ist. Dies trifft insbesondere bei Personen zu, die
(4) Dieses Gesetz ist auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der mit dem in Abs. 1 genannten oder einem späteren Zeitpunkt beginnt, soweit in Abs. 2 und 3 und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Auf alle anderen Anträge auf Wohnbeihilfe sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 38 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes sind auch auf gewährte Wohnbeihilfen anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt liegt.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Vorhaben nach dem IV. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden, für die die Zusage der Förderungsbereitschaft vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt wurde. Auf diese Vorhaben und die dazugehörigen Förderanträge sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(6)Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – nur auf jene Vorhaben anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind – unbeschadet der Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 13, 14, 15 – die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt anzuwenden, die im Wohnbauprogramm 2018 der Landesregierung und in den Wohnbauprogrammen der Landesregierung der Folgejahre ausgewiesen sind. Auf alle anderen Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt, die in früheren Wohnbauprogrammen ausgewiesen sind und deren Förderung nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wird, sind – unbeschadet des Abs. 12 – die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(8) § 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die bereits durch einen außenwirksamen Akt des Auftraggebers eingeleiteten Vergabeverfahren. Diese sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzuführen.
(9) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Das in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltende Wohnbauprogramm gilt als Wohnbauprogramm iSd § 3 dieses Gesetzes.
(10) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2018 in Kraft gesetzt werden.
(11) Die in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt nach dem K-WBFG 1997 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Wohnbauförderungsbeirates gelten bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode als Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates nach § 47 dieses Gesetzes bestellt.
(12) § 5 Z 6 und Z 7 lit. a, b, c, d, e, f dieses Gesetzes sind auch auf noch nicht abgerechnete Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden. § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch auf Bauvorhaben anzuwenden, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, und auf Vorhaben iSd Abs. 7 zweiter Satz.
(13) Auf die vorzeitige begünstigte Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des WFG 1984, gewährt worden sind, sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen anzuwenden, mit folgender Maßgabe:
(14) Auf die vorzeitige begünstigte Rückzahlung von Darlehen und Krediten, die auf Grund des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 72/1993, oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, gewährt worden sind, sind die vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt jeweils geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, mit folgender Maßgabe:
(15) Auf Antrag des Darlehensschuldners sind bei Mietwohnungen und Wohnheimen, für deren Errichtung ein Darlehen nach §§ 11 oder 13 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, oder nach §§ 13 oder 15 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, idF LGBl. Nr. 60/1997, gewährt wurde, die Darlehensbedingungen gemäß § 4a des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 32/1997, und gemäß § 5 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 60, wie folgt abzuändern:
Das Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2011, wird wie folgt geändert:
Ziele dieses Gesetzes sind die Förderung der Planung und Entwicklung von Wohnräumen und die Förderung von Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung von Wohnräumen zur Sicherung einer angemessenen, zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung der Kärntner Bevölkerung unter Bedachtnahme auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit, Steigerung der Wohn- und Lebensqualität sowie raumordnungsrechtliche Vorschriften. Bauliche Maßnahmen werden nach diesem Gesetz nicht gefördert.“
„(1) Der Fonds darf nach Maßgabe dieses Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und der zur Verfügung stehenden Mittel Maßnahmen fördern im Rahmen:
(1a) Förderungen dürfen nur auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Anträge und Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.“
§ 2 Abs. 3 Z 2 lautet:
In § 2 Abs. 3 Z 3 entfallen die Worte „und die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind“.
§ 2 Abs. 4 lit. c lautet:
§ 3 entfällt.
§ 5 lautet:
Die Landesregierung darf Richtlinien erlassen, in denen die Anforderungen für Förderungen nach diesem Gesetz unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes und auf unionsrechtliche Vorschriften festzulegen sind. Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
§§ 6 bis 8 entfallen.
§§ 11 und 12 entfallen.
§§ 14 bis 16 entfallen.
Das Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz – K-GSBG, LGBl. Nr. 13/1975, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Für bauliche Anlagen, mit denen neuer Wohnraum geschaffen wird und deren Bauführung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 oder des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, gefördert wurde, wird eine Befreiung von der Grundsteuer eingeräumt.
(2) Für bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 1, die ohne Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichtet wurden, wird die Befreiung eingeräumt, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nach den im Abs. 1 angeführten Gesetzen – ausgenommen die Bestimmung des § 33 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des § 44 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetz 1984, des § 42 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, des § 44 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 und des § 43 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – gegeben sind.“
Das Gesetz, mit dem das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 geändert wird, LGBl. Nr. 52/2013, wird wie folgt geändert:
Art. II Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Auf Antrag des Darlehensschuldners sind bei Mietwohnungen und Wohnheimen, für deren Errichtung ein Darlehen nach §§ 11 oder 13 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, idF LGBl. Nr. 72/1993, gewährt wurde, die Darlehensbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1992, wie folgt abzuändern:
Ab dem 21. Jahr der Laufzeit beträgt die jährliche Verzinsung des Darlehens 0,5%. Die halbjährlich zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehenen die Zinsen und Tilgung umfassenden Annuitätenleistungen sind in einer dem Kapitaldienst des Darlehens entsprechenden monatlichen Finanzierungsmiete von netto € 2,70/m² Nutzfläche und in der Folge diese unter Zugrundelegung eines jährlichen Steigerungsbetrages in Höhe von 2% bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens neu festzulegen. Für Darlehen, die für Wohnobjekte in Gemeinden im strukturschwachen ländlichen Raum gewährt wurden, sind ab dem 21. Jahr der Laufzeit die halbjährlich zur Rückzahlung des Darlehens vorgesehenen die Zinsen und Tilgung umfassenden Annuitätenleistungen in einer dem Kapitaldienst des Darlehens entsprechenden monatlichen Finanzierungsmiete von netto € 2,55/m² Nutzfläche und in der Folge diese unter Zugrundelegung eines jährlichen Steigerungsbetrages in Höhe von 2% bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens neu festzulegen, wenn vom Antragsteller nachweislich aus Eigenmitteln zur weiteren Reduzierung der monatlichen Finanzierungsmiete auf netto € 2,40/m² Nutzfläche eine monatliche Beitragsleistung von € 0,15/m² Nutzfläche, valorisiert mit 2 % bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens erfolgt. Wird vom Antragsteller kein Beitrag geleistet, sind die Annuitätenleistungen auf Antrag entsprechend dem ersten Satz neu festzulegen. Die Landesregierung hat in Richtlinien näher zu regeln, welche Gemeinden außerhalb der Sitzgemeinden der Bezirkshauptmannschaften, insbesondere im Hinblick auf die periphere Lage und die negative Bevölkerungsentwicklung zum strukturschwachen ländlichen Raum zählen.
(3) Anträge auf Abänderung der Darlehensbedingungen nach Abs. 2 sind bis zwei Monate vor Ablauf des 20. Jahres der Laufzeit des Darlehens, spätestens bis zum Ablauf des 25. Jahres der Laufzeit des Darlehens, bei der Landesregierung einzubringen. Anträge, die nicht bis zwei Monate vor Ablauf des 20. Jahres der Laufzeit des jeweiligen Darlehens eingebracht werden, bewirken eine Änderung der Darlehensbedingungen mit dem Fälligkeitstermin für die nächste Halbjahresannuität. Auf Anträge, die zwischen dem 21. und 25. Jahr der Laufzeit des Darlehens gestellt werden, wird der Ausgangswert der monatlichen Finanzierungsmiete von netto € 2,70/m² Nutzfläche bzw. netto € 2,55/m² Nutzfläche valorisiert entsprechend Abs. 2 angewendet. Die mit der Vertragsänderung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Schuldners. Mit der Abänderung der Darlehensbedingungen verliert der Darlehensschuldner den Anspruch auf begünstigte Rückzahlung nach dem Kärntner Wohnbauförderungsgesetz.“
(1) Es treten in Kraft:
(2)Die Bestimmungen des Art. II sind nur auf jene Vorhaben nach dem Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, LGBl. Nr. 7/1972, anzuwenden, deren Förderung nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde. Auf alle anderen Vorhaben und Förderungen sind die vor dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(3) Die in Art. II vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen drei Monaten nach dem in Abs. 1 Z 1 genannten Zeitpunkt zu erlassen. Die in Art. IV vorgesehenen Richtlinien sind von der Landesregierung spätestens binnen einem Monat nach dem in Abs. 1 Z 2 genannten Zeitpunkt zu erlassen.
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