LGBLA_KA_20190801_65•Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20190801_65Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz; ÄnderungGazette01.08.2019
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
„Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Kärnten stehenden Personen.“
Dienststellen iSd Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen (zB das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften).“
„(2) Für welche Dienststellen gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Organe gebildet werden, hat die Zentralpersonalvertretung nach Anhörung der betroffenen Dienststellenpersonalvertretung durch Verordnung zu bestimmen.“
§ 7 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
Dem § 7 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Landesbedienstete gehören im Sinne dieses Gesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Landesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle.
(5) Beim Amt der Landesregierung wird eine Zentralpersonalvertretung, bestehend aus 17 Mitgliedern, errichtet.“
(1) In jeder Dienststelle, in der nach § 7 Abs. 1 keine Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird, sind, sofern in der Dienststelle mindestens fünf wahlberechtigte Bedienstete beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen eine Vertrauensperson zu bestellen ist, sinngemäße Anwendung.
(3) Die Vertrauenspersonen werden durch die Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 13, 18 und 19 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss beim Amt der Landesregierung wahrzunehmen sind.
(4) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauensperson finden die Bestimmungen der §§ 19, 21 und 22 sinngemäße Anwendung; tritt die Vertrauensperson zurück und ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist nach § 22 zweiter Satz vorzugehen.
(5) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 24 Abs. 1, 2 und 4 erster Satz und der §§ 25 und 26 sinngemäße Anwendung.
(6) Den Vertrauenspersonen stehen jene Befugnisse zu, die in Dienststellen mit einer Dienststellenpersonalvertretung der Dienststellenpersonalvertretung nach § 9 zustehen. Die Bestimmungen des § 11 finden sinngemäß Anwendung.“
§ 9 Abs. 1 entfällt.
§ 13 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl der Dienststelle angehören, deren Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tag der Ausschreibung der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich an diesem Tag mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.“
§ 13 Abs. 5a entfällt.
§ 13 Abs. 6 lautet:
„(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
„(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der in der Dienststellenpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Ermittlung der jeder Wählergruppe zukommenden Anzahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) hat nach dem d´Hondtschen Verfahren zu erfolgen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern der Dienststellenpersonalvertretung, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.“
„(5) Jede für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe sowie jede Wählergruppe, die zwar nicht für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung, aber für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidiert, hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Dienststellenpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.“
„(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind von der Zentralpersonalvertretung zu bestellen; sie müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein.
(3) Jede für die Wahl der Zentralpersonalvertretung kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in den Zentralwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zur Zentralpersonalvertretung wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Zentralwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 14 sinngemäß Anwendung.“
„(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Dienststellenwahlausschuss aufzufordern, binnen sieben Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(5a) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Reihungen der Wählergruppen sind nach der Zahl der Mandate, mit der die Wählergruppe bisher in den Personalvertretungen vertreten war, vorzunehmen. Ist die Anzahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los.
(5b) Die Dienststellenwahlausschüsse haben spätestens am siebenten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.“
§ 18 Abs. 10 entfällt.
§ 18 Abs. 16 lautet:
„(16) Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln. Diese Verordnung hat insbesondere die näheren Regelungen hinsichtlich des Inhaltes der Wahlkundmachung, hinsichtlich der Anlegung der Wählerlisten, des Inhaltes und der Zulassung der Wahlvorschläge und deren Kundmachung, des Wahlvorganges (vor allem die Regelung des amtlichen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels, der Wahlhandlung, der persönlichen Stimmabgabe und der Briefwahl, der gültigen Ausfüllung des Stimmzettels sowie der Stimmenzählung), der Ermittlung des Wahlergebnisses durch den zuständigen Wahlausschuss, der Zuteilung der Mandate und der Niederschrift über den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl zu enthalten.“
In § 19 Abs. 1 wird das Zitat „§ 13 Abs. 6 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 6 Z 1 und 2“ ersetzt.
Nach § 20 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a, 1b und 1c eingefügt:
„(1a) In der ersten Sitzung der Zentralpersonalvertretung hat die Zentralpersonalvertretung für die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung drei Rechnungsprüfer zu wählen. Ein Rechnungsprüfer ist auf Vorschlag der stimmenschwächsten Wählergruppe zu wählen. Zwei Rechnungsprüfer und für den Fall der Verhinderung jeweils ein Stellvertreter für alle drei Rechnungsprüfer sind über Vorschlag der in der Zentralpersonalvertretung vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu wählen. Wählbar sind alle Personalvertreter iSd § 3 Abs. 5, die keine weitere Funktion in der Personalvertretung ausüben. Ein Personalvertreter ist nicht wählbar im Fall
(1b) Sind die Rechnungsprüfer oder deren Stellvertreter für länger als ein Jahr oder dauernd, insbesondere aus den in Abs. 1a letzter Satz genannten Gründen außerstande, ihre Funktion auszuüben, so sind für den Rest der Funktionsperiode Nachwahlen vorzunehmen.
(1c) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Personalvertretung alljährlich nach den Kriterien der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften sowie der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen haben sie dem Finanzausschuss (Abs. 5a), der Zentralpersonalvertretung, der Landesregierung und dem Landesrechnungshof bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu berichten.“
„(5) Die Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung kann, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, beschließen, dass einzelne genau zu umschreibende Aufgaben einem Unterausschuss der Dienststellen-(Zentral-)personalvertretung übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer der Dienststellen- (Zentral-)personalvertretung oder für den Einzelfall gebildet werden.
(5a) Für die Funktionsdauer der Zentralpersonalvertretung ist jedenfalls ein Finanzausschuss einzurichten. Bei der Einrichtung ist das Stärkeverhältnis der in der Zentralpersonalvertretung vorhandenen Fraktionen zu berücksichtigen. Es ist hierbei sicherzustellen, dass jede Fraktion zumindest einen Vertreter entsendet. Der Finanzausschuss hat den Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen und der Zentralpersonalvertretung zur Genehmigung vorzulegen.“
In § 20 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 5 und Abs. 5a“ersetzt.
§ 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag der Zentralpersonalvertretung sind von der Landesregierung insgesamt höchstens drei Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren (§ 205 K-DRG 1994), vom Dienst freizustellen.“
„Die personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verarbeitet werden. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten untersagt.“
„(2) Ist beabsichtigt, einen Personalvertreter, der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung der Dienstnehmervertretung, der er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen. Stimmt die Dienstnehmervertretung binnen zwei Wochen der Kündigung oder Entlassung nicht zu, so ist vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung der Zentralpersonalvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
„(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe der Personalvertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt das Land. Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon, Internet und Zustellung, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personalvertretung erfordert, sowie die Kosten für den amtlichen Stimmzettel trägt das Land.
(1a) Nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung sind ihr die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Landesbediensteten, mindestens jedoch zwei Landesbedienstete der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) B (b) und ein Landesbediensteter der Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) C (c) zur Verfügung zu stellen. Der Obmann der Zentralpersonalvertretung ist Dienstvorgesetzter dieser Bediensteten, sie unterstehen fachlich nur den Weisungen des Obmannes der Zentralpersonalvertretung.
(1b) Der Personalvertretung sind vom Land zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie der Fraktionen in der Zentralpersonalvertretung finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Das Ausmaß der finanziellen Mittel hat mindestens 1,1 % des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für jeden Landesbediensteten zu betragen. Bei der Berechnung der finanziellen Mittel sind alle am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Dienststand befindlichen Landesbediensteten zu berücksichtigen, für welche die Personalvertretung vertretungsbefugt ist (§ 1). Die Aufteilung der finanziellen Mittel obliegt der Zentralpersonalvertretung, wobei den Fraktionen zumindest 2% dieser Mittel, aufgeteilt nach ihrem Stärkeverhältnis zu gewähren sind.“
§ 28 entfällt.
§ 30a wird durch folgende §§ 30a und 30b ersetzt:
(1) Die Personalvertretung darf von Bediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(2) Darüber hinaus darf die Personalvertretung folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(3) Die Personalvertretung darf personenbezogene Daten nach den Abs. 1 und 2 an die Behörden des Landes und an die Landesregierung als Dienstgeber, an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung und an die Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(4) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(6) Die Landesregierung ist befugt, den Organen der Personalvertretung Daten nach den Abs. 1 und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstnehmervertretung obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(7) In jedem Kalenderjahr hat die Landesregierung der Personalvertretung folgende automationsunterstützt aufgezeichneten Daten der Dienstnehmer, die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, wenn technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, sowie die entsprechenden Änderungen im Kalendervierteljahr zu übermitteln:
(8) Die Personalvertretung hat personenbezogene Daten nach den Abs. 1, 2 und 7 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
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