Verordnung der Landesregierung vom 27. Februar 2018, Zl. 10-VAG-1/1-2018, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2018 und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden
Aufgrund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetz 1995 - K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
§ 1
Für das Jahr 2018 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt: