Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 7. Oktober 2019, Zl. 10-FIAG-1/49-2018, mit der die Jahresfischerkartenabgabe und die Fischergastkartenabgabe neu festgesetzt werden (Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2020 – K-FV 2020)
Auf Grund der §§ 28 Abs. 5 und 31 Abs. 4 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 71/2018, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 35,--.
§ 2
Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche € 6,--, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 14,--.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2013 – K-FV 2013, LGBl. Nr. 111/2012, außer Kraft.