Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2019, Zl. 08-NATP-25/1-2019, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Vorgaben von Wetterschutzeinrichtungen und Schirmen für die Ausübung der Fischerei festgelegt werden (Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2019, wird verordnet:
§ 1Beschaffenheit vom Wetterschutz und Schirm
§ 2Mitverwendung durch Dritte
Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.