Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 19. Juni 2019, Zl. 10-ALL-6/1-2019, mit der die Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durchführungsverordnung (K-WGDV) geändert wird
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 – K-WG, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:
Die Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durchführungsverordnung – K-WGDV, LGBl. Nr. 31/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2016, wird wie folgt geändert:
In § 1 lit. a wird nach der Rebsorte „Cabernet Blanc“ die Rebsorte „Calardis Blanc“ und nach der Rebsorte „Saphira“ die Rebsorte „Sauvignac“ eingefügt.
In § 1 lit. c werden nach der Rebsorte „Blaufränkisch“ die Rebsorte „Cabernet Carbon“, nach der Rebsorte „Cabernet Sauvignon“ die Rebsorten „Cabertin“ und „Cerason“ und nach der Rebsorte „Roesler“ die Rebsorte „Satin Noir“ eingefügt.