Gesetz vom 23. Juli 2020, mit dem das Kärntner Chancengleichheitsgesetz und das Kärntner Mindestsicherungsgesetz geändert werden
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Artikel IÄnderung des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes
Das Kärntner Chancengleichheitsgesetz – K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 entfällt der 2. Satz sowie in lit. d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:
§ 52 Abs. 3 lautet:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
Artikel IIÄnderung des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes
Das Kärntner Mindestsicherungsgesetz – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. 74/2019, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 2a lit. d lautet:
§ 85 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder -verordnungen verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden: