Gesetz vom 19. Dezember 2019, mit dem das Kärntner Agrarbehördegesetz geändert wird
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Agrarbehördegesetz – K-ABG, LGBl. Nr. 3/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
§ 1 lautet:
„§ 1Agrarbehörde
Agrarbehörde ist das Amt der Landesregierung. Sie besorgt ihre gesetzlich bestimmten Aufgaben unter der Bezeichnung „Amt der Kärntner Landesregierung – Agrarbehörde Kärnten“.“
In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „ein rechtskundiger Bediensteter“ durch die Wortfolge „ein rechtskundiger oder ein im Agrardienst entsprechend qualifizierter und erfahrener Bediensteter, der ein Studium an einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule absolviert hat,“ ersetzt.
§ 5 entfällt.
§ 6 erhält die Bezeichnung „§ 5“ mit der Überschrift „Inkrafttretensbestimmungen“; Abs. 4 entfällt.