LGBLA_KA_20191223_108•Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20191223_108Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz; jeweils ÄnderungGazette23.12.2019
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl. Nr. 28/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Kärntner Beteiligungsverwaltung hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, schwerpunktmäßig in den Bereichen der touristischen und logistischen Infrastruktur, ihre Mittel nach Tunlichkeit für den Erwerb oder das Eingehen von Beteiligungen zu verwenden; jedenfalls ausgenommen sind Einzelförderungsmaßnahmen gegenüber Unternehmen, an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung nicht beteiligt ist. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2017, bleibt unberührt.“
„(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder aus mehreren Mitgliedern.“
In § 7 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Mitglieder des Vorstandes“ durch die Wortfolge „mehrere Mitglieder des Vorstandes“ ersetzt.
Der Einleitungssatz des § 7 Abs. 4 lautet:
„Für den Fall, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, darf die Satzung vorsehen:“
In § 10 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „, die nicht in der Landesregierung vertreten ist,“.
In § 10 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „, die nicht in der Landesregierung vertreten ist,“.
§ 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„In der Satzung dürfen weitere Berichtspflichten des Vorstandes gegenüber dem Aufsichtsrat festgelegt werden, die wichtige Vorgänge in Unternehmen betreffen, die von der Kärntner Beteiligungsverwaltung verwaltet werden oder an denen die Kärntner Beteiligungsverwaltung Beteiligungen hält.“
§ 15 Abs. 4 Z 10 lautet:
In § 22 lautet der letzte Satz:
„Sonstige Erträge der Anstalt mit Ausnahme von Verwertungserlösen sind dabei angemessen zu berücksichtigen.“
Vor ihrer Durchführung bedürfen der Zustimmung der Landesregierung:
Das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz – K-WFG, LGBl. Nr. 6/1993, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„Der Vorstand besteht aus einem Mitglied oder aus mehreren Mitgliedern, die vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre zu bestellen sind.“
In § 13 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Mitglieder des Vorstandes“ durch die Wortfolge „mehrere Mitglieder des Vorstandes“ ersetzt.
In § 13 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Satzung darf vorsehen,“ durch die Wortfolge „Für den Fall, dass mehrere Mitglieder des Vorstandes bestellt werden, darf die Satzung vorsehen,“ ersetzt.
Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ist nur ein Mitglied des Vorstandes bestellt und dieses verhindert, darf die Satzung vorsehen, dass der Fonds durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten wird.“
„ferner Bestimmungen über die Vertretung des Fonds im Fall der Verhinderung des Vorstandes gemäß § 13 Abs. 3a durch den Prokuristen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums;“
„(2) Aufsichtskommissär des Landes ist das mit den Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds betraute Mitglied der Landesregierung. Dieses wird vom Leiter, in dessen Verhinderungsfall durch einen bevollmächtigten Bediensteten jener Abteilung des Amtes der Landesregierung vertreten, der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung die Angelegenheiten des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds zugewiesen sind.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 alle Mitglieder des Aufsichtsrates neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
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