LGBLA_KA_20200731_69•Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993; Änderung
LGBLA_KA_20200731_69Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993; ÄnderungGazette31.07.2020
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 – K-LSchG, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 111 Verweisungen“ der Eintrag „§ 111a Personenbezogene Bezeichnungen“ eingefügt und es entfallen jeweils die Einträge „§ 112 Personenbezogene Bezeichnungen“ sowie „§ 112 Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19“.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
§ 13 Abs. 3 lit. a lautet:
Nach § 13 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Sonntag stattfinden.“
In § 31 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „Neuen Mittelschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.
§ 111 Abs. 1 lautet:
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind gemäß Art. 37 der Kärntner Landesverfassung beide Geschlechter gemeint.“
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 2 (§ 13 Abs. 1), Art. I Z 3 (§ 13 Abs. 3 lit. a), Art. I Z 4 (§ 13 Abs. 4a) und Art. I Z 5 (§ 31 Abs. 3 lit. b) am 1. September 2020 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 treten Art. I Z 1 hinsichtlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis zu § 111a, Art. I Z 1 hinsichlich der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 112, Art. I Z 7 (§ 111a) und Art. I Z 8 (Entfall des § 112) am 1. August 2020 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.
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