Verordnung der Landesregierung vom 25. Februar 2020, Zl. 10-VAG-1/41-2019, mit der die Tierseuchenfondsbeiträge für das Jahr 2020 und der Zeitpunkt ihrer Einhebung festgesetzt werden
Aufgrund des § 4 des Kärntner Tierseuchenfondsgesetzes 1995 – K-TSFG, LGBl. Nr. 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
§ 1
Für das Jahr 2020 wird der Tierseuchenfondsbeitrag, für die Tierbestände in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben, wie folgt festgelegt:
§ 2
Mit der Einhebung der Tierseuchenfondsbeiträge ist am 16. März 2020 zu beginnen.