Verordnung der Landesregierung vom 24. März 2020, ZI. 05-G-ALL-6/6-2020, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers valorisiert wird – Indexanpassung
Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen (Kärntner Bestattungsgesetz – K-BStG), LGBl. Nr. 61/1971, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 61/2019, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers wird wie folgt festgesetzt:
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom 4. Juni 2019, Zahl: 05-G-ALL-6/3-2019, mit der die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers festgesetzt wird, LGBl. Nr. 48/2019, außer Kraft.