Verordnung der Landesregierung vom 16. Juli 2019, Zl. 07-WT-TS-75/2-2019, mit der der Gleichstand der eingehobenen Abgabenerträge aus der Tourismusabgabe und der geleisteten Akontierungen festgestellt wird
Aufgrund des Art. II Abs. 3a des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2017, wird verordnet:
Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 wurde der Gleichstand der Höhe der seit 1. Jänner 2013 eingehobenen Abgabenerträge aus der Tourismusabgabe gemäß dem Kärntner Tourismusabgabegesetz, abzüglich des gesetzlich vorgesehenen Verwaltungskostenersatzes, und der Summe der seit 1. Jänner 2013 geleisteten Akontierungen des Landes – hiebei sind auch die seitens des Landes vor dem 1. Jänner 2015 freiwillig geleisteten Akontierungen (oder vergleichbaren Zahlungen unter sonstiger Bezeichnung) zu berücksichtigen – an die regionalen Tourismusorganisationen und Tourismusverbände oder Gemeinden sowie an die Kärnten Werbung Marketing Innovationsmanagement GmbH erreicht.