LGBLA_KA_20190219_16•Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20190219_16Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz; ÄnderungGazette19.02.2019
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landes-Auszeichnungsgesetz – K-LAuszG, LGBl. Nr. 104/2001, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
In § 1 Abs. 2 werden in lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach lit. e folgende lit. f und g angefügt:
In § 5 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „kulturellem“ der Beistrich und das Wort „sportlichem“.
Nach § 5a werden folgende §§ 5b und 5c eingefügt:
(1) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist zur Ehrung von Personen bestimmt, die sich durch persönlichen Einsatz verdienstvoll in Katastropheneinsätzen im Land Kärnten bewährt haben.
(2) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille gelangt aufsteigend in folgenden Stufen zur Verleihung:
(3) Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist auf die Anzahl der Katastropheneinsätze, an denen die zu ehrende Person mitgewirkt hat, Bedacht zu nehmen.
(4) Die Kärntner Katastropheneinsatzmedaille ist als Medaille am dreieckig gefalteten Band auszuführen. Sie enthält auf der Vorderseite bei einer kreisrunden Gestaltung die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie die Darstellung einer Bergung und auf der Rückseite das Kärntner Landeswappen (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) sowie den Schriftzug „Katastropheneinsatz“ in künstlerischer Ausführung.
(1) Das Kärntner Landessportehrenzeichen ist für die Ehrung von Personen bestimmt, die
hervorragende sportliche Leistungen bei Sportveranstaltungen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung (Sportleistungsmedaille) oder
als Funktionär eines Sportvereins besondere Verdienste auf dem Gebiet der Sportorganisationoder um die Entwicklung des Sports in Kärnten (Sportverdienstzeichen)
(2) Das Kärntner Landessportehrenzeichen gelangt in Verleihung:
(3) Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Kärntner Landessportehrenzeichens durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Sportleistungsmedaille gemäß Abs. 2 Z 1 ist insbesondere auf die Bedeutung der Sportveranstaltung, die jeweilige Altersklasse sowie den belegten Platz Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Sportverdienstzeichens gemäß Abs. 2 Z 2 ist auf die Dauer der Tätigkeit als Funktionär eines Sportvereins Bedacht zu nehmen; dabei gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die Sportleistungsmedaille enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) in Verbindung mit einem sportlichen Symbol in künstlerischer Ausführung. Das Sportverdienstzeichen enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz).“
In § 6 wird das Zitat „§§ 2 bis 5a“ durch das Zitat „§§ 2 bis 5c“ ersetzt.
§ 7 lautet:
(1) Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 in der jeweiligen Stufe dürfen nicht an Personen verliehen werden, die
(2) Kärntner Landessportehrenzeichen gemäß § 5c in der jeweiligen Stufe dürfen überdies nicht an Personen verliehen werden, denen bereits ein Kärntner Lorbeer für ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 5 in derselben oder einer höheren Stufe aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf sportlichem Gebiet verliehen worden ist.“
(1) Vorschläge zur Verleihung einer Auszeichnung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c kann jede zum Landtag wahlberechtigte Person – außer die zu ehrende Person selbst – erstatten.
(2) Unbeschadet der Abs. 3 bis 7 sind für Auszeichnungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. d bis g sämtliche Mitglieder der Kärntner Landesregierung vorschlagsberechtigt.
(3) Vorschläge zur Verleihung des Kärntner Lorbeers für ehrenamtliche Tätigkeit können durch ehrenamtliche Organisationen erstattet werden.
(4) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Medaille für Verdienste im Feuerwehrwesen können durch
Gemeinden,
Bezirksverwaltungsbehörden,
den Landesfeurerwehrverband oder
den Landesverband einer Rettungsorganisation
(5) Vorschläge zur Verleihung der Kärntner Katastropheneinsatzmedaille können durch
Gemeinden,
Bezirksverwaltungsbehörden,
Einsatzorganisationen oder
den für Angelegenheiten der Landesverteidigung zuständigen Bundesminister
(6) Vorschläge zur Verleihung einer Sportleistungsmedaille können durch Sportvereine, Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
(7) Vorschläge zur Verleihung eines Sportverdienstzeichens können durch Fachverbände und Dachverbände erstattet werden.
(8) Sämtliche Verleihungsvorschläge sind zu begründen und schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.“
„(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
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