Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 7. April 2020, Zl. 10-KLPG-1/8-2020, mit der die Kärntner Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs 1a des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes – KLPG, LGBl. Nr. 31/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2019, wird verordnet:
Artikel I
Die Kärntner Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung – KPGÜV, LGBl. Nr. 70/2015, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Abs 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Abweichend von Abs. 5 behalten Prüfplaketten an Pflanzenschutzgeräten, die im Jahr 2019 den pflanzenschutzmittelrechtlichen Bestimmungen entsprochen haben und die bis 30. Juni 2020 ablaufen oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits abgelaufen sind, ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2020.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 außer Kraft.