Verordnung der Landesregierung vom 14. Juli 2020, Zl. 07-AL-GVB-63/14-2020, mit der die Kärntner Bau-Übertragungsverordnung St. Veit geändert wird
Gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG und § 10 Abs. 5 K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 29/2020, wird auf Antrag der Stadtgemeinde Althofen und der Gemeinde Glödnitz verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juli 2017, Zl. 07-AL-GVB-63/10-2017, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung St. Veit), LGBl. Nr. 37/2017, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Metnitz“ die Wortfolge „wird ab 1. August 2020 von der Stadtgemeinde Althofen und der Gemeinde Glödnitz auf die Bezirkshauptmannschaft St. Veit übertragen.“ eingefügt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.