Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Dezember 2019, Zl. 10-VAG-1/31-2019, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 des Tiermaterialiengesetzes – TMG, BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:
Artikel I
Die Tierkörperverwertungsverordnung 2008, LGBl. Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Tierbesitzerbeitrag – Falltiere und getötete Tiere
Unbeschadet der Förderung durch öffentliche Mittel sind zugelassene Entsorgungsunternehmen berechtigt, den Ablieferungspflichtigen von gemäß § 1 Abs. 3 abgeholten und entsorgten Falltieren und getöteten Tieren, Entgelte in der Höhe von EUR 0,10 inklusive Umsatzsteuer je Kilogramm Kadavergewicht zu verrechnen.“
Artikel IIInkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.