Verordnung der Landesregierung vom 21. April 2020, Zl. 01-VD-LG-1957/1-2020, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung geändert wird
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56K-LVG wird verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2020, wird wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Art. 57 Abs. 2 K-LVG)“ und wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beratung und Beschlussfassung im Wege einer Videokonferenz zulässig; der erste Satz gilt sinngemäß (Art. 57 Abs. 2 K-LVG).“
§ 14 Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2021:
„(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (Art. 57 Abs. 2 K-LVG).“
Artikel II
(1) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 2 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.