Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. April 2020, Zl. 10-FIAG-1/63-2019, mit der die Kärntner Fischereilehrplanverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 26 Abs. 4, 5, 6 und 7, 40 Abs. 4, 41 Abs. 7, 8, 10 und 11, und 65 Abs. 19 des Kärntner Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 104/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Lehrpläne und Gebühren für die Unterweisungen und den Fachkurs nach dem Kärntner Fischereigesetz (Kärntner Fischereilehrplanverordnung – K-FLV), LGBl. Nr. 28/2001, wird wie folgt geändert:
In § 5 lit. a wird anstatt der Wortfolge „30,- Euro“ die Wortfolge „45,- Euro“ eingefügt.
In § 5 lit. b wird anstatt der Wortfolge „15,- Euro“ die Wortfolge „25,- Euro“ eingefügt.
In § 5 lit. c wird anstatt der Worfolge „60,- Euro“ die Wortfolge „85,- Euro“ eingefügt.
In § 6 wird anstatt der Wortfolge „105,- Euro“ die Wortfolge „150,- Euro“ eingefügt.