Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Zl. 04-FF-12/8/2018, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2019)
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Kärntner Familienförderungsgesetzes – K-FFG, LGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2018, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Familienzuschuss beträgt monatlich bei einem gewichteten monatlichen Pro-Kopf-Einkommen:
(2) Übersteigt das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen den in Abs. 1 lit. g genannten Höchstbetrag um nicht mehr als 10 vH, beträgt der Familienzuschuss 48 Euro.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 5. Dezember 2017, Zl. 04-FF-12/6/2017, mit der die Beträge des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens und des Familienzuschusses festgesetzt werden (Kärntner Familienzuschussverordnung 2018), LGBl. Nr. 75/2017, außer Kraft.