LGBLA_KA_20190416_26•Kärntner Brexit-Begleitgesetz
LGBLA_KA_20190416_26Kärntner Brexit-BegleitgesetzGazette16.04.2019
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
(1)Für den Bereich des Kärntner Landesrechts sind Personen mit der Staatsbürgerschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie deren Familienangehörige, die über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-setzes (§ 2 Abs. 1) aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihrer beruflichen Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Kärntner Landesrechts fallen, Unionsbürgern gleichgestellt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) erfolgt.
(2) Erfolgt der Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV, so hat die Landesregierung den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts im Landesgesetzblatt für Kärnten kundzumachen.
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