Verordnung der Landesregierung vom 28. Jänner 2020, Zl. 01-PW-5127/1-2020, über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2020
Auf Grund des § 269 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 105/2019, wird verordnet:
§ 1
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 sind die nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994) gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254, wenn das Pensionseinkommen iSd Abs. 2
(2) Das Pensionseinkommen iSd Abs. 1 ist die Summe aller im Dezember 2019 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge nach landesgesetzlichen Bestimmungen iSd Abs. 2 Z 1 und 2, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd Abs. 2 Z 1 und 2 im Verhältnis der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.